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Die Bundesregierung stellt 2021 im Rahmen des Corona-Konkunkturpaketes 50 Mio. € für Investitionen in Forsttechnik und Digitales bereit
Die Bundesregierung stellt 2021 im Rahmen des Corona-Konkunkturpaketes 50 Mio. € für Investitionen in Forsttechnik und Digitales bereit

50 Millionen für Forsttechnik und Digitalisierung

02. November 2020

Das Bundeslandwirtschaftsministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat den ersten Teil des im Juni beschlossenen Corona-Konjunkturpaketes für die Forstwirtschaft auf den Weg gebracht. Es umfasst insgesamt 700 Mio. €, davon sind 500 Mio. € für die Förderung des Privat- und Kommunalwaldes vorgesehen, 150 Mio. € für den Holzabsatz und Holzbau, und weitere 50 Mio. € stehen als Investitionszuschüsse für Digitalisierung und Forsttechnik bereit.

Die Förderrichtlinie für das letztere Paket hat das BMEL am 29. Oktober im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie heißtmit vollen Titel Richtlinie für Investitionszuschüsse zu Digitalisierung und Technik für die nachhaltige Waldwirtschaft, kurz „Investitionsprogramm Wald“. Wir stellen hier die wichtigsten Inhalte vor.

Was ist förderfähig?

Förderfähig sind zum Beispiel Maschinen und Geräte für die Entrindung oder die Notfallkette und den Arbeitsschutz. Auch Technik für vorbeugenden Waldbrandschutz, Drohnen oder mobile Holzbeabeitungsgeräte. Einen Schwerpunkt bilden darüber hinaus Geräte für die boden- und bestandesschonende Waldarbeit. Dazu zählen Flächenvorbereitung, Saat, Pflanzung, Waldschutz, Weg- und Zaunbau, Bestandspflege sowie die Holzernte und -bringung.

Der Deutsche Forstunternehmer-Verband (DFUV) hat bei der letzteren Produktgruppe darauf hingewirkt, dass Harvester, Forwarder, Schlepper und Seilkräne von der Förderung ausgeschlossen wurden. Auch Hacker sind nur bis zu einer Einlassöffnung von 40 cm enthalten.

Der Grund liegt darin, dass die Forstunternehmer in den vergangenen drei Jahren wegen der großen Waldschäden viel in neue Maschinen investiert haben. Weitere Kapazitäten sind aus Sicht des Verbandes daher erstens unnötig. Zweitens wäre es marktverzerrend, wenn die vorhandenen Großmaschinen zum vollem Preis angeschafft wurden, während die geförderten Maschinen deutlich günstiger an den Start gehen könnten. Die Unternehmer hatten vor allem die Sorge, dass private Waldbesitzer oder Forstbetriebsgemeinschaften in Technik investieren und den Unternehmern Konkurrenz machen. Lesen Sie dazu auch diesen Beitrag.

Die Liste der förderfähigen Technik ist sehr lang. Sie umfasst auch Informationstechnologie für die Logistik und Holztransport, forstliche Messttechnik und für die Waldwirtschaftungsplanung inklusive Standortserkundung.

Wer sich für die Förderung interessiert, kann das alles in einer Positivliste nachschauen. Nach Auskunft des Bundeslandwirtschaftsministeriums handelt es sich um eine offene Liste, die um weitere Produkte ergänzt werden kann. Am 8. November erschien die neuste Version der Positivliste. Sie umfasst jetzt 161 Seiten, statt der ursprünglich 92 Seiten. Eine weitere Aktualisierung ist angekündigt. Anbieter, die ihre Produkte noch melden möchten, finden hier das passende Formular.

Antragsstellung und Verfahren

In Anspruch nehmen können die Bundesmittel private und kommunale Waldbesitzer sowie forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse. Außerdem forstliche Dienstleistungsunternehmen, forstliche Sachverständige und Forstbaumschulen.

Sie stellen die Anträge über das online-Portal der Landwirtschaftlichen Rentenbank. Sie gewährt einen Zuschuss bis zu 40 % bzw. 7 €/Fm Lagerkapazität bei Nasslagerplätzen oder 36 €/m3 umbauter Raum bei Betriebsgebäuden. Das Mindestinvestitionsvolumen je Antrag beträgt 10.000 €. Als maximale Fördersumme je Antragsteller sind 400.000 € vorgesehen. Das Programm startet aber auf De-minimis-Basis, ist also zunächst auf 200.000 € gedeckelt. Eine Notifizierung der höheren Summe durch die EU-Kommission ist eingeletet. Anträge können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden. 

Der Antragsteller legt dabei den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Zuschussantrag seiner Hausbank vor, die bestätigt, dass sie dem Antragsteller ein von der Rentenbank refinanziertes Darlehen in Höhe von mindestens 60 % der förderfähigen Kosten gewähren wird. Die Hausbank leitet den Zuschussantrag mit dem Antrag auf ein Refinanzierungsdarlehen an die Rentenbank weiter. Sofern der Antragsteller einen Bewilligungsbescheid für den Zuschusses von der Rentenbank erhalten hat, wird das Refinanzierungsdarlehen zugesagt und steht zur Auszahlung an die Hausbank zur Verfügung.

Wann kommt die Flächenprämie?

Zur Unterstützung von privaten und kommunalen Waldbesitzern plant das BMEL im Rahmen des Konjunkturpakets auf Basis von De-minimis außerdem eine einmalige Prämie für eine besonders nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, die durch eine Zertifizierung nachgewiesen werden muss. Die entsprechende Richtlinie soll bis Ende November veröffentlicht werden.

Oliver Gabriel