Heizungsgesetz bietet klare Richtschnur
Damit niemand überfordert werde, gebe es ausreichende Übergangsfristen sowie Härtefallregelungen und eine Förderung für den Heizungstausch von bis zu 70 %.
Der Inhalt des GEG in Kürze
- In Neubaugebieten muss ab dem 1.1.2024 jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 % erneuerbare Energie (EE) nutzen. Forstwirtschaft und Holzindustrie hatten an diesem Punkt mobil gemacht, denn Holzenergie zählte im Neubau zunächst nicht zu den erneuerbaren Energiequellen. Das wurde inzwischen geändert.
- Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt diese Vorgabe abhängig von der Gemeindegröße nach dem 30.06.2026 bzw. 30.06.2028. Diese Fristen sind angelehnt an die im Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen. Ab den genannten Zeitpunkten müssen neu eingebaute Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten die Vorgaben des Gesetzes erfüllen. Um es den Eigentümern zu ermöglichen, die für sie passendste Lösung zu finden, kann für eine Übergangsfrist von fünf Jahren noch eine Heizung eingebaut werden, die die 65 % EE-Vorgabe nicht erfüllt.
- Bestehende Heizungen sind von den Regelungen nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch wenn eine Reparatur ansteht, muss kein Heizungsaustausch erfolgen.
- Um auch bei Öl- und Gasheizungen, die ab dem 1.1.2024 eingebaut werden, den Weg Richtung klimafreundliches Heizen einzuschlagen, müssen diese ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile von grünen Gasen oder Ölen verwenden: Ab dem 1.1.2029 15 %, ab dem 1.1.2035 30 % und ab dem 1.1.2040 60 %.
Um die Förderkulisse auszugestalten, wird jetzt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) novelliert und soll gemeinsam mit dem GEG zum 1.1.2024 Inkrafttreten.
Heizungsgesetz wichtiger Schritt für Wärmewende und Planungssicherheit
Bei der Förderung nimmt Peter die Bundesregierung in die Pflicht: „Um beim Heizungstausch die Trendwende einzuleiten, braucht es entsprechend ausgestaltete Förderprogramme. Die Fördermittel sollen nun aber geringer ausfallen als zwischenzeitlich angekündigt. Angesichts der vorgesehenen Halbierung der Förderung erhalten daher nur wenige die breit kommunizierte Erstattung von 70 % der Kosten. Das ist irreführend.“ Der BBE fordert eine nochmalige Anpassung der förderfähigen Kosten pro Anlage auf 45.000 €. Bei größeren Anlagen müsse auch weiterhin ein Satz von 60.000 € gelten.
Keine Diskriminierung von Holz mehr
Der Deutsche Säge- und Holzindustrie Bundesverband e.V. (DeSH) begrüßt in seiner Stellungnahme, dass es nach langem Tauziehen gelungen sei, die anfänglichen Diskriminierungen für die Holzenergie wieder aufzuheben.
Dazu DeSH-Geschäftsführerin Julia Möbus: „Nachdem lange Unklarheit über die Zukunft der Holzenergie herrschte, freuen wir uns sehr, dass mit der Verabschiedung des GEG nun auch wieder eine Perspektive für die nachhaltige Holzwärme aufgezeigt wird.“ Nach Monaten zähen Ringens einer gemeinsamen Verbändeallianz pro Holzenergie sei es gelungen, den faktischen Ausschluss von Holz und Holzpellets abzuwenden, sodass der verabschiedete Entwurf weder Verbote noch diskriminierende Regelungen für die Holzenergie enthalte. „Das ist ein zentraler Schritt, um den Anteil der erneuerbaren Wärme bis 2030 auf 50 % zu erhöhen.“