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Für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln ausgerüsteter Hubschrauber beim Landeanflug zum Wiederbefüllen der 300-l-Tanks Foto: S. Loboda
Für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln ausgerüsteter Hubschrauber
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Pflanzenschutzmittel im Forst: Die aktuelle Zulassungssituation

28. September 2022

Die Forstwirtschaft in Deutschland greift nur in gut begründeten Ausnahmefällen zu Pflanzenschutzmitteln (PSM). Doch leider kann im Wald nicht ganz auf den PSM-Einsatz verzichtet werden. Deshalb ist es wichtig, über die aktuelle Zulassungssituation Bescheid zu wissen. Die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) hat in ihrem Waldschutz Nr. 17/2022 einen Überblick erstellt.

Vorab sei angemerkt, dass der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Wald in Deutschland niemals leichtfertig erfolgt. Tatsächlich sind die rechtlichen Bestimmungen hier sehr streng und erlauben den Einsatz solcher Mittel nur als „letztes Mittel der Wahl“ und nach Ausschöpfung aller nicht-chemischen Maßnahmen, heißt es in dem Blickpunkt Waldschutz der LWF. So könne der Einsatz nur auf Basis einer Prognose und auch nur, wenn „Gefahr im Verzug“ bestehe, erfolgen. Selbst wenn diese Punkte erfüllt sind, ist der Einsatz von PSM stets auf ein absolutes Minimum zu beschränken.

Was ist hinsichtlich des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln zu beachten?

Aufgrund der befristeten Zulassung von Pflanzenschutzmitteln komme es laut LWF vor, dass sich im Laufe eines Kalenderjahres die Zulassungssituation ändern kann. Infolge unvorhersehbarer, kurzfristiger Änderungen im Zulassungsgeschehen – z. B. wegen eines amtlichen Widerrufs eines Pflanzenschutzmittels – erfolgen die nachfolgenden Angaben zu den Indikationen ohne Gewähr.

Aktuell zugelassenen Pflanzenschutzmittel finden sich monatsaktuell in der Online-Datenbank „Pflanzenschutzmittel“ des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Grundsätzlich sollte man sich entsprechend der guten fachlichen Praxis vor jedem Pflanzenschutzmitteleinsatz über die aktuelle Zulassungssituation in dieser Online-Datenbank informieren.

Die Expertinnen und Experten der LWF weisen darauf hin, dass nach dem regulären Auslaufen einer Zulassung gesetzliche Abverkaufsfristen für den Handel und Aufbrauchsfristen für den Anwender bestehen. So sei der Abverkauf von Pflanzenschutzmitteln nach Ablauf der Zulassung für einen Zeitraum von 6 Monaten legitim. Anwender haben darüber hinaus weitere 12 Monate Zeit, um diese PSM aus ihrem Bestand anzuwenden. So ergebe sich für Anwender ein Zeitfenster von insgesamt 18 Monaten, um Restmittel aufzubrauchen.

Im Falle eines amtlichen Widerrufs einer Zulassung durch das BVL können veränderte Übergangsfristen gelten oder teilweise auch gar nicht erst gewährt werden, warnt die LWF. Nicht mehr zugelassene PSM außerhalb der Aufbrauchfrist sollten demnach ordnungsgemäß entsorgt werden. Manche PSM können darüber hinaus im Einzelfall gesetzlichen Beseitigungspflichten unterliegen. Dies gelte für Mittel, die einen in der EU nicht (mehr) genehmigten Wirkstoff enthalten oder die unter ein komplettes Verbot durch die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung fallen.

Zu beachten seien bei allen Pflanzenschutzmittelanwendungen außerdem die Anwendungsbestimmungen und die entsprechenden Auflagen. Für die Behandlung von Rüsselkäfern sowie zur Polterbehandlung sind auf der Webseite der LWF zudem entsprechende Merkblätter verfügbar.

Insektizide zur Borkenkäfer- und Rüsselkäferbekämpfung

Die Zulassung des Insektizids „KARATE® FORST flüssig“ wurde vorerst bis zum 28. Februar 2023 verlängert – und zwar unter Beibehaltung der auch bisher geltenden Anwendungsbestimmungen, berichten die Expertinnen und Experten der LWF in ihrem Blickpunkt Waldschutz. „KARATE® FORST flüssig“ sei damit im Forst das einzige Insektizid mit aktueller Zulassung gegen rinden- und holzbrütende Borkenkäfer sowie gegen Rüsselkäfer (s. nachfolgende Tabelle).

Rodentizide zur Bekämpfung von Scher-, Erd-, Feld- und Rötelmaus

Bereits in der Vergangenheit berichtete die LWF, dass bei einigen Rodentiziden die Anwendungsbestimmungen im Jahr 2019 durch das BVL nachgeschärft wurden (vgl. „Blickpunkt Waldschutz“ Nr. 16/20). Mit der Änderung der Pflanzenschutzanwendungsverordnung wurden die forstlich eingesetzten Rodentizide zudem in einer Vielzahl von Schutzgebietskategorien verboten; im Einzelnen handelt es sich demnach um ein Anwendungsverbot in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern, gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 BNatSchG sowie in FFH-Gebieten (mit Ausnahmen, die den Forstbereich jedoch nicht betreffen; § 4 PflSchAnwV). Weitere Informationen zur Vorbeugung, zum Monitoring und über Maßnahmen zur Schadensabwehr finden Sie auf der Internetseite der LWF.

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die im Forst zugelassenen Rodentizide, deren Zulassungsende und die jeweils einschlägigen Zielorganismen:

Zulassungssituation von Repellent/Wildschadensverhütungsmitteln

Laut LWF kann zur Verhütung von Verbiss-, Fege- und Schälschäden ach wie vor auf die bisherigen Wildschadenverhütungsmittel zurückgegriffen werden. Sämtliche Zulassungen, die Ende August 2022 auszulaufen drohten, wurden demnach verlängert.

Mit Material der LWF