Pilzsammler-Tourismus in Oberösterreichs Wäldern
Das Forstgesetz verbietet die unbefugte Aneignung von mehr als 2 kg Pilzen pro Person und Tag. Der Waldeigentümer kann durch Aufstellen von Schildern das Sammeln von Pilzen noch weiter einschränken oder gänzlich untersagen. Diese Schilder müssen der forstlichen Kennzeichnungsverordnung entsprechen, die die Größe (Mindestdurchmesser), die Lage (räumliche Anordnung) sowie die Höhe der angebrachten Tafeln über dem Boden regelt. Für den Waldeigentümer selbst gilt die mengenmäßige Beschränkung nicht.
Zusätzlich zur forstgesetzlichen Sammelmengenbeschränkung verbietet das Forstgesetz auch die Durchführung oder die Teilnahme an Pilzsammelveranstaltungen. Verboten sind dabei „organisierte Sammelveranstaltungen“, das heißt wenn Personengruppen mit Autobussen zum Zweck des Pilzesammelns in den Wald gebracht werden. Das Sammeln von mehr als 2 kg Pilzen stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kann von der Forstbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 150 geahndet werden. Das Sammeln von Pilzen entgegen einer Verbotstafel des Grundeigentümers kann nur von diesem auf dem Zivilrechtsweg verfolgt werden. Die Durchführung von Pilz- und Beerensammelveranstaltungen sowie die Teilnahme daran kann mit einer Geldstrafe bis zu 730 oder mit Arrest bis zu einer Woche bestraft werden.