Redaktion
27.07.2011 | Forstbetrieb | Betriebsführung

Windenergie im Wald?

Von der Idee bis zum eigentlichen Projektbeginn sind einige juristische Fragen zu klären.

Im Wald empfehlen Anlagenbauer Windräder mit Nabenhöhen von 120 bis 140 m.
Foto: Bärbel Pulte
Das Thema Windenergie im Wald erhitzt die Gemüter. Galt bislang in einigen Bundesländern doch gerade der Wald als Tabufläche. In Rheinland-Pfalz jedoch sind erste Projekte bereits verwirklicht und auch die Landesregierung Brandenburgs steht der Entwicklung aufgeschlossen gegenüber. In Brandenburg sind nach offiziellen Angaben etwa 95.900 ha Wald aller Eigentumsarten - dies entspricht etwa 10 % der Waldfläche - für Windenergieanlagen geeignet.
Aus juristischer Sicht stellen sich zahlreiche Fragen, die einer Lösung zugeführt werden müssen. Im Genehmigungsverfahren sind vor allem Belange des Artenschutzes und die Vorschriften des Waldrechts von Bedeutung.

Artenschutz
Im Hinblick auf die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz ist vieles in der Diskussion. Bei der möglichen Betroffenheit von Fledermäusen, Großvogelarten oder auch Insekten in Waldgebieten sammelt man noch wissenschaftliche Erkenntnisse. Dies stellt neue Anforderungen an die Kartierung der planungsrelevanten Arten und führt dazu, dass einige Naturschutzverbände den Bau von Windkraftanlagen in geschlossenen Wäldern aus naturschutzfachlicher Sicht bisher ablehnen. Letztendlich läuft es auf die in naturschutzrechtlicher Hinsicht zu beantwortende Frage hinaus, ob die Errichtung der Windenergieanlagen nach der Rechtsprechung ein „signifikant gesteigertes Tötungsrisiko“ hervorruft oder der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert wird. Das Genehmigungsverfahren ist dadurch anspruchsvoller; keinesfalls führt dies aber zu einer generellen Unzulässigkeit von Windenergieanlagen im Wald.

Waldrecht
Die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald löst weiterhin die Pflicht zur Einholung einer sog. „Umwandlungsgenehmigung“ aus, da die bisherige Nutzungsart Wald in eine andere - nicht forstliche - Nutzungsart überführt wird. Die Einholung der Umwandlungsgenehmigung ist nicht nur für den jeweiligen Standort einer Windkraftanlage, sondern auch für folgende Maßnahmen erforderlich: Zuwegungen, Kranstellflächen, Baustelleneinrichtungen, Nebenanlagen (Trafo) sowie Strom- und Kabelsteuertrassen. Werden für die Verlegung von Kabeln bereits angelegte Waldwege oder Waldbrandwundstreifen genutzt, bedarf es meist keiner Umwandlungsgenehmigung.
Die Waldumwandlungsgenehmigung kann befristet - etwa für die Dauer von mehreren Jahren - und unbefristet erteilt werden. Im erstgenannten Fall werden regelmäßig Auflagen zum Rückbau der Anlagen und zur Rekultivierung der beanspruchten Flächen in die Genehmigung mit aufgenommen. Da die ungenehmigte Waldumwandlung eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt, empfiehlt sich frühzeitig eine Abstimmung mit den zuständigen Forstbehörden.

