Am 1. August ist die Novelle des Nachweisgesetzes in Kraft getreten. Dadurch haben Unternehmen zusätzliche Informationspflichten bezüglich der Arbeitsverträge.
Laut dem Nachweisgesetz (NachwG) müssen Unternehmen, ihren neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen ihres Arbeitsvertrags übergeben. Dieser Nachweis muss auf Papier ausgedruckt vorliegen und unterschrieben sein. Die Angaben können auch im Arbeitsvertrag stehen, vorausgesetzt, dieser genügt der Schriftform.
Weitergehende Informationen nötig
Neu ist, dass weitergehende Angaben als bisher schriftlich festgehalten werden müssen, so zum Beispiel Informationen zu Arbeitszeit und Vergütung Auch Fristen haben sich verkürzt und es kann, auch das ist neu, zu Sanktionen kommen.
Ganz neu muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer über das Verfahren bei Kündigungen und die Fristen zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage informieren.
Arbeit auf Abruf
Bei der Arbeit auf Abruf ist der Arbeitnehmer darüber zu informieren, wie viele Stunden er mindestens vergütet bekommt, auch wenn er nicht abgerufen wird, und wie lange vor einem Einsatz er über diesen zu informieren ist. Fehlt die Angabe zu den zu vergütenden Stunden, gelten 20 Wochenstunden als vereinbart.
Gilt auch für bestehende Mitarbeiter
Wichtig: Die Novelle des NachwG gilt nicht nur für neue, sondern auch für bestehende Mitarbeiter. Verlangt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einen entsprechenden Nachweis, so gilt für das Unternehmen eine Frist von sieben Tagen, diesen zu übergeben. Unternehmen sollte also ihre Musterverträge anpassen und einen Musterentwurf für das Informationsschreiben aufsetzen, falls dieses verlangt wird.
Achtung, Bußgeld!
Die Fristen, innerhalb derer die Mitarbeiter die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich und unterschrieben erhalten müssen, haben sich zum 1. August 2022 geändert. Bereits am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses müssen dem Arbeitnehmer Name und Adresse des Arbeitgebers vorliegen, ebenso wie die Arbeitszeit und die Höhe des Arbeitsentgelts plus Variable. Weitere Angaben müssen nach einer Woche, bzw. einem Monat folgen.
Hält sich ein Unternehmen nicht an diese Vorgaben, droht ein Bußgeld bis zu 2.000 €.