Mit Ablauf des Monats Oktober 2021 sind die Zulassungen der beiden Pflanzenschutzmittel „Cyperkill® Forst“ und „FORESTER®“ ausgelaufen. Das berichtet die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) in ihrem Blickpunkt Waldschutz 11/2021.
Nach dem Erlöschen einer Zulassung bestehen gesetzliche Abverkaufsfristen für den Handel und Aufbrauchfristen für Anwender. So ist der Abverkauf von Pflanzenschutzmitteln nach Ablauf der Zulassung für einen Zeitraum von sechs Monaten legitim. Anwender haben darüber hinaus weitere 12 Monate Zeit, um diese Pflanzenschutzmittel aus ihrem Bestand anzuwenden. So ergibt sich für Anwender ein Zeitfenster von insgesamt 18 Monaten, um Restmittel aufzubrauchen. Damit besitzt momentan nur noch „KARATE® FORST flüssig“ eine reguläre Zulassung gegen rindenbrütende Borkenkäfer. Aber auch diese läuft Ende des Jahres aus.
Im Bereich der aviotechnischen Ausbringung gegen freifressende Schmetterlingsraupen wurde dieses Jahr das Bacillus-thuringiensis-Präparat „Foray® 76B“ zugelassen.
Auswirkungen der neuen Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Im Zuge des Aktionspakets Insektenschutz wurden Gesetze und Verordnungen überarbeitet. Unter anderem wurde der § 4 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung geändert und § 4a eingefügt (PflSchAnwV). Für den Forst von Bedeutung ist ein Verbot der Anwendung von gewissen Pflanzenschutzmitteln (s. u.) in folgenden Schutzgebieten (§ 4):
Nachfolgende Pflanzenschutzmittelgruppen dürfen in diesen Gebieten ab sofort nicht mehr angewendet werden:
Zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden können Ausnahmen beantragt werden. Die nach Länderrecht zuständigen Behörden können diese erteilen. Für Bayern werden die Zuständigkeiten im „Gesetz über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG)“ geregelt. Dieses Gesetz wird aktuell überarbeitet. Die Kollegen der LWF werden über die Änderungen berichten.
Neben der Pflanzenschutzanwendungsverordnung ist zwingend auch die Landesgesetzgebung zu beachten. In diesem Kontext ist insbesondere Art. 23a des Bayerischen Naturschutzgesetzes einschlägig (vgl. Blickpunkt Waldschutz 14/2020). Dort wird ein Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden außerhalb intensiv genutzter land- und fischereiwirtschaftlicher Flächen in folgenden Gebieten ausgesprochen:
Ausnahmegenehmigungen hiervon sind bei den Unteren Naturschutzbehörden zu beantragen. § 4a der geänderten Pflanzenschutzanwendungsverordnung formuliert ein Anwendungsverbot von Pflanzenschutzmitteln in einem Uferstreifen von 10 m Tiefe entlang von Gewässern. Hiervon ausgenommen sind kleine Gewässer, die wasserwirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung sind.
Weitere Infos zum Pflanzenschutz im Forst sowie die aktuelle Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung zum Download