Zur Invalidität der Betriebsanweisung Wald und Holz NRW - Replik auf GEBHARD
In AFZ-DerWald 16/2011, 32-40 hat der Autor auf Erklärungsbedarf in der Betriebsanweisung Wald und Holz NRW zur Baum-Kontrolle im Wald hingewiesen ("Zur Invalidität der Betriebsanweisung Wald und Holz NRW"). Der Justitiar des Landesbetriebes Herr Hugo Gebhard hat in AFZ 18/2011, S. 33-36 entgegnet ("Stellungnahme zu: Invalidität der BA Wald und Holz NRW"). Die Sachvorträge in dieser Entgegnung bedürfen einer Replik.
Veröffentlichung ohne Vorankündigung
Herr Gebhard moniert die Veröffentlichung ohne Vorankündigung. Die Motivation „für die unerbetenen Ratschläge bleibe im Dunkeln“. Gesetze, Urteile, Auffassungen von Einrichtungen oder Verbänden formuliert in fachliche Hinweise, Richtlinien u. ä. regen zur Kommentierung, Besprechung, Auseinandersetzung oder Würdigung an, insbesondere die, die sich damit befassen, weil es ihre Profession ist. Dies geschieht tagtäglich, ohne Vorankündigung (warum auch?). Deshalb kann es nicht überraschend sein, wenn jemand kommentiert, bespricht oder sich sonstwie fachlich auseinandersetzt. Für eine Landesbehörde, die vom Geld der Bürger alimentiert wird, gilt Gleiches in besonderem Maße.
BA ist geronnener Sachverstand mit konkreten Handlungsanweisungen
GEBHARD bezeichnet die BA als „geronnenen Sachverstand mit konkreten Handlungsanweisungen“ und unterstellt, SCHULZ glaube, er allein sei für die BA verantwortlich. Unabhängig davon, dass Geronnenes in gewissen Lebensbereichen unerwünscht ist, wäre es überraschend, wenn der Justitiar eines Landesbetriebes eine BA allein erarbeiten würde. Folglich ist der Unterzeichner nicht davon ausgegangen und hat dies auch nicht behauptet. Indes dürfte GEBHARD an der Entstehung nicht ganz unbeteiligt sein.
Wenn Herr Gebhard meint: „Aus diesem Grunde wurden in die BA … keine rechtlichen Ausführungen … aufgenommen“, dann hat er offenbar die Verweise auf § 2 Abs. 1 LFoG unter Position 1.3 Abs. 1 übersehen.
An keiner Stelle hat der Autor dargetan, mehr Fachwissen zu haben „als Forstleute, die in Amt und Verantwortung“ stehen. Aber - und das möge man als substantiierten Sachvortrag verstehen - auch nicht weniger, wenn es um die Verkehrssicherheit bei Bäumen geht. Die konkreten Handlungsanweisungen in der BA sind verwirrend und erklärungsbedürftig und die Terminologien vielfach inhomogen.
Sachverständige bleibt bei euren Leisten
Zuzustimmen ist GEBHARD, dass Sachverständige (SV) für das Fachliche und Juristen für das Rechtliche zuständig sind. Allerdings wirkt das Rechtliche auf das Fachliche und umgekehrt; dafür gibt es viele Beispiele. SV müssen deshalb das Recht kennen und berücksichtigen, sonst werden die fachlichen Äußerungen wertlos und Juristen „hauen den SV die Gutachten um die Ohren“. Juristen schadet es nicht, wenn sie Fachliches zumindest überblicken.
BA ist kein öffentliches Norm und Regelwerk
An keiner Stelle im SCHULZ’schen Aufsatz ist zu lesen, dass es sich bei der BA um ein öffentliches Norm- und Regelwerk handelt. Die BA wird als das bezeichnet, was sie ist: Eine Dienstanweisung. Die BA als eine interne Betriebsanweisung hinzustellen (ihr damit den Nimbus der Nichtöffentlichkeit zu geben) und gleichzeitig eine Gebrauchsanweisung dafür zu geben, wie man im Internet die BA aufrufen und ausdrucken kann, spiegelt nicht dem Wunsch nach Nichtöffentlichkeit.
