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Der Verband AGDW – Die Waldeigentümer hat Fragen und Antworten zur neuen Bundesförderung „Klimaangepasstes Waldmanagement“ zusammengestellt.
Der Verband AGDW – Die Waldeigentümer hat Fragen und Antworten zur neuen Bundesförderung „Klimaangepasstes Waldmanagement“ zusammengestellt.

Jetzt informieren: Fragen und Antworten zum Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“

27. November 2022
Seit dem 12. November 2022 können Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer die Bundesförderung „Klimaangepasstes Waldmanagement“ beantragen. Mit dem Programm will das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) den Waldeigentümern dabei helfen, ihre Wälder an die Folgen der Klimakrise anzupassen.

Für den Erhalt der Förderung müssen 12 Kriterien erfüllt werden, ein Umstand, der vielfach kritisiert wird. Der Verband AGDW – Die Waldeigentümer hat die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Förderpaket zusammengestellt.

Was soll mit dem Förderprogramm 2022 für den Wald erreicht werden?

  • Unterstützung eines an den Klimawandel angepassten Waldmanagements.
  • Stabile, anpassungsfähige und produktive Wälder sollen erhalten und entwickelt werden.
  • Sicherung und Verbesserung der Biodiversität zur Bereitstellung von Ökosystemleistungen.
  • Der natürliche Kohlenstoffspeicher Wald soll erhalten werden.

Wer kann an dem Programm teilnehmen?

Private und kommunale/körperschaftliche Waldbesitzende, die die Anforderungen erfüllen und nachweisen, können an dem Programm teilnehmen.

Welche Kriterien müssen erfüllt werden?

Es müssen 11 bzw. 12 Kriterien erfüllt werden, die hier zu finden sind: Kriterien.pdf (klimaanpassung-wald.de)

1. Verjüngung des Vorbestandes (Vorausverjüngung) durch künstliche Verjüngung (Vorausverjüngung durch Voranbau) oder Naturverjüngung mit mindestens 5- oder mindestens 7-jährigem Verjüngungszeitraum vor Nutzung bzw. Ernte des Bestandes in Abhängigkeit vom Ausgangs- und Zielbestand.

2. Die Naturverjüngung hat Vorrang, sofern klimaresiliente, überwiegend standortheimische Hauptbaumarten in der Fläche auf natürlichem Wege eingetragen werden und anwachsen.

3. Bei künstlicher Verjüngung sind die zum Zeitpunkt der Verjüngung geltenden Baumartenempfehlungen der Länder oder, soweit solche nicht vorhanden sind, der in der jeweiligen Region zuständigen forstlichen Landesanstalt einzuhalten, dabei ist ein überwiegend standortheimischer Baumartenanteil einzuhalten.

4. Zulassen von Stadien der natürlichen Waldentwicklung (Sukzessionsstadien) und Wäldern insbesondere aus Pionierbaumarten (Vorwäldern) bei kleinflächigen Störungen.

5. Erhalt oder, falls erforderlich, Erweiterung der klimaresilienten, standortheimischen Baumartendiversität zum Beispiel durch Einbringung von Mischbaumarten über geeignete Mischungsformen.

6. Verzicht auf Kahlschläge. Das Fällen von absterbenden oder toten Bäumen oder Baumgruppen außerhalb der planmäßigen Nutzung (Sanitärhiebe) bei Kalamitäten ist möglich, sofern dabei mindestens 10 % der Derbholzmasse als Totholz zur Erhöhung der Biodiversität auf der jeweiligen Fläche belassen werden.

7. Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz sowohl stehend wie liegend und in unterschiedlichen Dimensionen und Zersetzungsgraden; dazu zählt auch das gezielte Anlegen von Hochstümpfen.

8. Kennzeichnung und Erhalt von mindestens fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar, welche zur Zersetzung auf der Fläche verbleiben. Die Habitatbäume oder die Habitatbaumanwärter sind spätestens zwei Jahre nach Antragstellung nachweislich auszuweisen. Wenn und soweit eine Verteilung von fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar nicht möglich ist, können diese entsprechend anteilig auf den gesamten Betrieb verteilt werden.

9. Bei Neuanlage von Rückegassen müssen die Abstände zwischen ihnen mindestens 30 Meter, bei verdichtungsempfindlichen Böden mindestens 40 Meter betragen.

10. Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel. Dies gilt nicht, wenn die Behandlung von gestapeltem Rundholz (Polter) bei schwerwiegender Gefährdung der verbleibenden Bestockung oder bei akuter Gefahr der Entwertung des liegenden Holzes erforderlich ist.

11. Maßnahmen zur Wasserrückhaltung, einschließlich des Verzichts auf Maßnahmen zur Entwässerung von Beständen und Rückbau existierender Entwässerungsinfrastruktur, bis spätestens fünf Jahre nach Antragstellung, falls übergeordnete Gründe vor Ort dem nicht entgegenstehen.

