Seit dem 1. Januar 2017 gelten aktualisierte Durchführungsanweisungen (DA) zu den Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz für Forsten (VSG 4.3).Durchführungsanweisungen konkretisieren den Paragraphentext, so dass der Unternehmer seinen Pflichten rechtssicher nachkommen kann. Sie entfalten eine sogenannte Vermutungswirkung, nach dem Stand der Technik alles richtig zu machen. Im Folgenden werden die Änderungen kurz erläutert und inhaltlich zusammengefasst.§ 1 Beschäftigung allgemeinEinführung der allgemeinen Formulierung Seilarbeit, da in der Regel alle forstlichen Seilarbeiten den gefährlichen Arbeiten zuzurechnen sind.
DA zu Absatz 1: Begriff Seilarbeit ersetzt Holzrücken mit der Seilwinde.
DA zu Absatz 2: Die gesetzlich vorgegebene Dauer von vier Monaten im Jahr als Maßgabe für den ständig beschäftigten Arbeitnehmer tritt anstelle der bislang genannten vier Monate im Forstwirtschaftsjahr.
§ 2 Beschäftigungsbeschränkungen
DA zu Absatz 2 und 3: Anpassung der Altersbeschränkung entsprechend des Jugendarbeitsschutzgesetzes auf über 15 Jahre.
§ 3 Allgemeines VerhaltenWie das Unfallgeschehen zeigt, verlangen die Notfallsituationen im Forst mit den einhergehenden Verletzungsschweren bei Motorsägenarbeiten und beim Besteigen von Bäumen die sofortige Hilfe eines Ersthelfers vor Ort. Die unter sonstige Verbindung zu verstehende technische Absicherung durch eine Personen-Notsignal-Anlage wird daher folgerichtig auf das Arbeiten mit der Seilwinde begrenzt. Für die Alleinarbeit bei motormanuellen Baumarbeiten wird aus den genannten Gründen keine Aussage mehr gemacht, wie vom Unternehmer durch sonstige Verbindungen eine sofortige Erste Hilfe sicherzustellen ist. Lediglich in Ausnahmefällen ist die Alleinarbeit beim motormanuellen Arbeiten im eigenen bäuerlichen Betrieb immer noch möglich. Hier werden die bereits geforderten geeigneten technischen Maßnahmen durch die Verwendung eines Mobiltelefons mit Notruffunktion erweitert, was das erforderliche Absetzen eines passiven Notrufs ermöglicht.
DA zu Absatz 3: Unter Ziffer 1 wird die Alleinarbeit mit technischer Absicherung durch eine Personen-Notsignal-Anlage auf die Alleinarbeit mit der Seilwinde beschränkt. Unter Ziffer 2 werden die geforderten andere geeignete technischen Maßnahmen im bäuerlichen Betrieb durch ein Notrufsystem nach DIN V VDE V 0825-11 (Mobiltelefon mit Notruffunktion, Notrufhandy) ergänzt.
§ 4 Arbeiten mit MotorsägenDie zwei fachgerechten, praxisbewährten Verfahren zum Starten der Motorsäge werden konkret beschrieben.
DA zu Absatz 1: Konkretisierung des Startens der Motorsäge als Stand der Technik. Das fachkundige Beherrschen des Stechschnittes ist für die sichere, forstliche Motorsägenarbeit grundlegend und wird für viele Arbeitssituationen benötigt. Das Stechen als fachgerechte Schnitttechnik für das Sägen im Umlenkbereich der Sägekette wird demzufolge ohne beschränkende Anwendungsbeispiele genannt.
DA zu Absatz 2: Streichung der Arbeitssituation bei unter Spannung stehenden Bäumen oder Ästen bei der Nennung des Stechschnitts als Arbeitsweise für das Sägen im Umlenkbereich der Schienenspitze.
§ 5 Fällung und AufarbeitungEine sichere Fällung und Aufarbeitung braucht einen strukturierten Arbeitsablauf. Er ist Dreh- und Angelpunkt, an dem sich die individuelle Arbeitsweise ausrichtet. Bewährte Eckpunkte der Arbeitssicherheit fanden deshalb Eingang in die DA. Die in der Präventionspraxis bewährte Maßnahme der Festlegung eines Rückweichplatzes am Ende der anzulegenden Rückweiche ergänzt die bisherigen Vorgaben, die vor Beginn der Fällarbeiten zu erfüllen sind.
