BA Wald und Holz NRW entspricht derzeitiger Rechtslage
Der Beitrag von Schulz in AFZ-DerWald Nr. 16/2011, S. 32 ff., hat den Landesbetrieb Wald und Holz NRW (im Folgenden mit LB abgekürzt) überrascht, da er ohne Vorankündigung veröffentlicht wurde. Was das Motiv für die unerbetenen Ratschläge ist, bleibt im Dunkeln. Schulz kritisiert in seinen Ausführungen Formulierungen und Inhalt der Betriebsanweisung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW für die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht im Staatswald von NRW (im Folgenden mit „BA“ abgekürzt). Nachstehend wird aufgezeigt, dass die Kritikpunkte ins Leere gehen und unberechtigt sind. Schulz unterschätzt den Sachverstand, der der BA zugrunde liegt und verkennt auch die Rechtsqualität der BA.
Schulz verkennt, dass die BA nicht als öffentliches Norm- und Regelwerk vom Verfasser dieser Erwiderung „herausgegeben“ wurde. Vielmehr handelt es sich um eine interne Betriebsanweisung, die vom Leiter des LB für die Bediensteten des LB verbindlich gemacht worden ist, denen im Staatswald die Aufgaben der Verkehrssicherungspflicht übertragen wurden. An dieser internen Verbindlichkeit ändert sich nichts dadurch, dass die BA auf der Homepage des LB unter www.wald-und-holz.nrw.de einzusehen ist. 1) Da Schulz in seinem Artikel immer wieder den „BA-Herausgeber“ anspricht und hierbei fälschlich den Verfasser dieser Erwiderung meint und seine Vorwürfe meist rechtlicher Art sind, erfolgt diese Erwiderung durch mich.
Unterscheidung in drei Baumbereiche ist sinnvoll
Schulz versteigt sich zu der Aussage, das Anforderungsprofil und die Kontrollpflichtigkeit für den Baumbereich 1 (Wald grenzt an öffentliche Verkehrsstrecken oder Gebäude) und den Baumbereich 2 (Wald grenzt an Erholungseinrichtungen und sonstige bauliche Anlagen, Waldlehrpfade und Waldparkplätze) seien identisch und gipfelt dann in der Aussage: „Selbst für Baumbereich 3 gilt dieses Prinzip“– womit er fälschlich meint, dass der Baumbereich 3 (Bäume im Fallbereich von Waldwegen mit mindestens mäßigem Erholungsverkehr) ebenso intensiv zu kontrollieren sei wie Waldbäume im Fallbereich öffentlicher Straßen. Diese rechtsirrige Auffassung beruht darauf, dass Schulz die in § 14 Abs. 1 BWaldG (und auch in allen Landeswald- und Landesforstgesetzen) enthaltene Aussage, dass das Betreten des Waldes „auf eigene Gefahr“ erfolgt, geistig nicht aufgenommen und verarbeitet hat 2) und er fälschlich meint, auch im Wald komme es auf die Sicherheitserwartung der Erholungssuchenden an. Im Wald wird dem Erholungssuchenden aber durch die Regelung in § 14 Abs. 1 BWaldG, wonach der Wald „auf eigene Gefahr“ betreten wird und dies „insbesondere für waldtypische Gefahren gilt“, vom Gesetzgeber jegliche Sicherheitserwartung abgesprochen. Baumunfälle stellen sich im Wald und auf Waldwegen als allgemeines Lebensrisiko, als Selbstgefährdung und einverständliche Fremdgefährdung dar 3).
Die gesetzliche Regelung des Haftungsausschlusses in § 14 Abs. 1 BWaldG beruht auch auf dem Gedanken der Unzumutbarkeit von Baumkontrollen im Wald und ist erforderlich, um das Waldbetretungsrecht als eine nicht übermäßige und nicht eigentumsverletzende Eigentums-Inhaltsbestimmung qualifizieren zu können. Auf dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit beruhen auch die unterschiedlichen Verkehrssicherungspflichtsanforderungen bei den Baumbereichen 1 und 3.
