Wenn die Zugmaschine ausschließlich dem Betrieb zugutekommt, fällt keine Steuer an. Eine noch nicht erfolgte Marktteilnahme des Forstbetriebs steht dem nicht entgegen, wie ein Urteil des Finanzgerichts Münster bestätigt. Die Ecovis Agrar, ein Zusammenschluss für Steuern, Recht und Betriebsführung für Unternehmen der Land- oder Forstwirtschaft, bezieht sich in der Berichterstattung auf einen Fall, bei dem der Kläger sich von der Kraftfahrzeugsteuer für seine forstwirtschaftlich genutzte Zugmaschine befreien lassen wollte. Laut Angaben hatte er diese Zugmaschine ausschließlich für seinen forstwirtschaftlichen Betrieb genutzt.
Laubholz und Fichte
Dabei entfielen auf die dem Forstbetrieb zugeordneten Flächen insgesamt 21.032 Quadratmeter. Davon waren 1.174 Quadratmeter Quellgebiet, das besonders zu pflegen war. Bei dem anderen Teil habe es sich um mit Laubholz und mit Fichte bewachsene Waldparzellen gehandelt. Das Holz sei allerdings nicht nutzbar gewesen, weil es durch Kriegseinwirkung als „Splitterholz“ klassifiziert war. Der Kläger habe es als Zaunpfähle verwertet. Alternativ habe es als Tauschmaterial für weitere Zaunpfähle gedient, die er benötigte, um seine Waldgrundstücke einzugrenzen. Die Umzäunung der Quellgebiete war notwendig gewesen, weil sonst Wildtiere die Quellen als Tränke nutzen und das Gebiet hätten verschmutzen können.
Eine Frage der Steuer: Ackerschlepper für Forstwirtschaft genutzt
Das Laubholz ging aus Naturverjüngung hervor. Der Kläger gab an, die aus wilden Sämlingen entstandenen Sprösslinge auszupflanzen und diese sogenannten Wildlinge dann an kahlen Stellen wieder einzupflanzen. Insofern führte er regelmäßig verschiedene Tätigkeiten aus:
- Durchforstung
- Pflegearbeiten
- Schadholz räumen
- Naturverjüngung
- Schadholz zu Zaunpfählen verarbeiten
- Zaunpfähle zum Schutz der Bäume setzen
Damit der Forstwirt diese Tätigkeiten ausführen konnte, habe er den Ackerschlepper mit einem Frontlader, eine Seilwinde und einen Holzspalter genutzt. Für den Transport habe er einen Heckcontainer und einen Transportkarren verwendet. Eine Überlassung des Traktors an Dritte – sei es entgeltlich oder unentgeltlich – sei nicht erfolgt.
Eigenbedarf oder Forstwirtschaft? Klage beim Finanzgericht
Das Hauptzollamt bezweifelte allerdings, dass es sich bei den angegebenen Tätigkeiten um eine planmäßige Bewirtschaftung handelte, wie die Ecovis weiter berichtet. Es war von einem reinen Eigenbedarf ausgegangen. Dagegen klagte der Forstwirt vor dem Finanzgericht Münster (Urteil vom 9. Februar 2022, 10 K 1309/19 Kfz). Und er hatte Erfolg: Er muss für den Ackerschlepper nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz keine Kfz-Steuer zahlen. Das Fahrzeug verwendete er nach der Auffassung der Richter ausschließlich in einem forstwirtschaftlichen Betrieb. Zur planmäßigen Aufforstung gehörten insbesondere jene Tätigkeiten, die der Kläger als Naturverjüngung bezeichnete. Auch handelte es sich um eine planmäßige Tätigkeit, wenn der Unternehmer seinen Baumbestand schützte. Schließlich haben Wettereinwirkungen naturgemäß zur Folge, dass Pfähle notwendigerweise laufend zu erneuern seien.
Waldfläche von zwei Hektar ein wichtiges Indiz
Zudem war für die Richter die Waldfläche von zwei Hektar ein wichtiges Indiz. Eine Fläche in dieser Größe ermögliche eine spätere, ins Gewicht fallende Holzernte. Dabei war es nicht entscheidend, dass kein Verkauf an Dritte erfolgte. Auch bei einem rein „aussetzenden“, also pflanzenden, Forstbetrieb handele es sich um einen forstwirtschaftlichen Betrieb. Voraussetzung sei, dass sich dieser hinsichtlich des Baumbestands in Entwicklung befinde. Überdies müsse er planmäßig bewirtschaftet sein. Der Tipp von Ecovis Agrar: Betroffene Unternehmer sollten vor allem die Abgrenzung eines Nebenerwerbsforstwirts von einem privaten Waldbesitzer klar ziehen.