12. Natürliche Waldentwicklung auf 5 % der Waldfläche. Obligatorische Maßnahme, wenn die Waldfläche des Waldbesitzenden 100 Hektar überschreitet. Freiwillige Maßnahme für Betriebe, deren Waldfläche 100 Hektar oder weniger beträgt. Die auszuweisende Fläche beträgt dabei mindestens 0,3 Hektar und ist 20 Jahre aus der Nutzung zu nehmen. Naturschutzfachlich notwendige Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen oder Maßnahmen der Verkehrssicherung gelten nicht als Nutzung. Bei Verkehrssicherungsmaßnahmen anfallendes Holz verbleibt im Wald.

Was muss bei der Baumartenwahl beachtet werden?

Die Verjüngung von Wäldern, die nicht klimaresilient sind, kann durch Pflanzung standortheimischer Baumarten unterstützt werden.

Standortheimische Baumarten können auch solche sein, die an einen wärmeren und trockeneren Standort der Zukunft besser angepasst sind.

Standortheimische Baumarten sollen die standortheimische Biodiversität stärken.

Verschiedene standortheimische Baumarten sollen das Kalamitätsrisikos reduzieren.

Die Länder und forstlichen Versuchsanstalten geben dazu Anbauempfehlungen heraus, die wissenschaftliche fundiert sind und einen überwiegend standortheimischen Anteil an Baumarten berücksichtigen.

Was muss bei neuen Rückegassen beachtet werden?

Grundsätzlich sollte ein Rückegassensystem aus Gründen des Bodenschutzes immer auf Dauer angelegt sein. D.h. auch nach Endnutzung und Kulturbegründung sollte das System weiter bestehen.

Darum wird der Fall einer Neuanlage eines Rückegassensystems eher selten vorkommen.

Wenn dies aber ausnahmsweise der Fall sein sollte und neue Rückegassen angelegt werden, dann muss der Abstand mindestens 30 m und bei verdichtungsempfindlichen Böden mindestens 40 m betragen.

Was ist bei Habitatbäumen zu beachten?

Die antragstellenden Waldbesitzenden entscheiden, welche Bäume sie als Habitatbäume bzw. als Habitatbaumanwärter auswählen. Das Förderprogramm formuliert dazu keine weiteren Vorgaben z.B. hinsichtlich der Dimensionen und des naturschutzfachlichen Wertes dieser Bäume.

Da die Habitatbäume aber erst spätestens zwei Jahre nach Antragstellung nachweislich auszuweisen sind, haben Waldbesitzende genügend Zeit, sich vorher die örtlichen Gegebenheiten genau anzuschauen und evtl. notwendige Eingriffe aufgrund von sich abzeichnenden Verkehrssicherungspflichten abzuschätzen und ggf. vorzunehmen.

Was ist bei der Stilllegung (Nutzungsverzicht, natürliche Waldentwicklung) zu beachten?

Waldbesitzende über 100 ha verpflichten sich, 5 % der Fläche aus der Nutzung zu nehmen für natürliche Waldentwicklung (Kriterium 12)

Für Waldbesitzende unter 100 ha ist dies freiwillig.

Alle Flächen, die aus der Nutzung genommen werden sollen, müssen mindestens eine Größe von 0,3 ha aufweisen.

Pflegemaßnahmen, die für die Natürliche Waldentwicklung notwendig sind, gelten nicht als Nutzung.

Holz, was durch Verkehrssicherungsmaßnahmen anfällt, verbleibt im Wald.

Es gibt kein Bestandesmindestalter für die natürliche Waldentwicklung. So kann auch eine Buchenkultur oder ein Jungbestand, in dem gerade eine Pflegemaßnahme stattfand, stillgelegt werden.

Wie lange läuft die Förderung und wie lange muss auf eine Nutzung verzichtet werden?

Sie verpflichten sich, die Kriterien 1 bis 11 der Richtline für 10 Jahre einzuhalten, siehe auch https://www.klimaanpassung-wald.de/hintergrund

Der verpflichtende Nutzungsverzicht auf 5 % der Waldfläche (Kriterium 12) muss 20 Jahre eingehalten werden.

Die genannten Bindungsfristen gelten aber nur so lange wie auch finanziell gefördert wird. Wird das Programm aufgrund fehlender Finanzierung beendet, so müssen die Kriterien des Förderprogramms nicht mehr eingehalten werden.

Gesichert ist die Finanzierung zunächst bis einschl. 2026. Für den verbleibenden Zeitraum wird von einer „In-Aussichtstellung“ gesprochen.

Wie erfolgt der Nachweis der Anforderungen?

Den Nachweis der Anforderungen müssen Waldbesitzende über PEFC oder FSC als anerkannte Zertifizierungssysteme erbringen.

PEFC hat dazu das neue PEFC-Fördermodul entwickelt, das eine freiwillige Erweiterung zum PEFC-Zertifikat darstellt und die geforderten Standards enthält und nachweist. Nähere Infos hier: Das PEFC-Fördermodul

FSC bietet den Nachweis der Anforderungen über ein zusätzliches Audit an.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung liegt zwischen 55 und 100 Euro/Jahr/ha je nach Größe der zuwendungsfähigen Waldfläche und Erfüllung des Kriteriums 12

Klimaangepasstes Waldmanagement Fördersätze

Wo kann man einen Förderantrag stellen?

Förderanträge werden online bei der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) gestellt, unter der Adresse www.klimaanpassung-wald.de.

Quelle: AGDW – Die Waldeigentümer/BMEL