Keine Gefahrenprüfung auf Waldwegen
Wie schon Breloer 6) meint auch Schulz, dass im Fallbereich von Waldwegen im Hinblick auf Bäume eine Verkehrssicherungspflicht im Sinne einer Gefahrenprüfung bestehe. Wie dies mit der gesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 1 BWaldG vereinbar sein soll, wonach der Wald „auf eigene Gefahr“ betreten wird und in § 2 Abs. 1 BWaldG auch Waldwege als Wald gelten, ist juristisch nicht nachvollziehbar. Ich teile ferner nicht die Auffassung von Schulz, dass ein Wanderer auf einem prämierten Wanderweg nicht damit rechnet, durch Bäume oder Äste geschädigt zu werden. Selbst wenn er fälschlich damit rechnete, wäre ihm diese Sicherheitserwartung durch die Haftungsausschlussregelung in § 14 Abs. 1 BWaldG abgeschnitten. Schulz will die strenge Verkehrssicherungspflicht sogar auf „einfache“ Wanderwege ausdehnen, was immer man darunter auch verstehen mag. Nach der BA besteht im Fallbereich von Waldwegen keine Verkehrssicherungspflicht im Sinne einer Gefahrenprüfungspflicht, sondern nur eine Pflicht zur Gefahrenbeseitigung ab Kenntnis einer Megagefahr. Erkannte „Mega“-Gefahren sind nach der BA sowohl in Wirtschaftswäldern als auch in nicht bewirtschafteten Wäldern zu beseitigen.
Schulz kritisiert, dass die Gefahrenbeseitigungspflicht erst ab Kenntnis des Waldbesitzers besteht. Er meint, dass sich Waldbesitzer mit dem bloßen Argument der Haftung entziehen könnten, sie hätten von den Megagefahrenbäumen nichts gewusst. Es geht in diesem Zusammenhang aber nur um Bäume mit Megagefahren. Hierbei ist es dann im Rahmen eines Schadensersatzprozesses eine Beweisfrage, ob die Behauptung des Waldbesitzers glaubhaft ist, er habe den Megagefahrenbaum bislang nicht gesehen. Bei fortgeschrittener Megagefahr, die schon längere Zeit offenkundig ist, wird jedes Gericht im Rahmen des Anscheinsbeweises davon ausgehen, dass der Waldbesitzer die Megagefahr gekannt hat, aber dennoch nichts unternommen hat. Da Waldbesitzer üblicherweise hohe moralische Maßstäbe an sich stellen, dürfte der von Schulz erdachte amoralische und lügenhafte Waldbesitzer in der Realität nicht zu finden sein.
Und folgende Tatsache müsste Schulz nachdenklich stimmen: Seit das BGB und der Verkehrssicherungspflichtsparagraf 823 BGB vor 111 Jahren am 1. Januar 1900 in Kraft getreten ist, gibt es weder ein Urteil des Reichsgerichts, noch des BGH, noch eines OLG, noch eines LG, noch eines Amtsgerichts, in dem ein Waldbesitzer jemals wegen eines Baumunfalls auf einem Waldweg zivil- oder strafrechtlich verurteilt wurde. Stets handelte es sich bei Verurteilungen um Baumunfälle an öffentlichen Straßen und Wegen. Bevor der Haftungsausschluss im Wald in den 70er-Jahren in den Landesforst- und -waldgesetzen und im Bundeswaldgesetz gesetzlich festgeschrieben wurde, ergab sich der Haftungsausschluss für waldtypische Gefahren aus dem Gewohnheitsrecht.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die BA in den Waldbeständen, d.h. außerhalb der Fallbereiche zu Waldwegen, im Hinblick auf waldtypische Gefahren weder eine Gefahrenkontrolle noch eine Gefahrenbeseitigung für erforderlich hält.
Defektsymptome sind klar beschrieben
Weshalb die in der BA verwendeten Begriffe der baumbiologischen oder baummechanischen Defektsymptome „nebulös“ sein sollen, ist nicht erkennbar. M.E. ist der von Schulz vorgeschlagene Begriff der „verdächtigen Umstände“ gewiss nicht griffiger. Die Begriffe der baumbiologischen und baummechanischen Defektsymptome sind Begriffe aus der von Mattheck begründeten VTA-Lehre und sind für jedermann gut verständlich, zumal die Begriffe, wie Schulz zugeben muss, in der BA exemplarisch erklärt werden.
Dass ferner mit „Pilzen im Hauptast- und Stammbereich“ nur holzzersetzende Pilze gemeint sind und von den Forstleuten erkannt werden, ist von Schulz bedauerlicherweise nicht erkannt worden.
