Der Gerichtshof entschied nun, dass diese Regelungen für den Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Vermeidung von Wildschäden gerechtfertigt sind. Ferner sei das Recht auf Vereinigungsfreiheit nicht verletzt, da Jagdgenossenschaften keine Vereinigungen im Sinne der Menschenrechtkonvention seien.
Das Urteil ist für das deutsche Jagdrecht von Bedeutung. Nachdem das
Bundesverfassungsgericht bereits die Vereinbarkeit des Bundesjagdgesetzes mit der deutschen Verfassung bestätigt hatte, wird mit dem Urteil des Europäischen Menschengerichtshofs nun auch die Vereinbarkeit des Jagdrechts mit der Menschenrechtskonvention bestätigt.
Dies ist umso bedeutsamer, als der Gerichtshof in früheren Entscheidungen, gegen Frankreich und Luxemburg, die dortige Rechtslage für unvereinbar mit der Menschenrechtskonvention erklärt hatte.