Auf einen rekordträchtig warmen April folgte in diesem Jahr ein ebenso warmer Mai. Die hohen Temperaturen begünstigen das Wachstum und die Entwicklung der Anfang Mai schlüpfenden Raupen des Eichenprozessionsspinners (EPS). Die Gefahr für den Menschen ist zur Zeit des Raupenfraßes am höchsten.
Betroffen sind vor allem Eichen im „Privaten und Öffentlichen Grün“, wobei in Wäldern sich der Befall auf Waldränder beschränkt. Dies ist nachvollziehbar, weil die Schmetterlinge von Lichtquellen im privaten und öffentlichen Grün angelockt werden und vor allem dort die Eiablage in den Oberkronen von Eichen stattfindet. Allergene Wirkung von EPS-Raupenhaaren Von den unscheinbaren Schmetterlingen geht keine Gefahr aus.
Die Raupen verfügen über Brennhaare
Ganz anders bei den Raupen, die prozessionsartig in Gruppen krabbelnd, bei Gefahr winzige, 0,1 bis 0,2 mm kleine, nicht sichtbare „Brennhaare“ abschießen können. Eine ausgewachsene Raupe verfügt über mehr als 600.000 dieser „Pfeile“, die allerdings erst ab dem dritten Larvenstadium gebildet werden. Bei Berührung reagiert die Haut des Menschen zunächst mit roten, juckenden Pusteln. Die Spitzen der Brennhaare bohren sich in die Haut und brechen danach ab, z. B. beim Kratzen an den Pusteln oder beim Waschen. Durch die Bruchstelle wird das Nesselgift Thaumetopoein freigesetzt, was anschließend zu heftigen allergischen Reaktionen führt. Beim Einatmen der feinen Härchen können zudem Atembeschwerden wie Bronchitis und Asthma auftreten.
Antworten auf häufig gestellte Fragen
1. Welche Baumarten werden befallen und welche natürlichen Gegenspieler gibt es?
In allererster Linie werden Eichen (Gattung Quercus) befallen. Der Kuckuck und der Widehopf sind in der Lage, die Raupen in unschädlich Weise aufzunehmen. Auch der Große Puppenräuber (Calosoma sycophanta) sowie Raupenfliegen (Tachinidae), Schlupfwespen (Ichneumonidae) und Brackwespen (Braconidae) zählen zu den natürlichen Gegenspielern. Aus ökologischer Sicht könnten diese Gegenspieler in der Lage sein, eine Massenvermehrung zu beeinflussen. Sie sind aber zum Schutz der Menschen vor den Raupenhärchen nicht geeignet, da sie sich erst nach dem Dichteanstieg des EPS vermehren können und zu diesem Zeitpunkt die Gefahr bereits besteht.
2. Sind die Raupen und die von ihnen ausgehende Gefährdung eine „für den Wald typische Gefahr“? (wie z.B. der Riesenbärenklau)?
Ja!
3. Müssen die Waldbesitzenden zur Gefahrenabwehr selber tätig werden?
In der Regel nein, es sei denn, es bestehen besondere vertragliche Verbindlichkeiten z.B. zwischen einem Kindergarten und Waldbesitzenden.
4. Kann in einem von EPS befallenen Wald der Betrieb eines Waldkindergartens weiter aufrecht erhalten bleiben? Welcher Abstand zu den Befallsherden sollte eingehalten werden?
Das muss mit dem Kindergartenbetreiber abgestimmt werden. Die Kinder dürfen die Nester auf keinen Fall berühren und auch nicht im befallenen Wald spielen oder sich dort bewegen. Ein konkreter Abstand ist justiziabel nur schwer zu nennen, da die Härchen sehr weit verdriftet werden können
5. Muss die Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr im privaten Wald tätig werden und welche Ordnungsbehörde ist zuständig?
a) Für unmittelbare Gegenmaßnahmen im Sinne der Gefahrenabwehr (Koordination des Biozideinsatzes und des Absammelns der Nester durch Spezialfirmen)
Tatsächlich liegt es im Ermessen der Ordnungsämter der Kommunen, ob diese tätig werden, denn für die EPS-Gefahrenabwehr innerhalb und außerhalb des Waldes sind nicht die Forstämter, sondern die Ordnungsämter der Kommunen zuständig. Ggf. könnten die Zuständigkeit auch bei den Kreisverwaltungen (Gesundheitsämter) liegen. Das ist im Einzelfall zu prüfen. Wald und Holz NRW wäre grundsätzlich nur dann zuständig, wenn es sich um eine ökologische Fragestellung handeln würde (wird Eichensterben induziert).
b) Information von Waldbesuchenden durch Wald und Holz NRW Da die Härchen erhebliche Irritationen der Haut und/oder der Atemwege oder Allergien bei Menschen und Tieren auslösen können, sollte Wald und Holz NRW (immer in Verbindung mit den Ordnungsämtern) die Bevölkerung über die Befallssituation informieren, auch wenn es sich um eine waldtypische Gefahr handelt.
6. Was muss ich tun, wenn Eichen in meinem Garten ein EPS Befall haben?
a. Zuerst an die eigene Gesundheit denken und alle ggf. betroffenen Personen von den Tieren, den Nestern und Häuten fernhalten !
b. Keine Gegenmaßnahmen auf eigene Faust durchführen !
c. Benachbarte Türen und Fenster geschlossen halten.
d. Ordnungsamt der zuständigen Kommune informieren und diese nach ggf. bereits eingeleiteten Maßnahmen (kooperatives Entfernen der Nester durch Spezialfirmen) befragen.
e. Wenn die Ordnungsämter keine Maßnahmen planen, sollte in eigener Zuständigkeit eine Spezialfirma mit der Entfernung der Nester beauftragt werden.
7. Was für Gegenmaßnahmen sind einzuleiten und wer bezahlt das?
a) Absaugen und Kartierung der Befallsstellen im Juli 2018
Kommen die kommunalen Ordnungsämter zum Schluss, dass von den befallenen Eichen eine Gefahr für Menschen und Tiere ausgeht, ist aktuell ein Absaugen der Nester durch Spezialfirmen das Mittel der Wahl. Abflämmen kommt wegen der Thermik und des Verwirbelns der Härchen in der Regel nicht in Frage. Die Befallsstellen sind in einer Karte zu dokumentieren.
b) Biozideinsatz im Frühjahr 2019
Beim Absaugen der Nester werden erfahrungsgemäß nicht alle gefunden. Insofern sind im Frühjahr 2019 Biozideinsätze in besond
eren Bereichen ins Auge zu fassen. Die Einsatzbereiche sollten ggf. durch Eigelegesuchen in den Eichenoberkronen verifiziert werden.
c) Kostenträger
Die Kostenübernahme liegt im Ermessen der zuständigen kommunalen Ordnungs- und/oder Grünflächenämter (siehe auch Antworten 6d und e).
8. Ab welchem Zeitpunkt ist die „Gefahr“ vorbei?
Wenn die „Härchen“ nach 2 bis 4 Jahren ihre allergene Wirkung verloren haben.
Wenn erneuter Befall auftritt, verlängert sich der Zeitraum entsprechend.
9. Welche Pflichten habe ich als RevierleiterIn im Wald mit bzw. ohne Beförsterungsvertrag?
Forstschutz im Sinne des § 52 LFoG zählt nicht zu den Leistungen der Tätigen Mithilfe oder dem kostenlosem Rat und Anleitung. Wenn aber der Befall im Zuge einer Reviertätigkeit wahrgenommen wurde, sind die Waldbesitzenden, die Ordnungsämter und die Öffentlichkeit (siehe Antwort 5b) zu informieren.