Regeln für das Sammeln von Holz
Noch vor Kurzem war es undenkbar, dass Menschen auf der Suche nach Holz durch die Wälder ziehen. Doch mit der Energiekrise hat sich das geändert. Holzknappheit gab es auch in vergangenen Zeiten – beispielsweise nach Raubbau im Mittelalter oder nach Kriegen und viele Bedürftige holten sich Äste und Zweige in Kiepen, Handkarren oder Anhängern nach Hause. Heute sind die Menschen eher mit Treckern, Anhängern oder ganzen LKW-Ladungen unterwegs.
Dass alles Waldholz jemandem gehört, auch wenn es nicht durch Grenzzäune gesichert ist, scheint allerdings in der Bevölkerung nicht unbedingt bekannt zu sein. Für das Sammeln von Leseholz gelten die folgenden Regeln:
Ohne Genehmigung verboten
- Jede Waldfläche gehört einem Eigentümer und somit auch alles auf dem Grundstück befindliche Holz – unabhängig davon, ob es sich um stehende Bäume oder liegende Stämme, Äste, Rinde oder Zapfen handelt.
- Daher gilt: Holz sammeln ohne Genehmigung ist verboten – zumindest in Niedersachsen und den meisten Bundesländern; manche Landeswaldgesetze sehen andere, engere oder weiter gefasste Regelungen vor.
- Das Sammeln ohne Genehmigung stellt deshalb einen Diebstahl dar, der nicht als Kavaliersdelikt gewertet wird, sondern als Straftatbestand (§ 242 StGB).
- Die jeweiligen Eigentümer müssen vorher also gefragt werden. Hierzu sollte man sich zunächst erkundigen, ob es sich um Privat-, Kirchen-, Genossenschafts-, Kommunal-, Bundes-, Landes- oder Klosterkammerwald handelt und dann die Eigentümerin/den Eigentümer oder betreuendes Forstpersonal direkt ansprechen und nach einer Genehmigung fragen.
- Eine Genehmigung wird in der Regel in Form eines Sammel- oder Erlaubnisscheins erteilt.
- Je nach Umfang und Art des Holzsammelns unterscheiden sich naturgemäß die Erlaubnisse und fälligen Entgelte und es verwischen sich früher übliche Begrifflichkeiten mit heutigen Anwendungsgebräuchen: Äste, Zweige oder Zapfen zählen zum „Leseholz“; eine nächste Stufe ist das Einschneiden von Holz mit der Motorsäge, z.B. zur Kronenaufarbeitung. Hier geht das Holzwerben bereits in eine Selbstwerbungshauung über, bei der einiges mehr zu beachten ist. Beim eigenständigem Fällen von Bäumen spricht man ganz sicher nicht mehr von Leseholz.
Absprachen für das Sammeln von Holz
Während in früheren Zeiten solche Erlaubnisscheine sich oft auf „Fuder“ oder Wagenladungen bezogen oder es sich um eine Jahresgebühr handelte, wird heute auf genaue Menge (Raummeter) an konkreten Hiebsorten (Abteilung) in einem enger gefassten Zeitrahmen abgezielt.
Es gibt allgemein gültige Grundsätze für die Holzwerbung:
- Kein flächiges Befahren außerhalb von Rückegassen
- Holz nur tagsüber aufarbeiten
- Jahreszeitliche Beschränkungen (Brut- und Setzzeiten) und Schutzgebietsauflagen beachten