Erfahrungsgemäß beruhen ca. 90 % aller Astabbrüche auf Druckzwieseln. Man kann nur mit großem Erstaunen bei Schulz lesen, dass Druckzwiesel „eine natürliche Erscheinung bei bestimmten Baumarten und i.d.R. ungefährlich“ sind. Es versteht sich von selbst, dass Druckzwiesel erst mit der Zeit gefährlich werden, nämlich wenn durch die eingewachsene Rinde die Bruchgefahr steigt. Sodann stellt sich stets die Frage, ob der Innenriss aufgrund der eingewachsenen Rinde oder das zuwachsende Reaktionsholz, das die sog. sichtbaren „Ohren“ bildet, schneller wächst. Da man einem Druckzwiesel mit Ohren nicht ansieht, ob der Innenriss oder das Reaktionsholz schneller wächst, ist in der BA angeordnet, dass Druckzwiesel und Druckzwieselstämmlinge im Gefahrenbereich zu entfernen sind.
18-monatige Kontrollintervalle als Regelkontrolle
In den Baumkontrollrichtlinien der FLL aus 2010 wird hingegen unter Nr. 5.3.2.2 auf ein-, zwei- oder dreijährige Abstände abgestellt, die nur bis zu drei Monaten überschritten werden dürfen. Wie dies mit der ebenfalls unter Nr. 5.3.2.2 aufgestellten Forderung vereinbar sein soll, die Bäume abwechselnd im belaubten und unbelaubten Zustand zu prüfen, bleibt mir ein Rätsel. Prüft man einen Laubbaum im November, so ist er ein Jahr oder 15 Monate später immer noch unbelaubt. Bei jüngeren Beständen hätte man in der BA auch eine Regelkontrolle in Abständen von 30 Monaten festsetzen können. Davon wurde aber abgesehen, weil die Waldbestände altersmäßig meist durchmischt sind und die Kontrolle für die Bediensteten nicht verkompliziert werden sollte. Aufgrund der Regelung in der BA prüfen die Bediensteten des LB die Waldbäume, falls keine Besonderheiten bestehen, an öffentlichen Verkehrsstrecken, an Gebäuden, an sonstigen baulichen Anlagen, an Waldlehrpfaden und Waldparkplätzen alle 18 Monate. Der LB glaubt, damit für sich eine Lösung gefunden zu haben, die für die Bediensteten klar und für die Kostenseite auch wirtschaftlich optimal ist.
Reitwege sind wie Waldwege zu behandeln
Auf dem Holzweg befindet sich Schulz, wenn er ernsthaft meint, die Reitabgabe in NRW erzeuge einen Anspruch darauf, dass die Reitwege frei von waldtypischen Gefahren seien. Schulz sieht § 40 Abs. 6 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) nicht, in dem geregelt ist, dass auch das Reiten im Walde „auf eigene Gefahr“ erfolgt; statt dessen stochert er bei § 49 Abs. 1 LG NRW herum, wo es um das allgemeine Betretungsrecht auf eigene Gefahr geht.
Schulz verkennt auch die Regelung in § 50 Abs. 3 LG NRW völlig, wonach die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts unberührt bleiben. Das Verhältnis von § 50 Abs. 2 und 3 LG NRW ist wie folgt: § 50 Abs. 2 LG NRW regelt das Reiten im Wald auf privaten Wegen und Straßen, die mit dem bekannten Reitwegeschild (weißes Pferd auf blauem Grund) aus der StVO (§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Zeichen 238) gekennzeichnet sind. Bei wenig Reitaufkommen können die Kreise in NRW anordnen, dass auf die Kennzeichnung durch das Reiterschild verzichtet wird und sodann „auf allen privaten Straßen und Wegen“ geritten werden darf, mit Ausnahme der gekennzeichneten Wanderwege und Wanderpfade sowie der Sport- und Lehrpfade, die nicht zugleich als für Reiter mitbenutzbare Wege gekennzeichnet sind. Da es sich bei § 50 Abs. 2 LG NRW um private Wege handelt, kommt in diesem Bereich auch, anders als Schulz meint, eine Amtshaftung niemals in Betracht. § 50 Abs. 3 LG NRW ist hingegen nur eine Klarstellung dahingehend, dass das Reiten auch außerhalb des Waldes und außerhalb der freien Flur auf öffentlichen und gewidmeten Wegen und Straßen auf den nach der StVO ausgewiesenen Reitwegen zulässig ist.
