Am 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung im Verfahren 1 BvL21/12 die Verschonungsregelung bei der Erbschaftssteuer betreffend verkündet. Im Kern trifft die Entscheidung die seit der Reform der Erbschaftssteuer 2009 geltende Verschonungsregelung für den Übergang von Betriebsvermögen, qualifizierten Anteilen von Kapitalgesellschaften und von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Wege der Schenkung oder durch Erwerb von Todeswegen.
Sachstand bisher: Hier war bisher eine Steuerbefreiung in Höhe von 85 % vorgesehen, wenn bestimmte Voraussetzungen wie beispielsweise der Erhalt der mit dem Vermögen verbundenen Arbeitsplätze erfüllt wurden. Ein möglicherweise verbleibender Teil des unternehmerischen Vermögens, der nicht von der vorstehenden Steuerbefreiung erfasst wurde, konnte zusätzlich durch einen degressiv ausgestalteten Abzugsbetrag in Höhe von maximal 150.000 begünstigt sein.
Entscheidung: Nun hat das Bundesverfassungsgericht die Bundesregierung aufgefordert, binnen einer Frist von 18 Monaten das geltende Erbschaftssteuerrecht der Gestalt zu reformieren, dass die Verschonungsregelungen umzugestalten sind.
Aufgabe des Bayerischen Waldbesitzerverbandes ist es nun, für seine Mitglieder gemeinsam mit anderen grundbesitzenden Verbänden auf eine Reform zu drängen, die den wirtschaftlichen Verhältnissen insbesondere in der Forstwirtschaft gerecht wird. Hier gilt unverändert, dass Wald im Regelfalle dreimal vererbt wird, bis ein Sämling sich zum hiebreifen Baum und damit zu einer Einnahmequelle für den Eigentümer entwickelt hat.
In diesem Zusammenhang ist auch daran zu denken, die Erbschaftssteuer vollständig abzuschaffen. Hier gibt es innerhalb der Europäischen Union einige Beispiele, in denen die Abschaffung der Erbschaftssteuer per Saldo positive Effekte für das Steueraufkommen der jeweiligen Staaten hat.
Die für verfassungswidrig erklärten Vorschriften bleiben bis zur Neuregelung bzw. bis 30.6.2016 in Kraft. Deshalb können Übergaben unter den bisher geltenden Rahmenbedingungen durchgeführt werden.