Gerade in den Wintermonaten erfolgt die Holzernte in unseren Wäldern. In dieser Zeit sieht man entsprechend immer wieder gestapeltes und vorsortiertes Rundholz am Rand von Waldwegen liegen. Diese Stapel, sogenannte Holzpolter, dienen der Bereitstellung des geernteten Holzes zur Abfuhr durch den Holzkäufer.
„Für Waldbesuchende ist die Versuchung groß, diese Polter zu betreten“, erklärt ThüringenForst-Vorstand Volker Gebhardt. Dies geschehe etwa zu Sportzwecken oder um die Landschaft aus einer erhöhten Position heraus besser überblicken zu können.
Eine walduntypische, aber offensichtliche Gefahrenquelle
In zwei Beschlüssen des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken vom 29. August und vom 8. September 2022 erklärten die Richterinnen und Richter Holzpolter zu walduntypischen Gefahrenquellen. Diese seien künstlich geschaffen und gehörten daher nicht zur Naturausstattung des Waldes. Dennoch verwiesen sie gleichzeitig darauf, dass eine Absicherung durch den Waldeigentümer nur zur Vorbeugung und Absicherung des Polters gegen ein selbstständiges Abrollen oder Verrutschen der Stämme durch natürliche Ursachen (z. B. Wind oder Wasser) zu erfolgen habe. Gefahren, wie sie beispielsweise durch ein Besteigen des Holzpolters – also durch menschliches Handeln – entstehen, müsse der Waldeigentümer hingegen nicht begegnen. Vielmehr könne der Verkehrssicherungspflichtige nach Aussage des OLG Zweibrücken darauf vertrauen, dass Waldbesuchende sich grundsätzlich umsichtig und vorsichtig verhalten und offensichtliche Gefahren, die sich z. B. aus dem Erklettern eines solchen Polters ergeben, vermeiden. Es sei dem Waldeigentümer nicht zuzumuten, jeden Stamm einzeln abzusichern.
Ausnahmen ergeben sich laut OLG dann, wenn am Holzlagerplatz ein besonderes Gefahrenpotenzial vorliege, das der Waldbesuchende nicht klar als solches erkennen kann. Dies gelte insbesondere für Kinder, da diese die Risiken einer Polterbesteigung (noch) nicht vollumfänglich einschätzen können. Besondere Sicherungsmaßnahmen seien entsprechend dann geboten, wenn sich der Holzstapel in der Nähe von Spiel- oder von Grillplätzen und/oder von Waldkindergärten sowie von Jugendwaldheimen befindet. Hier müsste eine geeignete Absicherung durch den Eigentümer erfolgen – z. B. durch die deutliche Absperrung des Polters oder der Zuwegung zum Polter hin.
ThüringenForst weist darauf hin, dass eine solche spezielle Gefahrensituation möglicherweise bereits dort gegeben sei, wo grundsätzlich mit einer Waldbenutzung durch Kinder, auch ohne Begleitung, gerechnet werden müsse oder wo dies sogar üblich sei.