Bundesgerichtshof entlastet Forstleute und Waldbesitzer
In der Pressemitteilung des BGH heißt es: „Nach den im Einklang mit § 14 BWaldG erlassenen landesrechtlichen Vorschriften (hier: § 25 des Waldgesetzes für das Saarland) ist das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken jedermann gestattet. Die Benutzung des Waldes geschieht jedoch auf eigene Gefahr. Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden muss, sollen dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen. Er haftet deshalb nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind. Dazu zählen insbesondere die Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind. Die Gefahr eines Astabbruchs ist dagegen grundsätzlich eine waldtypische Gefahr. Sie wird nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer einzustehen hätte.“
Dietmar Hellmann, BDF Landesvorsitzender Baden-Württemberg, begrüßt die Klarstellung des BGH und „die damit verbundene Rechtssicherheit für Forstleute im Wirtschaftswald. Eine detailliertere Bewertung des Urteils werden wir vornehmen, sobald uns die Begründung vorliegt“, so Hellmann weiter.
AGDW begrüßt BGH-Urteil
„Für die 2 Millionen privaten und kommunalen Waldbesitzer in Deutschland herrscht nun Rechtssicherheit im Bereich der Verkehrssicherungspflicht im Walde“, so Philipp zu Guttenberg, Präsident des Dachverbandes Deutscher Waldbesitzerverbände (AGDW) zum Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Haftung von Waldbesitzern für Verletzungen eines Spaziergängers durch einen herabstürzenden Ast am 2. Oktober 2012 in Karlsruhe.
Nach dem Bundeswaldgesetz ist das Betreten des Waldes für jedermann grundsätzlich zu Erholungszwecken gestattet, geschieht aber auf eigene Gefahr. Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden muss, „sollen dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen“, so die Karlsruher Richter. „Mit dem heutigen Urteil dieses obersten deutschen Gerichtes ist klar, dass der Waldeigentümer nicht für waldtypische Gefahren, wie etwa herabfallende Äste haften muss“, betonte zu Guttenberg.
Der Bundesgerichtshof folgt damit der Auffassung des Landgerichtes Saarbrücken und weist den, vom Saarländischen Oberlandesgericht bejahten, Schadensersatzanspruch einer im Wald durch einen herabfallenden Ast verletzten Spaziergängerin zurück.
Wortlaut der BGH Pressemitteilung