DA zu Absatz 2: Einführung der Festlegung eines Rückweichplatzes am Ende der Rückweiche in ausreichender Entfernung vom zu fällenden Baum. Als neue Ziffer 1 wird die Ausbildung als Regelfall für den Erwerb der Eignung zur fachgerechten Ausführung von Fällarbeiten beschrieben. Diese Regelung ist Anordnungsgrundlage, wenn in Überprüfungsfällen kein fachgerechtes Arbeiten festgestellt werden kann.
DA zu Absatz 4: mit neuer Ziffer 1 und Nennung der Ausbildung als Regelfall für den Erwerb der Eignung zur Ausführung fachgerechter Fälltechniken, Eine bedeutende Aktualisierung erfährt die fachgerechte Fällung, deren Stand der Technik in der Sicherheitsfälltechnik zum Ausdruck kommt. Mit der Sicherheitsfälltechnik bestimmt der Motorsägenführer den Zeitpunkt, ab dem der Baum fällt bzw. fallen kann. Durch das Belassen des Sicherheitsbandes (Stütz/ Halteband) wird die Standsicherheit des Baumes gewährleistet. Erst nach dem Durchtrennen des Sicherheitsbandes kann der Baum fallen. Der Motorsägenführer hat keinen Zeitdruck bei der Fällschnittanlage und kann den Fallbereich des Baumes wirksam absichern. Auch verringert sich das Aufplatzrisiko des Baumes. Die Sicherheitsfälltechnik ist damit derzeit die sicherste Fälltechnik. Sie ist im Regelfall anzuwenden. In der DA werden zudem die fachlich anerkannten Eckpunkte der Sicherheitsroutinen beim forstlichen Fällungsablauf beschrieben. Ziffer 2 zur Konkretisierung der Fallkerbanlage und Verweis auf eine durchgängige Fallkerbsehne, Ziffer 3 als Verweis auf den erforderlichen aufmerksamen Rundumblick beim Warnzeichen, Ziffer 4 zur Nennung der Sicherheitsfälltechnik als Regelfälltechnik und dem dazugehörigen Arbeitsablauf sowie der grafischen Konkretisierung in der neuen Anlage 1, Ziffer 5 unverändert anstelle der bisherigen Ziffer 2 zur Nennung anderer fachlicher Fälltechniken. Das Ziehen des Wendehebels wird als einzige fachgerechte Arbeitsweise genannt.
DA zu Absatz 5: Ziffer 4 verlangt das Ziehen des Wendehebels beim Abdrehen von hängen gebliebenen Bäumen als ausschließliche Arbeitsweise.
§ 6 Aufarbeitung von Windwürfen und gebrochenem HolzVor Beginn der Arbeiten müssen alle Möglichkeiten der Mechanisierung geprüft und konsequent genutzt werden, was dem damit einhergehenden, geringeren Unfallrisiko verantwortungsvoll Rechnung trägt. Die vollmechanisierte Aufarbeitung von Windwurf- und Bruchholz ist hinsichtlich des Technikaufwands realisierbar. Aufgrund des unvergleichbaren geringeren Unfallrisikos hat damit die Vollmechanisierung Vorrang vor allen anderen Verfahren.
DA zu § 6: Maßgabe zur Prüfung von mechanisierten Arbeitsverfahren mit Vorrang der Vollmechanisierung vor allen anderen Arbeitsverfahren.
§ 7 Besteigen von Bäumen, Arbeiten am stehenden Stamm und in der BaumkroneBislang wurden keine Forderungen hinsichtlich des fachgerechten Arbeitens genannt. Aufgrund dessen Bedeutung für die Arbeitssicherheit ist es daher notwendig, über die bislang genannte, geeignete persönliche Schutzausrüstung hinauszugehen.
DA zu Absatz 1: Unter Ziffer 3 tritt die generelle Forderung, dass die Arbeitsausführung unter Beachtung der einschlägigen Sicherheitsregeln des fachgerechten Arbeitens erfolgt.
§ 8 Holzrücken
DA zu Absatz 3: Verweis auf die gültige LSV-Information T 03 Auswahl und Betrieb von Funkfernsteuerungen für Seilwinden. Aufgrund des einschlägigen Unfallgeschehens wird die Einschränkung des im Absatz 5 gewährten Mitgehens auf Höhe des Seilanschlags bei der Verwendung einer Funkfernsteuerung insoweit notwendig, dass zum Herumschlagen neigendes Kurzholz hiervon ausgenommen ist.
DA zu Absatz 5: Maßgabe, dass beim Rücken von Kurzholz der Versicherte sich hinter der Last aufzuhalten hat.