Die Beitragsrechnungen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) nach den einheitlichen Berechnungsmodalitäten werden in der Jägerschaft kritisch hinterfragt. Doch die Versicherung ist und bleibt vorteilhaft.
Viele Jäger waren von Beitragserhöhungen betroffen. Dass sich manche auch über Beitragssenkungen freuen durften, ist jedoch in den Hintergrund getreten.
Jede Vereinheitlichung von unterschiedlichen Beitragsmaßstäben hat Beitragsänderungen zur Folge. Mit den teilweise heftigen Reaktionen wurde auch der Ruf nach Beitragsgerechtigkeit laut.
Was ist Beitragsgerechtigkeit?
Da gibt es die persönliche, von subjektiven Wahrnehmungen und Empfindungen bestimmte Sichtweise eines Betroffenen. Wer wenig oder weniger zu zahlen hat, der empfindet ein Beitragssystem als gerecht und spricht nicht weiter darüber. Im umgekehrten Fall wird ein System schnell öffentlich als große Ungerechtigkeit dargestellt. Dass es dafür zwingende Gründe geben kann, bleibt meist auf der Strecke. Eine individuelle Gerechtigkeit wird es in einem rechtlich vorgeschriebenen und pauschalen Beitragssystem wie in dem der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung nicht geben können. Unter dem Dach der SVLFG zahlt jeder Jäger Beiträge nach einem einheitlichen Beitragsmaßstab der bejagbaren Fläche. So zahlen gleiche Jagdunternehmen identische Beiträge. Die Jäger bilden eine eigene Risikogruppe im Beitragssystem und sind damit von der Risikolast gegen andere Risikogruppen abgegrenzt. Diese Fakten sind Ausdruck von Beitragsgerechtigkeit.
Raus aus dem System?
Eine Forderung der Jägerschaft ist die Herauslösung aus der Pflichtversicherung. Diese Diskussion ist nicht neu, fand aber bisher nicht die für eine gesetzliche Änderung erforderlichen Mehrheiten. Gleichwohl wurde vergessen, vorher die Folgen zu betrachten und zu bewerten.
Vorteile der gesetzlichen Versicherung: Die gesetzliche Mitgliedschaft bei der SVLFG entbindet den Unternehmer von seiner Haftpflicht gegenüber den in seinem Unternehmen versicherten Personen (mitarbeitende Ehegatten, Jagdmitarbeiter, Jagdhelfer, Beschäftigte). Er ist also von Haftungsansprüchen Versicherter befreit. Diese richten ihre Ansprüche vielmehr gegen die nicht insolvenzfähige Berufsgenossenschaft. Dahinter steht eine Solidargemeinschaft mit rund 1,5 Millionen Mitgliedern. Bei Streitigkeiten können die Sozialgerichte angerufen werden. Diese sind im Leistungsrecht kostenfrei und ermitteln von Amts wegen. Würden die Jagdunternehmer aus der gesetzlichen Unfallversicherung entlassen, gingen das bedeutsame Haftungsprivileg und die gesicherte Versorgung der im Unternehmen Tätigen verloren. Schon ein fahrlässig vom Jäger verursachter Unfall kann Haftpflichtansprüche auslösen und den Jagdunternehmer finanziell überfordern.
Weder billiger noch besser
Eine private Unfallversicherung als einzige denkbare Alternative kann es „weder billiger noch besser“. Die private Versicherungswirtschaft kann den gesetzlichen Versicherungsschutz nicht zu ähnlichen Konditionen anbieten. Dies ist das Ergebnis einer Arbeitsgruppe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Vor allem aufgrund von Gewinnmargen, Akquisitions- sowie Rückversicherungskosten liegen die Kosten privater Versicherer erheblich höher als bei den Berufsgenossenschaften. Die SVLFG verwendet über 90 % der Einnahmen der Berufsgenossenschaft für Leistungen für die Versicherten und für Präventionsmaßnahmen.
Nicht unerwähnt bleiben darf, dass die von den Jägern zu tragenden Ausgaben von rund 13,3 Mio. im Jahr 2014 zum wesentlichen Teil auf Unfälle der vergangenen Jahrzehnte zurückzuführen sind. Diese aufgelaufene „alte Last“ zeigt einerseits, wie notwendig die gesetzliche Versicherung für Jagden ist. Andererseits, wer sollte diese „alte Last“ übernehmen, wenn die Jäger aus der gesetzlichen Unfallversicherung entlassen würden? Ein Wegfall des Versicherungsschutzes für Arbeitnehmer und damit der Beitragspflicht für Jagdunternehmen mit Arbeitnehmern ist unrealistisch. Die wenigen Arbeitgeber-Jagden können die „alte Last“ jedoch kaum alleine tragen.
Wer ist bei der Jagd versichert?
Nach Gesetz und Rechtsprechung genießen folgende Personen grundsätzlich Versicherungsschutz: alle Beschäftigten (Jagdbedienstete, wie Berufsjäger, bestellte Jagdaufseher, bezahlte Treiber); Jagdunternehmer (Eigenjagdbesitzer, die die Jagd selbst ausüben, Jagdpächter, Pächtergemeinschaften); übrige Personen, die ohne Arbeitsvertrag wie Beschäftigte tätig werden.
Nach derzeitiger Rechtslage besteht hingegen kein Versicherungsschutz für Jagdgäste, Begehungsscheininhaber und Schweißhundeführer.