„Unrichtige SCHULZ-Aussagen“ hinsichtlich des Kontroll-Anforderungsprofils für die Baumbereiche 1-3
Der Autor „versteigt sich zu keiner unrichtigen Aussage“, sondern es wurde nur das zusammengefasst und niedergeschrieben, was in der BA zu lesen ist, nämlich dass für Baumbereich 1 (z.B. Wald an öffentlichen Straßen) und 2 (z. B. Waldlehrpfade) hinsichtlich der Kontrollen prinzipiell gleichen Maximen anzusetzen sind, und dass im Einzelfall diese Prinzipien auch für Baumbereich 3 (Waldwege mit mäßigem Erholungsverkehr) gelten. So steht es in der BA.
Mit der Auffassung von GEBHARD, die einschlägigen Vorschriften „geistig nicht aufgenommen und verarbeitet zu haben“, geht der Autor nicht einher. „Rechtlich dumme“ SV (wie der Unterzeichner) sind gut beraten, dass zu beachten, was andere Juristen dazu sagen. Äußern sich Richter, gewinnt die Aussage an Bedeutung.
Im Seminarband der FLL-Verkehrsicherheitstage, Berlin 2011 (Seite 32, mitte) schreibt SCHNEIDER, Vorsitzender Richter am OLG München unter Verweis auf GEBHARD, der an Waldwegen eine Verkehrssicherungspflicht generell ablehnt: „Meines Erachtens geht diese Auffassung allerdings etwas zu weit und entlastet den Waldeigentümer zu sehr. Zumindest an ausgeschilderten Wanderwegen, auf denen mit Ausflugsverkehr zu rechnen ist, wird der Waldeigentümer für den Zustand der Bäume gegenüber den diese Wanderwege befugtermaßen Benutzenden nahezu ebenso in der Pflicht sein, als wenn diese Bäume an einer öffentlichen Straße stünden.“
Und FARKE (Präsident des OLG Brandenburg und Vors. Richter a. D.) schreibt im gleichen Seminarband (Seite 207, letzten beiden Sätze) dazu: „Aber erwartet der Benutzer hier nicht doch zu Recht wenigstens Schutz vor den baumtypischen Gefahren, die zu erkennen und denen auszuweichen er mangels hinreichender Fachkenntnis gar nicht in der Lage ist? Alles spricht dafür, hier auch im Baumbestand von einer Verkehrssicherungspflicht auszugehen und die Bäume in gefährdender Nähe von derartigen Waldwegen und Einrichtungen – in welcher Häufigkeit auch immer – einer Regelkontrolle zu unterziehen.“
Zum „amoralischen und lügenhaften“ Waldbesitzer
Die Entgegnung „Bei fortgeschrittener Megagefahr, die schon längere Zeit offenkundig ist, wird jedes Gericht im Rahmen des Anscheinsbeweises davon ausgehen, dass der Waldbesitzer die Megagefahr gekannt hat, aber dennoch nichts unternommen hat. Da Waldbesitzer üblicherweise hohe moralische Maßstäbe an sich stellen, dürfte der von Schulz erdachte amoralische und lügenhafte Waldbesitzer in der Realität nicht zu finden sein.“ übersieht, dass nach der BA der Waldbesitzer gar nicht nach „Mega-Gefahren“ suchen und sie auch nicht kennen muss. Damit führt GEBHARD die eigene Argumentation ad absurdum. Allein das Wort Megagefahr ist höchst eigenartig.
Für Waldbesitzer gelten die gleichen Maßstäbe, wie für besonnene, vernünftige Grundeigentümer und Baumbesitzer. So, wie der Autor Anderes, was GEBHARD in dem Aufsatz glaubt, lesen zu können, nicht gesagt hat, trifft dies auch für angeblich erdachte „amoralische und lügenhafte Waldbesitzer" zu.