Genehmigungsart
Für Windenergieanlagen mit einer Anlagenhöhe über 50 m ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich, die regelmäßig alle für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen erforderlichen Genehmigungen einschließt (Konzentrationswirkung, § 13 Bundesimmissionsschutzgesetz). Dies betrifft auch die Waldumwandlungsgenehmigung, die Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird (vgl. Storost, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, § 13 RNr. 75 m.w.N., a.A. Klose/Orf, Forstrecht, Kommentar, § 9 RNr. 249).
Bei Nutzungen, die nicht von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfasst werden, z.B. gesondert beantragte Zuwegungen oder Kabeltrassen, hängt das Verfahren vom Landesrecht ab. Solche Zuwegungen erfordern regelmäßig eine Baugenehmigung. Einige Landesbauordnungen sehen vor, dass auch der Baugenehmigung Konzentrationswirkung zukommt; einer gesonderten Waldumwandlungsgenehmigung bedarf es in diesen Ländern nicht mehr (z.B. Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen). In anderen Bundesländern (z.B. Baden-Württemberg) muss die Umwandlungsgenehmigung dagegen gesondert beantragt werden.
Zudem sind naturschutz- und forstrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bis hin zu einer Erstaufforstung erforderlich. Als Ausgleichmaßnahmen kommen z.B. in Betracht: die Unterpflanzung von Nadelholz mit Laubholz, Waldumbau und Biotoppflege.
Darüber hinaus muss das geplante Vorhaben so dimensioniert werden, dass kein Kahlschlag erforderlich wird. Kahlschlag ist nach den meisten landesrechtlichen Vorschriften (z.B. in Brandenburg § 10 Abs. 1 Satz 1 LWaldG) verboten. In Brandenburg liegt ein Kahlschlag dann vor, wenn der Holzvorrat auf einer zusammenhängenden Fläche von über zwei Hektar auf weniger als 40 vom Hundert des nach gebräuchlichen Ertragstafeln oder bekannter standörtlicher Wuchsleistung üblichen Vorrats reduziert wird.

Waldfunktionskartierung
Weitere Restriktionen können aus den verschiedenen landesrechtlichen Schutzkategorien des Waldes (z.B. Schutzwald, Erholungswald, Bannwald) folgen. In Brandenburg sind derzeit 15 Waldgebiete als Schutzwälder (z.B. Schutzwald „Melzower Buchennaturwald“ mit einer Fläche von 24 ha) und drei Waldgebiete als Erholungswälder durch Rechtsverordnungen ausgewiesen. Nach den Rechtsverordnungen ist es im Regelfall untersagt, „Art und Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung“ zu ändern.
Auch die fachliche Waldfunktionskartierung spielt eine Rolle. Danach werden Waldflächen unterschiedliche Waldfunktionen zugewiesen. Auch wenn es sich dabei nicht um förmlich unter Schutz gestellte Waldgebiete handelt, ist dies bei der Beurteilung erheblich, ob die Voraussetzungen für eine Waldumwandlungsgenehmigung vorliegen oder nicht. So wird eine Windenergienutzung in Brandenburg z.B. nur auf Flächen für zulässig erachtet, denen die Funktion eines reinen Nutzwaldes zugewiesen ist.

Umweltverträglichkeit
In Abhängigkeit von der Größe des Vorhabens und den forstlichen Eingriffen kann auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sein. Bei der UVP handelt es sich um einen unselbstständigen Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, der der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dient. Sie ist bei der Errichtung von größeren Windfarmen mit mehr als 20 Anlagen zwingend vorgesehen. Sind weniger als 20 Anlagen geplant, kommt eine UVP allein wegen möglicher forstrechtlicher Belange (Rodung, Umwandlung) in Betracht. Dies richtet sich nicht zuletzt nach der beanspruchten und für das Vorhaben zu rodenden Fläche: Für die Errichtung einer Windenergieanlage werden ca. 2.000 m² in Anspruch genommen. Eine standortbezogene Prüfung im Einzelfall (§ 3c Satz 2 UVPG) kommt jedoch erst ab einer Fläche von einem Hektar und mehr in Betracht.
Schließlich spielt auch der Brandschutz eine wichtige Rolle. Der vorbeugende Brandschutz muss bereits aufgrund der Brand- und Katastrophenschutzgesetze der Länder sowie forstrechtlicher Regelungen berücksichtigt werden. Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird durch Nebenbestimmungen zur Anlagengenehmigung Rechnung getragen. Denkbar ist z.B. die Verpflichtung zum Einbau automatischer Feuerlöscher.
Die aufgezeigten „Hürden“ sind überwindbar. Ob der eigene Wald für eine Windenergienutzung in Betracht kommt, sollte daher jeder interessierte Waldbesitzer prüfen.

Rechtsanwalt Janko Geßner, Rechtsreferendar Mario Genth, Dombert Rechtsanwälte, Potsdam

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