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Mautbrücke zur Erfassung der Autobahnmaut auf der A3 bei Hamminkeln

Lkw-Maut-Rückerstattung: aktuelle Entwicklungen

25. Juni 2021

Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logisik und Entsorgung (BGL) teilt mit, dass sich mit der aktuellen Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes Folgen für Lkw-Maut-Rückerstattungsverfahren ergeben.

Hintergrund

  • Am Donnerstag, den 20.5.2021, hat der Deutsche Bundestag die Änderung des BFStrMG beschlossen.Durch die Änderungen erkennt der Gesetzgeber an, dass die seit dem 28.10.2020 gezahlte Lkw-Maut überhöht war.
  • Laut der Gesetzesbegründung sollen die Verkehrspolizeikosten, die nicht in die Festsetzung der Mauthöhe hätten einfließen dürfen, aus der Maut herausgerechnet werden.
  • Im Einzelnen sieht das Gesetz vor, den Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten für die Zeit ab dem 28.10.2020 bis zum 30.9.2021 wie folgt abzusenken:
  • Lkw-Maut Rückerstattung

    Was ist jetzt zu tun?

  • Für die Unternehmen, die sich auf der Internetseite www.mautzurueck.de angemeldet haben, haben die BGL-Kooperationspartner (eClaim/Hausfeld) bereits eine Erstattung zuviel gezahlter Maut beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) beantragt.
  • Damit ist auch der Mautzeitraum 28.10.2020 bis 30.9.2021 mitabgedeckt. Dies bedeutet, dass die Kunden von eClaim/Hausfeld insoweit nichts weiter tun müssen.
  • Unternehmen, die über einen Individualanwalt ihre Rückerstattungsansprüche beim BAG geltend gemacht haben, sollten ihren Anwalt kontaktieren, falls sie von ihm noch nicht angesprochen wurden.
  • Unternehmen, die für die Maut-Rückerstattung noch nichts unternommen haben, können sich weiterhin auf das Internetportal der BGL-Kooperationspartner www.mautzurueck.de anmelden und ihre Ansprüche nicht nur für den Zeitraum 28.10.2020 bis 30.09.2021, sondern ab 01.01.2018 geltenden machen. Die Verjährungsfrist der Ansprüche beträgt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch entstanden ist (§ 21 Absatz 2 Bundesgebührengesetz).
  • Alternativ können sich diese Unternehmen auch an ihren Individualanwalt oder direkt an das BAG wenden.
  • Wichtig

  • Die Gesetzesänderung des BFStrMG wird am 1.10.2021 in Kraft treten, so dass mit einer Auszahlung der Erstattung für den Zeitraum 28.10.2020 bis 30.09.2021 frühestens Ende des Jahres gerechnet werden kann.
  • Für den Zeitraum vor dem 28.10.2020 sieht die Änderung des BFStrMG keine Absenkung der Mautsätze vor, so dass es hier zu Musterverfahren gegen das BAG vor den Verwaltungsgerichten kommen wird.
  • BGL