Alles ist in Bewegung
Sinngemäß vertritt GEBHARD die Auffassung, dass 111 Jahre kontinuierliches Recht Garant dafür sei, dass es auf Dauer so bleibt. Unabhängig davon, dass der gemachte Vortrag so sachlich nicht zutrifft, ist zur Kenntnis nehmen, dass die Dinosaurier auch ausgestorben sind. SV ist es in ihrer Eigenschaft als Gutachter egal, ob im Wald eine Verkehrssicherungspflicht besteht oder nicht. Allerdings haben sich die Zeiten geändert. Städte sind an Wälder herangewachsen, große Teile der Bevölkerung erkennen die Bedeutung der Wälder hinsichtlich ihrer sozial-ökologischen Bedeutungen. Immer öfter kommt es vor, dass Bürger - bei unterschiedlichen Motivationen - quasi in den Wald gelockt werden (wandern, reiten und andere vielfältige Freizeitaktivitäten). Auch die Rechtsprechung dürfte sich dem anpassen, was in den Aufsätzen von SCHNEIDER und FARKE zum Ausdruck kommt.
Zum Sachverstand bei Baumkontrollen
Den Optimismus von GEBHARD, dass alle mit der Regelkontrolle Befassten die baumbiologischen und baummechanischen Defektsymptome in ihrer Gesamtheit überblicken, teilt der Autor nicht. GEBHARD selbst offenbart diesbezügliche Zweifel. Wenn man Forst-Bediensteten erklärt, in welchen Monaten Bäume Laub tragen und nicht (s. Nr. 2 Abs. 4 und 5 der BA) und Leserhinweise gibt, wie man im Internet durch Anklicken ein Dokument findet, wäre man vielleicht doch gut beraten, eine Liste der verdächtigen Umstände der BA anzuhängen, vergleichsweise wie es die FLL-Baumkontrollrichtlinien (FLL-BKR) auf Seite 25/26 praktizieren.
Zu den Kontrollintervallen der BA
Die geänderte Wirtschaftsform der naturnahen Waldwirtschaft mit Bäumen unterschiedlichen Alters und Art hat mit Baumkontrollen prinzipiell nichts zu tun. Stattdessen fällt auf, dass in der gesamten BA nicht einmal der Begriff "berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs" oder „Vertrauensschutz der Verkehrsteilnehmer oder Waldbesucher" vorkommt. Das sind von der Rechtsprechung eingeführte Begriffe, die Juristen und Fachleuten geläufig sind.
Auf den Einwand, dass die BA den engmaschigen bzw. häufigeren Kontrollrythmus nach bekannt gewordener Baumbeschädigung just zu dem Zeitpunkt wieder auf 18 Monate ausdehnt, wo die Konsequenzen der Baumbeschädigung beginnen zu wirken, wird nicht eingegangen.
GEBHARD hat die Kontrollperioden in den FLL-BKR nicht erfasst. Sie lassen im Bedarfsfall kürzere und auch andere Kontrollintervalle zu. Zu dem Einwand, dass es nicht möglich sei, innerhalb des in den FLL-BKR als Regelkontrolleinheit „1 x jährlich“ bei einer Toleranz von drei Monaten genannten Zeitfensters, Bäume im belaubten und unbelaubten Zustand zu kontrollieren, ist festzustellen, dass dies in dem sich daraus resultierenden Zeitraum von 9 bis 15 Monaten ohne Weiteres möglich ist und von quasi allen privaten und kommunalen Pflichtigen in der Republik praktiziert wird.
Reitwege - als solche im Wald ausgewiesen - sind zumindest wie Wanderwege zu behandeln. Es gilt das vorher Gesagte für Wanderwege und die Verweise auf SCHNEIDER sowie FARKE.
