FSC-Deutschland hat den Einsatz von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln (PSM) im Wald streng geregelt: Sie werden gemäß FSC-Standard grundsätzlich nicht eingesetzt. Eine Ausnahme macht FSC nur bei behördlichen Anweisungen. Angesichts der gegenwärtigen Borkenkäferkrise ließ sich diese Haltung aber nicht aufrecht erhalten. Das gilt vor allem, weil die zuständigen Behörden den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) nicht immer ausdrücklich anordnen, weil sich aus ihrer Sicht eine Verpflichtung zum PSM-Einsatz allein aus den Waldgesetzen heraus ergibt.
Mehrmonatige Diskussion
Nach mehrmonatiger Diskussion hat der Waldzertifizierer daher seinen Standard ergänzt. Dabei gilt nach wie vor der oben genannte Grundsatz. Er verlangt von den Forstbetrieben außerdem, für den Kalamitätsfall vorzusorgen.
Darüber hinaus müssen sie Anwendungen gegenüber FSC-Deutschland begründen – und zwar unabhängig davon, ob sie behördlich angewiesen sind, oder nicht. Als inhaltliche Hilfestellung hat FSC-Deutschland dazu jetzt eine „Checkliste Pflanzenschutzmitteleinsatz“ zusammengestellt (10.7.2 FSC-STD). Sie fragt zum Beispiel ab, welche Vorsorge- und Waldschutzmaßnahmen der Forstbetrieb ergriffen hat.
Notwendigkeit muss bestätigt werden
Eine Neuregelung gibt es für den Fall, wenn keine behördliche Anordnung vorliegt. Dann muss sich ein FSC-zertifizierter Forstbetrieb ab sofort die Notwendigkeit und waldgesetzliche Verpflichtung zum PSM-Einsatz von einer unabhängigen Instanz und auf Grundlage der „Checkliste Pflanzenschutzmittel“ (FSC-STD 10.7.1) bestätigen lassen. Das kann die zuständige Forstbehörde sein oder auch Forstschutzexperten forstlicher Versuchsanstalten und Universitäten sowie forstliche Sachverständige.
Um die notwendige Transparenz sicher zu stellen, muss der Waldbesitzer außerdem proaktiv „betroffene Stakeholder“ (Nachbarn, Bevölkerung oder Naturschutzverbände) über den den PSM-Einsatz informieren. Dabei begründet der Betrieb den Mitteleinsatz, nennt Waldorte und Mengen. Das geschieht beim Mitteleinsatz vor der Ausbringung, Mengen und Waldorte kann der Waldbesitzer auch erst danach bekannt geben. Denkbar sind beispielsweise Mitteilungen im Gemeindeblatt, die Kennzeichnung von Poltern oder das Anschreiben bekannter Stakeholder.
Eine forstbetriebliche Entscheidung reicht nicht
Unter dem Strich betont FSC-Deutschland, dass FSC-Forstbetriebe Pflanzenschutzmittel und Biozide auch mit diesen Erleichterungen nur unter strengen Voraussetzungen ausbringen dürfen und nicht alleine auf Grundlage einer forstbetrieblichen Entscheidung.