Auf Grundlage des § 40 Absatz 4 im BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) fordert der Gesetzgeber, dass in der freien Natur keine gebietsfremden Arten ausgebracht werden dürfen. Mit der Folge, dass die Gehölzarten, die für die freie Natur vorgesehen sind, künftig nachweislich gebietseigen sein und einem der sechs definierten Vorkommensgebiete zugeordnet werden müssen. Die Zertifizierungsgemeinschaft…