Das kritisiert der Deutsche Säge- und Holzindustrie Bundesverband e.V. (DeSH). Es habe in den Beratungen nur minimale Verbesserungen, aber keine Grundsatzkorrektur der fragwürdigen Regelungen gegeben, die der klimafreundlichen Energieerzeugung aus Holz entgegenstehen. Die negativen Folgen dieses nationalen Sonderwegs seien in Anbetracht der Energiekrise ein fatales Signal.
Holz nicht mehr von CO2-Bepreisung ausgenommen
Laut der neuen Regelung sind Holzbrennstoffe, die in Altholzanlagen eingesetzt werden, künftig nicht mehr grundsätzlich von der CO2-Bepreisung ausgenommen, sondern nur noch mittels aufwändiger Nachweisverfahren, die die Kosten steigen lassen dürften.
Altholz wird in die Klassen A1 bis A4 unterteilt. A1 ist unbehandeltes Holz, A2 Holz aus dem Innenbereich ohne schädliche Verunreinigungen, A3 Holz aus dem Innenbereich, das mit Lacken oder Beschichtungen versehen ist und A4 ist imprägniertes Holz wie Bahnschwellen, Leitungsmasten oder imprägniertes Bauholz.
Fossiler Anteil wird bepreist
Die Krux: Bepreist wird der fossile Anteil der Althölzer, der von Klasse 1 bis 4 steigt. Nicht nur der Anlagenbetreiber selbst, sondern auch dessen Vorlieferanten müssen künftig Zertifikate mit einem Massennachweis über die Anteile der verbrannten Altholzklassen erbringen. Je mehr belastete Althölzer enthalten sind, desto höher fällt der CO2-Preis aus.
DeSH-Geschäftsführerin Julia Möbus kommentiert: „Eine solche Erschwernis für die nachhaltige Energieerzeugung aus Holz ist nicht nur in Anbetracht der aktuellen Situation der falsche Weg. Der deutsche Alleingang bei der Einbeziehung der Abfallverbrennung in den Emissionshandel trifft insbesondere die kleinen Biomasseanlagen und droht die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere kleiner und mittelständischer Unternehmen der Holzindustrie deutlich einzuschränken.“
Fristverlängerung als Teilerfolg
Der Verband begrüße zwar, dass Holzenergie unter Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien weiterhin CO2-neutral bleibe und die Übergangsfrist für eine Zertifizierung um ein Jahr nach hinten auf Anfang 2024 verschoben wurde. Doch gerade durch die Ausweitung der Nachweispflicht auch auf viele kleine und mittlere Biomasseheizkraftwerke bleibt das Zieldatum angesichts eingeschränkter Kapazitäten bei den Auditoren und Zertifizierern zu früh.
„Anstatt die Holzbrennstoffe weiterhin vom Emissionshandel auszunehmen, hat es der Gesetzgeber verpasst, notwendige Änderungen vorzunehmen und damit weitere Hürden für den Ausbau der erneuerbaren Energien geschaffen“, so Möbus weiter.
Mehrkosten werden in Kauf genommen
Holzenergie aus Rest- und Abfallstoffen wie Altholz sei Teil einer ressourceneffizienten und klimafreundlichen Kreislaufwirtschaft innerhalb der Holzindustrie und vielen Kommunen. Eine Besteuerung werde nicht zu einer Verringerung des Altholzaufkommens, sondern durch die aufwändigen Zertifizierungen zu Kostensteigerungen nicht nur für die Unternehmen, sondern auch für die Kundinnen und Kunden führen. Vor diesem Hintergrund sei es weiterhin unverständlich, weshalb Deutschland die innerhalb der Europäischen Union erst ab 2026 vorgesehene CO2-Steuer für die Abfallverbrennung bereits jetzt einführe. Das sei ein falsches Signal zur falschen Zeit.
Zu wenig Auditoren
Diese neue Regelung betrifft Anlagen mit einer Wärmeleistung ab 1 MW. Wie vom DeSH zur erfahren war, gibt es ohnehin schon Probleme, genügend Auditoren für die RED2-Richtlinie der EU (RED = Renewable Energy Directive) aufzutreiben, die für Heizkraftwerke ab einer Leistung ab 20 MW gilt. Deshalb wurde die Nachweispflicht zur Biomassestrom-Nachhaltigkeits-Verordnung, der deutschen Umsetzung der RED2, bereits zweimal um ein halbes Jahr verschoben, von ursprünglich 1. Januar 2022 auf jetzt 1. Januar 2023.
Erinnert man sich an die zahlreichen Diskussionen zur energetischen Holznutzung, so galt immer als Ziel, Holz so lange wie möglich stofflich zu verwenden und erst dann einer energetischen Nutzung zuzuführen. Genau dieses Vorgehen wird mit der neuen Regelung verkompliziert.