Zu der fälschlichen Auffassung, an Reitwegen bestünde hinsichtlich der Bäume die gleiche Verkehrssicherungspflicht wie an öffentlichen Straßen, gelangt Schulz, weil er die Regelung, dass das Reiten im Wald „auf eigene Gefahr“ erfolgt, explizit ignoriert (S. 38); weshalb die gesetzliche Haftungsausschlussregelung an seiner rechtsirrigen Haftungsbejahung nichts ändern soll, bleibt sein Geheimnis.
Sonstige zurückzuweisende Kritikpunkte
Schulz verkennt die Sachlage, die zu einem Gefahren-„Generalverdacht“ führt. Der Generalverdacht wird in der BA als denkbar nur genannt bei einer gewissen Waldhistorie und bei gewissen Standortgegebenheiten. Hingewiesen sei auf das Urteil des BGH vom 22.9.1959 7), in dem fast jede dritte Fichte stark und jede vierte bis fünfte Fichte sehr stark rotfaul war. Der BGH hat in dem Urteil ausgeführt, dass in so einem Fall über einen Kahlhieb im Fallbereich zur öffentlichen Straße nachgedacht werden müsse oder, als leichtestes und sicherstes Mittel, bei jeder Fichte im Fallbereich zur öffentlichen Straße mittels Zuwachsbohrer ein bis zur Mitte der Kreisfläche reichender Probespan zu entnehmen sei. Wirtschaftliche Überlegungen haben bei der Erarbeitung der BA dazu geführt, dass in so einem Fall der konkret betroffene Waldbestand in einem baumlangen Streifen zu fällen ist, anstatt bei jedem Baum einen Probespan zu ziehen oder gar einen Resistographen und andere technische Verfahren anzuwenden. Die Befürchtungen von Schulz, dass die BA „pauschalen Waldabholzungen im Gefahrenbereich Vorschub leiste“, sind also nicht begründet.
Nirgendwo in der BA wird entgegen der Auffassung von Schulz verlangt, bei Bodenerosion in steilen Hanglagen den gesamten Steilhangwaldbestand „umzulegen“. Unter Nr. 1.1 Abs. 6 der BA wird lediglich angeordnet, dass bei der äußeren visuellen Gesundheits- und Zustandskontrolle in Form einer fachlich qualifizierten Inaugenscheinnahme zur Gefahrenabschätzung auch das Baumumfeld mit in die Risikoüberlegungen mit einbezogen werden soll. Sodann wird ausgeführt, dass zu den Risikofaktoren auch Bodenerosionen in steilen Hanglagen gehören. Nur wenn Sturzwasser die Wurzeln einzelner Bäume in einer Steilhanglage unterspült haben, was als Bodenerosion zu qualifizieren ist, sind diese einzelnen Gefahrenbäume im Fallbereich von Straßen zu entfernen 8).
Schulz möchte die in den Baumkontrollrichtlinien der FLL aus 2010 enthaltene Terminologie der Regelkontrolle und der „Eingehenden Untersuchung“ für allgemeingültig erklären, wozu keine Berechtigung erkennbar ist. Auch bei den Gerichten ist eine sprachliche Vielfalt festzustellen, die dennoch keine Unklarheiten aufkommen lässt. In der BA ist unmissverständlich geregelt, dass in einer ersten Stufe eine äußere visuelle Gesundheits- und Zustandsprüfung vorgenommen wird, der bei Feststellung von baumbiologischen und/oder baummechanischen Defektsymptomen auf einer zweiten Stufe eine eingehende fachmännische Kontrolle mittels Schonhammer und Sondierstab folgt. Weshalb die Bediensteten des LB nicht schon bei der äußeren visuellen Gesundheits- und Zustandsprüfung einen Schonhammer und einen Sondierstab mitführen sollen, ist nicht erkennbar.
Schulz verkennt, dass die Regelungen der BA den Vorzug haben, dass die Baumkontrolleure die Waldbestände im Rahmen der zwei Prüfungsstufen nicht zweimal betreten müssen, sondern, falls bei der ersten Stufe Defektsymptome erkannt werden, der Baum sodann sofort von ganz nah und von allen Seiten intensiv visuell und sodann zusätzlich noch mithilfe eines Schonhammers und/oder eines Sondierstabes kontrolliert werden kann. Dies vermittelt Erkenntnisse, die durch eine bloße visuelle Prüfung nicht erreicht werden könnten. Entgegen der Meinung von Schulz können mit dem Sondierstab auch morsche Starkwurzeln in Stammnähe und nahe der Waldbodenoberfläche festgestellt werden. Im Zweifel wird der Waldbaum nach der eingehenden fachmännischen Kontrolle mit negativem Ergebnis gefällt, es sei denn, der Baum soll aus ökologischen oder landeskulturellen Gründen erhalten bleiben (der Begriff der „politisch zu erhaltenden Exemplare“ wird in der BA nirgendwo verwendet).
