Endlich konnte im Jahr 2022 wieder in Präsenz getagt werden. Die Resonanz auf die Live-Veranstaltungen war sowohl beim Unternehmertag der Bundesvereinigung des Holztransportgewerbes (BdHG) im Mai im Sauerland, als auch beim Treffen des Forums Junge Holztransporteure im Oktober anlässlich eines Besuchs beim Laubsägewerk Pollmeier in Aschaffenburg absolut positiv. Es bleibt zu hoffen, dass sich dieser Trend unter normalen Bedingungen auch dieses Jahr so fortsetzen wird.
Kostentreiber
Wir von der BdHG wollen dann wieder verstärkt auf den gegenseitigen Austausch mit den Clusterpartnern setzen, da insbesondere Fragen der Rohstoffverfügbarkeit und deren logistische Umsetzungen neue Anforderungen an die Beteiligten stellen werden. Es darf dabei nicht unerwähnt bleiben, dass ab dem 1. Januar 2023 eine Erhöhung der Lkw-Maut als weiterer Kostentreiber ansteht. Dabei kann es zu Erhöhungen zwischen 4 und 40 % kommen.
Dabei war schon das Jahr 2022 durch eine massive Teuerung geprägt. Ausschlaggebend war einerseits die Preisexplosion beim Dieselkraftstoff, dessen Preis im Jahresvergleich zu 2021 um 32,5 % gestiegen ist! Doch auch Betriebsmittel wie AdBlue oder LNG-Gas sind deutlich teurer geworden. Von den Preisen für Lkw, Ersatzteilen und Werkstattkosten ganz zu schweigen.
Zum anderen macht sich auch der Fahrermangel in der Branche immer deutlicher bemerkbar. Der Kampf um Fahrpersonal wirkt sich dahingehend aus, dass die Bruttolöhne des Fahrpersonals in den letzten Monaten zum Teil extrem zugelegt haben. Ein Grund dafür ist sicherlich, dass sich die Beschäftigten dem Kaufkraftverlust entgegenstemmen. In erster Linie jedoch ist sich das Fahrpersonal seiner Bedeutung für die Transportunternehmen bewusst, sodass Lohnforderungen auch selbstsicher formuliert werden. Eine deutliche Mehrheit der Transportunternehmer geht daher davon aus, dass der Fahrermangel auch in den nächsten zwölf Monaten zu steigenden Fahrerlöhnen führen wird.
Diese Tendenz wird sich auch in der Zukunft fortsetzen. Nach Schätzungen des Bundesverbandes für Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) wird sich der Fahrermangel bis 2030 um das 1,5-fache erhöhen.
Ende der Überladung?
Selten hat eine gerichtliche Entscheidung im Transportgewerbe für ein derartiges Aufsehen gesorgt, wie das Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 27.6.22 (AZ 2 RBs 85/22). Es hat entschieden, dass auch bei Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichtes bei einer Fahrzeugkombination ein Bußgeld gegen den Fahrer verhängt werden kann, wenn die zulässigen Achslasten überschritten werden. Der eigentliche Sprengstoff liegt in den Gründen der Entscheidung. Das Gericht führt darin aus, dass nicht mehr die Erkennbarkeit, sondern die Vermeidbarkeit von Überladungen entscheidend ist.
Eine rechtmäßige Teilnahme am Straßenverkehr setze voraus, dass sich der Fahrer vor Fahrtantritt Gewissheit darüber verschaffe, dass keine Überladung vorliege. Im Rahmen dieser aktiven Prüfungspflicht bleibt es ihm freigestellt, ob und auf welche zuverlässigen Hilfsmittel er dabei zurückgreift. Entweder kann er bordeigene Wiegesysteme oder eine mobile Radlastwaage (im Wald???) verwenden. Stehe beides nicht zur Verfügung, müsse der Fahrzeugführer die Ladung soweit verringern, bis er sich auf der sicheren Seite befinde.
Dabei ist in Kauf zu nehmen, dass bei den Fahrten das maximale Frachtvolumen nicht ausgeschöpft wird, da sich aus dem geltenden Recht kein Anspruch auf volle Auslastung ableiten lässt. Für die Praxis des Holztransportes hat diese eindeutige Entscheidung künftig drei wesentliche Folgen:
- Bei der Beladung von Fahrzeugen ist neben dem Gesamtgewicht auch die Achslast zu beachten.
- Jede Überladung wird geahndet, da sie durch den Einsatz von bordeigenen Wiegesystemen vermeidbar ist.
- Kommt es trotz bordeigener Wiegesysteme zu einer Überladung, ist von vorsätzlicher Überladung auszugehen (Verdopplung des Bußgeldes).
Entscheidend dabei ist auch, dass dabei nicht nur der Fahrer betroffen ist. Denn jeder Transportunternehmer hat als Halter dafür Sorge zu tragen, dass ein überladenes Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnimmt.
Der Halter kann sich de facto nur durch den Einsatz bordeigenen Wiegesysteme entlasten. Wenn aber der Einsatz von Wiegesystemen erfolgt, sind die gesetzliche Vorgaben zur Einhaltung der Gesamt- und Achslastgewichte strikt einzuhalten. Dies muss den Auftraggebern klar sein, wenn in Kürze die Ausnahmegenehmigungen für 44-t-Transporte auslaufen sollten.
Herausforderungen
Das wirtschaftliche Umfeld und insbesondere die Kostenentwicklung, aber auch die rechtlichen Vorgaben stellen den Holztransport auch in den kommenden Jahren also vor große Herausforderungen.
Marco Burkhardt (Geschäftsführer der Bundesvereinigung des Holztransportgewerbes – BdHG)