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Verbrennen von Schlagabraum im Wald
Verbrennen von Schlagabraum im Wald

NRW: Schlagabraum darf verbrannt werden

10. November 2020

Für das Verbrennen von Schlagabraum bedarf es normalerweise einer Genehmigung durch das zuständige Regionalforstamt. Zur Vereinfachung des Verfahrens hat Wald und Holz NRW für Nordrhein-Westfalen eine Allgemeinverfügung erlassen, die bis zum 1. März 2021 gültig ist.

Das Verbrennen von Fichten-Schlagabraum im Wald ist danach ohne ausdrückliche Einzelfallgenehmigung zulässig, soweit dieses aus Forstschutzgründen notwendig und eine stoffliche bzw. energetische Verwertung nicht möglich ist. Genehmigt wird das Verbrennen von Schlagabraum auf dem Grundstück, auf dem die Abfälle angefallen sind. Ein Verbringen auf andere Flächen ist ausdrücklich untersagt.

Zwar ist das Verbrennen von Fichten-Schlagabraum im Wald laut dieser Allgemeinverfügung ohne ausdrückliche Genehmigung zulässig, allerdings ist das Verbrennen mindestens zwei Tage vorher dem zuständigen Forstamt von Wald und Holz NRW, dem zuständigen Ordnungsamt der betroffenen Gemeinde und der Leitstelle des zuständigen Kreises beziehungsweise der zuständigen Stadt zu melden.

Auch müssen Auflagen eingehalten werden, die das unkontrollierte Ausbreiten des Feuers verhindern.

Die konkreten Regelungen sind der Allgemeinverfügung für die Beseitigungvon Schlagabraum durch Verbrennen zur entnehmen.

 

Wald und Holz NRW