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Forst- und Sägebranche haben sich über die Regeln zur Werksvermessung geeinigt. Künftig gelten die Durchmesser an der physikalischen Mitte sowie die physikalische Länge als Eingangsgrößen zur rechtskonformen Ermittlung des Abrechnungsmaßes
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RVR: Einigung zur Werksvermessung von Rundholz

23. Juli 2021

Verbandsvertreter der Forst- und Sägebranche haben sich Mitte Juli über die Frage zur rechtskonformen Vermessung von Rundholz mittels Rundholzvermessungsanlagen geeinigt. Gleichzeitig haben der Deutsche Forstwirtschaftsrat (DFWR) und der Deutsche Säge- und Holzindustrie Bundesverband (DeSH) noch einmal bekräftigt an der Rahmenvereinbarung Werksvermessung (RV-WV) von Rundholz festzuhalten.

Als oberstes Ziel der Einigung gelte es, für alle Beteiligten Rechtsicherheit, Vergleichbarkeit und Transparenz herzustellen, die wesentlich seien für die Akzeptanz durch die Marktpartner.

Eichbehörden brachten Stein ins Rollen

Mit einer Änderung des Mess- und Eichgesetzes war Uneinigkeit entstanden, welche Messgrößen im geschäftlichen Verkehr verwendet werden dürfen, und ob die Verwendung von an der Sortenmitte gemessenen Messwerten zu Abrechnungszwecken zulässig ist. Die durch die Eichbehörden gestartete Verwendungsüberwachung von Rundholzvermessungsanlagen hatte die Dringlichkeit der Wiederaufnahme der Verhandlungen weiter beschleunigt.

Physikalische Mitte

Mit der jetzt geschlossenen Vereinbarung einigten sich die Branchenvertreter darauf, dass für die Abrechnung von Rundholz, das auf Rundholzvermessungsanlagen im Werk vermessen wird, künftig als geeicht ermittelte Messwerte die beiden Durchmesser an der physikalischen Mitte und die physikalische Länge des Rundholzes Eingang in die Berechnung des Abrechnungsmaßes finden. Diese Werte dienen als Grundlage für die Herleitung des Verkaufsmaßes gemäß der Vorgaben nach RV-WV.

Fester Winkel

Zusätzlich fassten die Partner den Beschluss, den „variablen Winkel“ zur Ermittlung der Durchmesser des Rundholzes nicht in die RV-WV aufzunehmen und an der Variante „fester Winkel“ festzuhalten. Darüber hinaus soll es aber möglich sein, dass zukünftig nach RV-WV zertifizierte Anlagen auch dann zertifiziert bleiben, wenn weitere Protokollvarianten außerhalb der RV-WV verwendet werden. Sowohl die Protokolle nach RV-WV vermessenen Rundholzes sowie Anlagen, die weitere Protokollvarianten installiert haben, werden zukünftig klar gekennzeichnet.

Umsetzung bis Oktober

Die durch die Einigung notwendige Anpassung der RV-WV erfordert jetzt eine Umsetzung durch den Arbeitskreis Werksvermessung in technische Regeln, was voraussichtlich bis Anfang Oktober erfolgen wird. Anschließend kann die Neu-zertifizierung der Anlagen beginnen.

Quelle: DFWR