Zuschussberechtigt sind alle Unternehmen, die in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind und die 2021 sowie 2022 keinen Zuschuss erhalten haben. Alle berechtigten Betriebe können außerdem nur einen Zuschuss pro Aktion beantragen. Die maximale Förderung beträgt generell nicht mehr als 50 % des zuletzt an die LBG gezahlten Jahresbeitrags bzw. die von der SVLFG vorgebeben Maximalbeträge. Die Vergabe der Prämien erfolgt in der Reihenfolge der Antragseingänge.
Antragsverfahren 1
Am 1. Februar um 12 Uhr schaltet die SVLFG unter www.svlfg.de/arbeitssicherheit-verbessern das erste Antragsverfahren frei. Für den Forsteinsatz kommen drei Produkte infrage: das Kommunikations- und Notrufgerät (KUNO) im Forst (Set mit zwei Geräten) oder ein Helmfunk (zwei Geräte). Für sie übernimmt die SVLFG 30 % bzw. maximal 400 €. Außerdem sind schleuderarme Werkzeuge für Freischneider förderfähig (30 %, maximal 120 €). Für den einen oder anderen Waldbesitzer kommt eventuell auch die Förderung von Akkuscheren für Weinbau, Obstbau, Baumschulen oder Weihnachtsbaumproduktion in Frage (30 %, maximal 200 €). Sie wird jedoch nur Betrieben gewährt, die der LBG mit diesen Produktionszweigen gemeldet sind.
Antragsverfahren 2
Am 15. März um 12 Uhr schaltet die SVLFG noch ein zweites Antragsverfahren frei. Dann sind auch Zuschüsse für Kühlkleidung sowie Sonnenschutzkappen mit Nackenschutz erhältlich (50 %, max. 400 €).
SVLFG / Red.