Allgemeingültigkeit der Begriffe „Regelkontrolle“ und „Eingehende Untersuchung“, 2- oder 3-stufiges Verfahren
Der Jurist Gebhard hat offenbar übersehen, dass nicht etwa die FLL-BKR die Terminologien „Regelkontrolle“ und „Eingehende Untersuchungen“ erfunden haben, sondern dass dies Begriffe des BGH sind, die die BKR übernommen haben. Man kann im allseits bekannten Urteil des BGH (1965) nachlesen. Die BA beinhaltet auch nicht ein 2- sondern ein 3-stufiges Verfahren. Auch das kann Jeder in der BA nachlesen.
Nichtbeteiligung verbietet Übernahme bewährter Regeln
GEBHARD meint, Prinzipien der FLL-BKR nicht übernehmen zu können bzw. zu dürfen, weil „er“ nicht an deren Erstellung beteiligt war.
- Herr Gebhard wurde von der FLL zur Mitarbeit eingeladen. Mit der Begründung, seine „Unabhängigkeit“ zu bewahren, hat er dies abgelehnt.
- Andere Behörden haben nicht die Schwierigkeiten, die offenbar der Landesbetrieb Wald und Holz NRW hat. In dem „Leitfaden Baumkontrolle an Bundeswasserstraßen“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), Seite 10 leitet das Bundesministerium das Anforderungsprofil der Baumkontrollen an Wasserstraßen mit dem Satz ein: „Der folgende Text beruht weitgehend auf der Baumkontrollrichtlinie der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL 2004) e. V. und wurde an die besonderen Verhältnisse der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes angepasst.“ Das BMVBS hat auch nicht in den Ausschüssen der FLL mitgewirkt. Was für ein Bundesministerium möglich ist, dürfte für einen verhältnismäßig kleinen Landesbetrieb kein ernstliches Hindernis sein. Übrigens hat der Landesbetrieb Straßenbau NRW – der ebenfalls nicht an der Erstellung der FLL-BKR beteiligt war - solche Bedenken nicht.
Auch der Ratschlag, sich an der Musterdienstanweisung von GALK und BDAK zu orientieren, „ist nicht überflüssig“. Hinter dieser Musterdienstanweisung stehen alle deutschen Kommunalversicherer. Diese sind dafür bekannt, insbesondere Rechtliches wohlfein abgewogen zu haben, bevor sie sich dafür entscheiden. In Zusammenhang mit dem GEBHARD’schen Einwand, die BA sei erheblich detaillierter als andere Dienstanweisungen, gilt der Erfahrungssatz, dass Quantität nicht zwingend Qualität ersetzt.
Schlussbemerkung
Herr GEBHARD bedauert mögliche Unsicherheiten, die der Artikel SCHULZ bei Waldbesitzern bewirkt haben könnte. Unsicherheiten, insbesondere im Bereich der Verkehrssicherheit von Bäumen - ob im Wald oder anderswo - begegnen betroffene Kreise durch intensive Zusammenarbeit. Deshalb haben an den FLL-BKR Juristen für die deutschen Kommunalversicherer, immerhin acht Professoren der Arboristik- und Forstfakultäten, Vertreter der Gartenamtsleiterkonferenz sowie der einschlägigen Berufverbände, namhafte Experten/Sachverständige und schließlich Richter mitgewirkt. Deshalb kann an dieser Stelle die Einladung an Vertreter des Waldes (egal ob auf Landes- oder Bundesebene) zur Mitarbeit nur wiederholt werden. Von Seiten der FLL dürfte dies begrüßt werden.
Hans-Joachim Schulz
Dr. rer. hort. Hans-Joachim Schulz
Sonnengarten 7, 51545 Waldbröl / Düsseldorf
Tel. 02291 – 9076 105, Fax ~ 106, Mail: hjschulzddorf@aol.com
Sonnengarten 7, 51545 Waldbröl / Düsseldorf
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