Wesentliche Änderungen bei Rodentizid-Anwendungen

30. November 2018

Die Abteilung Waldschutz an der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF, Dr. Ralf Petercord) informiert im aktuellen „Blickpunkt Waldschutz“ über wesentliche Änderungen bei der Anwendung von Rodentiziden.

Bei der Neu- bzw. Wiederzulassung von Rodentiziden wurden neue Anwendungsbestimmungen erlassen. Diese führen zum Verbot von Anwendungen gegen Erd-, Feld- und Rötelmäuse, unter anderem in Natur- und Vogelschutzgebieten. Darüber hinaus werden strikte Anforderungen an die zu verwendenden Köderstationen gestellt. Die neuen Anwendungsbestimmungen finden sich im Pflanzenschutzmittelverzeichnis (www.bvl.bund.de) unter den Kürzeln NT802, NT803, NT820 sowie NT680.

Einschränkung der Anwendungsflächen

Die bei den Neuzulassungen der Rodentizide „ARVALIN“ und „Arvalin forte“ zur Feldmausbekämpfung sowie den Zulassungsverlängerungen von „Ratron Gift-Linsen“ und „Ratron Giftweizen“ für Anwendungen gegen Feld-, Erd- und Rötelmaus erlassenen Anwendungsbestimmungen verbieten Anwendungen:

  • in Vogel- und Naturschutzgebieten (NT802);
  • auf Rastplätzen von Zugvögeln während des Vogelzuges (NT803);
  • in Vorkommensgebieten des Feldhamsters sowie der Haselmaus, Birkenmaus und Bayerischen Kleinwühlmaus (NT820).
  • Anforderung an Köderstationen

    Köderstationen zur Ausbringung der Mittel „ARVALIN“, „Arvalin forte“, „Ratron Giftlinsen“ und „Ratron Schermauss-Sticks“ müssen der Anwendungsbestimmung NT680 entsprechen:

  • mechanisch stabil, witterungsresistent und manipulationssicher sein,
  • in der Form so beschaffen sein und aufgestellt werden, dass diese möglichst unzugänglich für Nicht-Zieltiere sind,
  • für die Bekämpfung von Feld-, Erd- und Rötelmaus eine maximale Durchlassgröße von 6 cm im Durchmesser besitzen,
  • deutlich lesbar mit dem Warnhinweis „Vorsicht Mäusegift“, dem Hinweis „Kinder und Haustiere fernhalten“, der Giftnotrufnummer sowie der Angabe der/des Wirkstoffe/s beschriftet sein.
  • Die Verbote und Einschränkungen betreffen neben dem Einsatzgebiet Forst auch die Einsatzgebiete Acker-, Gemüse-, Hopfen-, Obst-, Wein- und Zierpflanzenbau sowie Vorratsschutz und Grünland.

    Weiterführende Informationen bietet die LWF auf ihrer Internetseite.

    Red./LWF