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Holzpolter
Das Land Rheinland-Pfalz hat im Klageverfahren rund 1.100 Kommunen und privaten Waldbesitzenden den Streit verkündet.

Kartellklage: Rheinland-Pfalz verkündet Waldbesitzern den Streit

13. Dezember 2021

In Rheinland-Pfalz wurde im Mai 2020 eine Klage wegen eines Kartellverstoßes durch die gebündelte Rundholzvermarktung eingereicht. Jetzt hat das Land den beteiligten Gemeinden und privaten Waldbesitzern, die gemeinsam bis zum 1. Januar 2019 mit dem Land Holz verkauft haben, den Streit erklärt.

Das Land, vertreten durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität, werde im Klageverfahren rund 1.100 Kommunen und privaten Waldbesitzenden den Streit verkünden, was in der Sitzung des Ministerrates umfassend erläutert und zur Kenntnis genommen worden sei. Die Maßnahme sei der Landeshaushaltsordnung geschuldet.

Bei einer „Streitverkündung“ handele es sich um die förmliche Benachrichtigung über den Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung gegenüber am Verfahren nicht beteiligten Dritten, die vom Ausgang des Verfahrens betroffen sein können. Hierdurch erhalten die Streitverkündungsempfänger die Möglichkeit, sich auf Seiten des Streitverkünders an der Auseinandersetzung zu beteiligen. Da das Land eine gesamtschuldnerische Haftung sieht, verkündet es nach § 72 der Zivilprozessordnung den Gemeinden und privaten Waldbesitzern, die gemeinsam bis zum 1. Januar 2019 mit dem Land Holz verkauft haben, den Streit. Betroffen sind alle nichtstaatlichen Waldbesitzer in Rheinland-Pfalz, deren Waldflächen größer als 100 Hektar sind und bei denen mögliche Regressansprüche, die das Land sieht, nicht verjährt sind. Insgesamt sind 1.094 Waldbesitzer, davon rund 1.000 Gemeinden und 100 private Waldbesitzer betroffen. Der für die Forstverwaltung zuständige Staatssekretär Dr. Erwin Manz begründet den Schritt damit, dass nach § 34 Abs. 1 der Landeshaus-haltsordnung „Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben sind“. Die Vorgabe der Landeshaushaltsordnung sei anzuwenden.  Bekommen am Ende rheinland-pfälzische Waldbesitzer in einer Zeit, in der Klimaschäden dem Wald enorm zusetzen, zusätzlich noch die Rechnung für wettbewerbsrechtliches Fehlverhalten durch das Land präsentiert? 

Das Land kommentiert grundsätzlich keine laufenden Gerichtsverfahren, an denen es beteiligt ist. Hierzu der Waldbesitzerverband Rheinland-Pfalz 

Was bedeutet die Streitverkündung für die betroffenen Waldbesitzer?

  • Die betroffenen Waldbesitzer bekommen von Amts wegen über das Landgericht Mainz die Streitverkündung zugestellt. Dies wird in den nächsten Wochen schriftlich erfolgen. Die Verkündung beinhaltet die Begründung und den Rechtsbehelf.
  • Die Streitverkündung hemmt die Verjährung möglicher Regressansprüche gegen die privaten und kommunalen Waldbesitzer mit der Zustellung der Streitverkündung.
  • Die Streitverkündung hat prozessuale Bedeutung für den Folgeprozess. Die Tatsachen, die das Gericht im Vor- prozess feststellt, gelten im Folgeprozess zu Gunsten des Streitverkünders (Land).
  • Was kann der betroffene Waldbesitzer tun?

  • Der Waldbesitzer, dem der Streit verkündet wird, wird allein dadurch nicht Prozessbeteiligter. Ihm können keine Kosten auferlegt werden.
  • Der Empfänger der Streitverkündung kann dem Prozess beitreten, dann wird er Prozessbeteiligter mit der Möglichkeit Prozesshandlungen vorzunehmen und Rechtsmittel einzulegen.
  • Welche Vorteile verspricht sich das Land, wenn es den Waldbesitzern den Streit verkündet?

  • Die Verjährung wird gehemmt.
  • Die Regressansprüche gegen private und kommunale Waldbesitzer sind nicht zwangsläufig, aber die Tatsachen und Feststellungen des Vorprozesses gelten auch in einem möglichen Prozess zwischen Land und Waldbesitzer.
  • Die Prozessführung für den Kläger wird sperriger und aufwendiger.
  • Das beklagte Land kann und wird vor Gericht darstellen, dass es nicht allein durch die Klage der Sägeindustrie betroffen ist, sondern eine Vielzahl von Gemeinden und privaten Waldbesitzer vom Urteil des Gerichts betroffen werden.
  • Der Waldbesitzerverband für Rheinland-Pfalz e.V. sieht durch die Streitverkündung des Landes an private und kom-munale Waldbesitzer die Zusammenarbeit schwer beschädigt. Hat doch die Landesregierung immer wieder zugesi- chert, dass der gemeinsame Rundholzverkauf von Privat-, Kommunal- und Staatswald von Landesforsten kartell- rechtskonform für private und kommunale Waldbesitzer durchgeführt wird. Von der wettbewerbsrechtlichen Kon- formität des gemeinsamen Holzverkaufs konnten und mussten die Waldbesitzer immer ausgehen. Ihnen kann schwerlich ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie landesgesetzlich vorgegebene Vertriebsmöglichkeiten genutzt haben. Das Waldgesetz sah den gemeinsamen Holzverkauf nicht nur vor – die gewünschte und empfohlene Zusam- menarbeit mit Landesforsten ging sogar so weit, dass das Land für die kommunalen Waldbesitzer den Holzverkauf  bis Ende 2018 kostenfrei durchführte.

    Quelle: MKUEM, Waldbesitzerverband für Rheinland-Pfalz