Mit aller Entschiedenheit wird der Vorwurf von Schulz zurückgewiesen, die Rechtsauffassungen des „BA-Herausgebers“, womit er fälschlich mich meint, seien durch seine Stellung als „Interessenvertreter“ gefärbt. Weder als Justitiar des LB noch als Privatperson bin ich ein Vertreter irgendwelcher fremdgesteuerter Interessen. Als Justitiar des LB vertrete ich Rechtsauffassungen, die ich mir nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet habe und die von Recht und Gesetz gedeckt sind. Vergleicht man die unterschiedlichen Rechtsauffassungen, so ist festzustellen, dass die Rechtsauffassungen von Schulz insbesondere im Bereich der Waldwege und der Reitwege zu einer erheblichen Verteuerung der Verkehrssicherungspflicht und tendenziell zu einer vermehrten Beauftragung von Baumsachverständigen führt. Schulz muss sich deshalb als Baumsachverständiger und Leiter des FLL-Regelwerkausschusses „Verkehrssicherung/Baumkontrollen“ sowie als Leiter des FLL-Arbeitskreises „Baumkontrolle“ fragen lassen, ob der Vorwurf des Interessenvertreters nicht ihn selbst trifft, wenn er als Nichtjurist sich vehement für Rechtsauffassungen einsetzt, die intensivere Baumkontrollen zur Folge haben als wenn die Baumbesitzer sich an die Vorgaben der BA anlehnen würden und wenn er versucht, möglichst viele Elemente der Baumkontrollrichtlinien der FLL in die BA zu injizieren.
Wie bereits an anderer Stelle ausführlich dargestellt, sind die Baumkontrollrichtlinien der FLL auf Waldflächen des Bundes, der Bundesländer sowie der Privatwaldbesitzer nicht als Regelwerk anwendbar, weil diese drei Gruppen nicht an der Erarbeitung der Baumkontrollrichtlinien beteiligt waren.
Was den unerbetenen Ratschlag von Schulz am Ende seiner Ausführungen betrifft, sich z.B. an der Musterdienstanweisung zur Baumkontrolle zwischen GALK und BADK zu orientieren, ist anzumerken, dass die Mitarbeiter des LB durch die BA erheblich konkretere Anweisungen haben als dies bei Anwendung der von Schulz empfohlenen Dienstanweisung der Fall wäre.
Mit seinem Rundumschlag hat Schulz sicherlich tausende von Waldbesitzern wieder verunsichert, was von meiner Seite sehr bedauert wird.
Hugo Gebhard
2) Vgl. zur Verkehrssicherungspflicht auf Waldwegen Gebhard, in AFZ-DerWald 16/2010, S. 38.
3) Weitere zahlreiche Gründe für den Haftungsausschluss sind zu finden bei Gebhard: Haftung und Strafbarkeit der Baumbesitzer und Bediensteten bei der Verkehrssicherungspflicht für Bäume, 1. Auflage, Rheinbach 2009, Rdnrn. 497 bis 518.
4) Vgl. Urteil des OLG Hamm vom 21.10.1983, VersR 1985, 597, und Urteil des OLG Hamm vom 30.3.2007, NuR 2007, 845.
5) Urteil des LG Saarbrücken vom 3.3.2010, AUR 2010, 167 – ist auch auf Homepage des Verfasser (www.hugo-gebhard.de) unter der Rubrik „Urteile zur Verkehrssicherungspflicht“ les- und druckbar.
6) Breloer, in AFZ-DerWald 20/2010, S. 42.
7) Sog. Rotfäule-Urteil, VersR 1960, 32 = VRS 17, 327.
8) Vgl. das Hangurteil des OLG Hamm vom 25. 3. 1969, VersR 1969, 863 – in diesem Verfahren hat der Sachverständige sogar einen Kahlschlag in Breite eines baumlangen Schutzstreifens neben der Straße für sinnvoll erachtet.
































