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Fichtenholzpolter im Winter
Landgericht Mainz: Die gemeinsame Rundholzvermarktung von Land, Kommunen und Privatwaldbesitzenden war rechtskonform.

Rheinland-Pfalz: Sägeindustrie scheitert mit Schadensersatzklage

13. Oktober 2022

2020 reichte die „ASG 3 Ausgleichsgesellschaft für die Sägeindustrie Rheinland-Pfalz GmbH“ vor dem Landgericht (LG) Mainz Schadensersatzklage gegen das Land Rheinland-Pfalz ein. Diese wurde jetzt abgewiesen.

Die „ASG 3 Ausgleichsgesellschaft für die Sägeindustrie Rheinland-Pfalz GmbH“ hatte Mitte des Jahres 2020 beim LG Mainz Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz eingereicht. In Rahmen dieser Klage behauptete die Tochtergesellschaft eines internationalen Prozessfinanzierers, dass die gemeinsame Rundholzvermarktung von Landes-, Kommunal- und Privatwald über die Landesforsten Rheinland-Pfalz ein Syndikat darstelle und deshalb gegen das Kartellrecht verstoße. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Sägeindustrie „künstlich hohe“ Preise bezahlen musste. Die 9. Zivilkammer des LG Mainz gelangte nunmehr am 7.Oktober zu dem Urteil, dass die gemeinsame Vermarktung von Rundholz keineswegs gegen geltendes Recht verstoßen habe. Das geht aus einer Pressemitteilung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) Rheinland-Pfalz vom 11. Oktober hervor.

Schadensersatzklage der Sägeindustrie über 120 Mio. € abgewiesen

Das LG Mainz sehe die klageweise geltend gemachten Ansprüche über 120 Mio. € als unbegründet an und habe die Klage mit dem nun gefassten Urteil voll umfänglich abgewiesen, heißt es weiter. Dabei habe das Gericht auf die gesetzliche Legitimation zur Durchführung der gebündelten Rundholzvermarktung Bezug genommen und darüber hinaus nicht nur die Plausibilität der behaupteten kartellbedingten Preisüberhöhung, sondern auch die wirksame Geltendmachung dieser angeblichen Ansprüche durch eine Tochtergesellschaft des international operierenden Prozessfinanzierers Burford Capital verneint.

Bereits bei Eingang der Klage hatte das Land darauf hingewiesen, dass der Landesbetrieb Landesforsten aufgrund der bis Ende 2018 anwendbaren waldgesetzlichen Vorschriften nicht nur zur Durchführung der gebündelten Rundholzvermarktung legitimiert gewesen sei, sondern sogar zur Übernahme der Vermarktung per Gesetz verpflichtet war. Hintergrund dieses jahrzehntelang praktizierten Vermarktungssystems sei die in Rheinland-Pfalz vorhandene Waldstruktur mit vielen kommunalen und privaten Klein- und Kleinstwaldbesitzenden gewesen, die laut Ministerium bei der Vermarktung ihres Rundholzes unterstützt werden mussten.

„Es ist dem Land ein besonderes Anliegen, solche ungerechtfertigten Angriffe nicht nur im Interesse des Landes und damit der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, sondern insbesondere auch der rheinland-pfälzischen Waldbesitzenden abzuwehren, die im Lichte der zahlreichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der aktuellen Klimakrise ohnehin bereits stark beansprucht werden,“ betont Klimaschutzstaatssekretär Dr. Erwin Manz und ergänzt: „Wir sind mit dem nun verkündeten Urteil sehr zufrieden. Es wird sich zeigen, ob die Klägerin das für sie negative Urteil akzeptiert oder das Verfahren seine Fortsetzung vor dem Oberlandesgericht Koblenz findet.“

Hintergrund

In dem durch eine Schwestergesellschaft der ASG 3 parallel geführten Verfahren gegen das Land Baden-Württemberg hatte das Landgericht Stuttgart Anfang des Jahres die dortige Klage abgewiesen, wogegen die Klägerin in die Berufung gegangen ist. Auch im Parallelverfahren gegen das Land Nordrhein-Westfalen hatte sich das zuständige Landgericht Dortmund in einem Hinweisbeschluss vom 8. Juni 2022 sehr kritisch zur Klage geäußert.

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Mit Material vom MKUEM