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Waldflächenverluste durch Waldumwandlung sollen durch Kompensationen aufgefangen werden.
Waldflächenverluste durch Waldumwandlung sollen durch Kompensationen aufgefangen werden.

Zur Walderhaltungsabgabe bei Waldumwandlungen

25. Juli 2018

Die mit einer Waldumwandlung verbundenen Verluste von Waldflächen sollen durch Kompensationen aufgefangen werden. Das OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 27.04.2018, OVG 11 B 2.16) hatte über Rechtsschutzmöglichkeiten gegen und die Bemessung von Kompensationsauflagen nach dem Berliner Waldgesetz zu entscheiden.

Sachverhalt

Geklagt hat der Eigentümer einer ca. 2.500 m² großen Waldfläche. Der Kläger begehrte eine Umwandlungsgenehmigung, um das Grundstück roden und einen Supermarkt errichten zu können. Die zuständige Forstbehörde gab dem Waldumwandlungsantrag des Klägers unter der Auflage statt, dass der Kläger eine Walderhaltungsabgabe in Höhe von ca. 30.000 € zahlt. Gegen diese Auflage ging der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Berlin und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vor und unterlag in beiden Instanzen.

Rechtliche Voraussetzungen von Kompensationsmaßnahmen

Die Auflage der Walderhaltungsabgabe basierte rechtlich noch auf der alten Fassung von § 6 Abs. 2 Berliner Waldgesetz (LWaldG). Die Regelung ist im Kern auch in der neuen Fassung des Berliner Waldgesetzes beibehalten worden und findet sich jetzt in § 6 Abs. 4 LWaldG.

§ 6 Abs. 2 S. 1 und 2 LWaldG a. F. bwzw. § 6 Abs. 4 S. 1 und 2 LWaldG n. F. sieht vor, dass die Waldumwandlungsgenehmigung mit der Auflage verbunden werden kann, dass der Antragsteller geeignete Ersatzflächen zur Verfügung stellen oder eine Walderhaltungsabgabe entrichten muss.

Auffällig ist an dieser Regelung, dass die beiden Kompensationsmaßnahmen alternativ zueinander angeordnet werden können und zumindest – von Gesetzes wegen – die Bereitstellung von Ersatzflächen für Ersatzaufforstungen keinen Vorrang gegenüber der Zahlung der Walderhaltungsabgabe genießt. In anderen Bundesländern wie z. B. in Hessen (§ 12 Abs. 5 hess. LWaldG) oder Thüringen (§ 10 Abs. 4 thür. LWaldG) ist vorgesehen, dass eine Walderhaltungsabgabe nur dann in Betracht kommt, wenn Ersatzaufforstungen nicht möglich sind. Dass das Berliner Landeswaldgesetz keinen solchen Vorrang der Ersatzaufforstung vorsieht, dürfte insbesondere dem begrenzten Flächenangebot eines Stadtstaates geschuldet sein.

Rechtsschutz gegen auferlegte Kompensationsmaßnahmen

Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass solche mit der Waldumwandlungsgenehmigung verbundenen Kompensationsmaßnahmen grundsätzlich isoliert angefochten werden können. Das bedeutet, der Kläger muss nicht auf die Erteilung einer gänzlich neuen Waldumwandlungsgenehmigung klagen, sondern kann sich auf den Angriff der Auflage beschränken.

Letztendlich hat das OVG Berlin-Brandenburg aber angenommen, dass die Waldumwandlungsgenehmigung ohne die Festsetzung einer Kompensationsmaßnahme nicht hätte ergehen können. Denn gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 LWaldG a.F. sei die Waldumwandlungsgenehmigung zu versagen, wenn „die Erhaltung des Waldes aus Gründen der Erholung oder aus Gründen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes überwiegend im öffentlichen Interesse liege“.

Eine solche Bedeutung hat das OVG Berlin-Brandenburg der streitgegenständlichen Waldfläche beigemessen: Die Waldfläche diene nicht nur der Erholungsfunktion von Spaziergängern, sondern vor allem komme ihr eine breite Schutzfunktion als Ruheinsel für die Avifauna sowie dem Blätterdach als Filter für die verkehrsbelastete Atemluft zu. Zudem habe das Waldstück eine besondere Bedeutung für den Boden. Hinzu komme der Schutz des Bodens und des Lebensraums „Wald“ für viele Klein- und Kleinstlebewesen.

Diese Nachteile rechtfertigten zwar grundsätzlich eine Versagung der Waldumwandlungsgenehmigung. Die Möglichkeit, Kompensationsmaßnahmen wie eine die Ersatzaufforstung an anderer Stelle ermöglichende Walderhaltungsabgabe anzuordnen, würde aber vor allem mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gleichwohl die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung ermöglichen.

Höhe der Kompensationszahlung

Auch die Höhe der Walderhaltungsabgabe ist aus Sicht des OVG Berlin-Brandenburg nicht zu beanstanden.

Der Kläger griff die Berechnung der Walderhaltungsabgabe u.a. damit an, dass § 6 Abs. 2 S. 2 LWaldG a. F. in Bezug auf die Bestimmung der Höhe der Walderhaltungsabgabe zu unbestimmt sei. Dieser Kritik war die Norm bereits früher ausgesetzt (vgl. von Keitz, LKV 2013, 542). Aus Sicht des OVG Berlin-Brandenburgs könnten diese Bedenken dahinstehen, da streitgegenständliche Waldumwandlungsgenehmigung, die Anordnung eine Kompensationsmaßnahme zu leisten, nicht hätte ergehen dürfen. Eine klarstellende Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg wäre zu begrüßen gewesen, da auch die kritisierte Regelung auch in der neuen Fassung des Berliner Waldgesetzes enthalten ist.

Auch die Berechnung der Höhe der Waldumwandlungsabgabe anhand des Leitfadens „Waldumwandlung und Waldausgleich im Land Berlin“ hat das OVG Berlin-Brandenburg als zulässig erachtet. Zu den im Widerspruchs- und erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten rechtlichen Bedenken des Klägers gegen die Heranziehung des Leitfadens äußert sich das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil nicht.

Fazit

Auf welcher rechtlichen Grundlage und wie konkret eine Waldumwandlungsgenehmigung mit Kompensationsmaßnahmen verbunden werden kann, richtet sich maßgeblich nach den Bestimmungen der Landeswaldgesetze. Die Entscheidung zeigt zudem, dass die Berechnung der Walderhaltungsabgabe Schwierigkeiten aufwerfen kann. Aufgrund der erheblichen Summen, die Walderhaltungsabgaben betragen können, ist eine frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen Forstbehörde erforderlich.

Cedric-Pierre Vornholt