Der Bundestag hat am 17. Dezember 2020 die von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier eingebrachte Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verabschiedet. Damit wird der Weg bereitet für den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien und das Gelingen der Energiewende.
Das neue EEG soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten und die Rahmenbedingungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien neu regeln. Es legt fest, in welcher Geschwindigkeit die einzelnen Technologien wie Wind und Photovoltaik in den nächsten Jahren ausgebaut werden, damit das 65-Prozent-Ziel 2030 erreicht werden kann. Jährlich soll in einem stringenten Monitoringprozess überprüft werden, ob der Ausbau der Erneuerbaren Energien tatsächlich in dieser gewünschten Geschwindigkeit geschieht. Das neue EEG 2021 schafft zudem die Instrumente, um jederzeit kurzfristig nachsteuern zu können, wenn sich Hemmnisse abzeichnen.
Zugleich werden die Förderbedingungen für die einzelnen Energien neu geregelt. Im Interesse der Akzeptanz können sich die Kommunen an Windanlagen finanziell beteiligen. Bei der Photovoltaik wird der sog. „atmende Deckel“ neu geregelt und der Mieterstrom deutlich attraktiver ausgestaltet. Die Vergütungsbedingungen für große Photovoltaik-Dachanlagen werden verbessert; sie können künftig zwischen Ausschreibungen und einer auf den Eigenverbrauch optimierten Förderung wählen. Der Eigenverbrauch bei allen Solaranlagen wird gestärkt und vereinfacht, die Anforderungen an die Digitalisierung werden weiterentwickelt.
Solaranlagen, die nach 20-jähriger Förderung zum Jahreswechsel aus der Förderung fallen, erhalten eine unbürokratische und einfache Lösung, damit sie weiterbetrieben werden können. Windenergieanlagen an Land, deren Förderzeitraum ausläuft, sollen sich in Ausschreibungen um eine Anschlussförderung bewerben können, die bis 2022 läuft. Dazu ist noch eine beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission erforderlich.
DeSH: „Stromerzeugung aus Holz wird Rücken gestärk“
Mit zahlreichen Änderungen vor der Verabschiedung des EEG haben die Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD auch der Stromerzeugung aus Holz den Rücken gestärkt, so der Deutsche Säge- und Holzindustrie Bundesverband e. V. (DeSH).
DeSH-Geschäftsführerin Julia Möbus: „Wir freuen uns, dass auf den letzten Metern des Jahres die Große Koalition mit einer Einigung beim EEG der Holzenergie den Rücken gestärkt hat. Mit den entscheidenden Änderungen der Regierungsfraktionen konnten deutliche Verbesserungen für die Stromerzeugung aus fester Biomasse erreicht werden. Wir haben in den vergangenen Monaten viele Gespräche zu den Potenzialen der Stromerzeugung aus Holzreststoffen geführt und sind dankbar, dass diesen nun Rechnung getragen wurde: Bei den Vergütungsreglungen wurden die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten von Holzheizkraftwerken berücksichtigt, in dem künftig statt der geplanten 65 % nun 75 % des erzeugten Stroms vergütet werden. Zudem wurden Übergangsregelungen für Altholzkraftwerke geschaffen, die deren wichtige Funktion bei der Verwertung von Holzreststoffen und der erneuerbaren Energieerzeugung sichern.“ Zudem wurden Flexibilisierungen bei der Besonderen Ausgleichsregelung beschlossen, die die Auswirkungen einer schwankenden Wirtschaftsentwicklung abfedern sollen.
Weitere Änderungen für die Holzindustrie: Altholz wird weiterhin in der Eigenversorgung als erneuerbare Energie umlagepriviligiert (40 %). Die Aussetzung der EEG-Vergütung gilt künftig ab vier, statt vorher sechs Stunden negativer Strompreise. Zusätzlich wurde das Ausschreibungsvolumen für Biomasse auf 600 MW erhöht, jedoch mit einigen einschränkenden Regelungen. Weitere Änderungen wird es auch beim Messen und Schätzen zur Abgrenzung von Strommengen geben.
BAV: „EEG 2021 setzt BAV-Vorschlag zum Erhalt der Altholzkraftwerke um“
Der BAV – Bundesverband der Altholzaufbereiter und -verwerter e. V. begrüßt ebenfalls das vom Deutschen Bundestag im EEG 2021 in § 101 beschlossene Marktintegrationsmodell für Altholzanlagen.
Dieter Uffmann, Vorstandsvorsitzender des BAV: „Wir haben seit 2016 für eine Anschlussförderung zum Erhalt der Altholzanlagen geworben und freuen uns sehr, dass unser Vorschlag nun im Kern umgesetzt wurde. Ohne diesen ordnungspolitischen Eingriff hätten im kommenden Jahr gravierende Marktverwerfungen gedroht, die das vorzeitige Aus zahlreicher Anlagen bedeutet hätten. Die neue Regelung gibt uns nun Zeit, den Anlagenbestand in eine förderfreie Post-EEG-Phase zu überführen. Die energetische Altholzverwertung mit ihrer wichtigen Entsorgungsfunktion für Holzabfälle ist gesichert.“
BAV-Geschäftsführer Simon Obert: „Zur Überführung der Anlagen in eine Post-EEG-Zeit wird der Förderzeitraum bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. In den Jahren 2021 und 2022 wird der bisherige Fördersatz beibehalten. Ab dem 1. Januar 2023 wird die Förderung jährlich linear um 20 % abgesenkt. Zum 1. Januar 2027, wenn 93 % der Anlagen bzw. 96 % der Mengen ausgefördert sind, endet die Übergangsförderung komplett. Anlagen, deren Förderung über 2027 hinausgeht, sind nicht von der Übergangregelung betroffen.“
NABU: „EEG-Novelle passt nicht zum Klimaziel“
NABU-Präsident Jörg-Andreas Krüger: „Nur eine Woche nachdem die EU ein neues Klimaschutzziel beschlossen hat, verpasst die Bundesregierung die Chance, die passenden Ausbauziele für erneuerbare Energien in der EEG-Novelle zu setzen. Der Anteil von 65 % erneuerbarer Energien am Strommix im Jahr 2030 ist viel zu gering. Schlimmer noch: Das Wirtschaftsministerium hat den prognostizierten Verbrauch kleingerechnet. In der Konsequenz wird der Ausbau der erneuerbaren Energien noch weiter ausgebremst.“
Aus Sicht des NABU zudem besonders kritisch: In der Neufassung finden sich zusätzliche Anreize für das Verbrennen von Holzbiomasse. „Diese Gesetzes-Novelle wird dazu führen, dass noch mehr Holz in Kraftwerken verbrannt wird. Das ist in der Gesamtbilanz klimaschädigend und bedroht darüber hinaus Waldökosysteme. Diese Entwicklung ist absolut kontraproduktiv im Kampf gegen Klima- und Artenkrise“, so Krüger.