Redaktion
17.10.2011 | Baum und Natur | Baumpflege

Zur Invalidität der Betriebsanweisung Wald und Holz NRW

Seit dem 1. 10. 2010 gilt die „Betriebsanweisung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW zur Regelung der Durchführung der Verkehrssicherungspflicht, zur Regelung der Verantwortlichkeiten und zur Regelung der innerbetrieblichen Kontrolle bei Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht im Staatswald für Waldbäume sowie für Erholungs- und sonstige Einrichtungen, für die der Landesbetrieb Wald und Holz NRW verkehrssicherungspflichtig ist (BASVP) vom 11. 12. 2009“ (im Folgenden BA abgekürzt). In der Detailschau ist die BA partiell sachlich falsch, hat Erklärungsbedarf und dürfte zudem auch rechtlich nicht belastbar sein.

Abb. 1: Wenn ein derart im Wald geparktes Fahrzeug durch einen herunterstürzenden Ast oder durch Baumumsturz beschädigt wird, dürfte der Geschädigte gegen den Baumeigentümer keine Schadensersatzansprüche durchsetzen können, denn jeder besonnene, vernünftig denkende Autofahrer muss an dieser Stelle mit waldtypischen Gefahren rechnen.
Foto: H.-J. Schulz
Aus den neun Kapiteln und acht Formblättern der Anlage soll der Fokus gerichtet werden auf die Positionen:
  1. Unterschiedliche Kontrolldichten in verschiedenen Baumbereichen,
  2. zeitlicher Abstand zwischen den einzelnen Baumkontrollen.

Die BA folgt der neueren fachlichen und rechtlichen Auffassung hinsichtlich der Häufigkeit von Baumkontrollen, die sich gegen die gebetsmühlenartigen Wiederholungen einzelner Oberlandesgerichte, „Bäume seien generell 2 x jährlich (einmal im be- und einmal im unbelaubten Zustand) zu kontrollieren“, richtet.1) Bezüglich der Häufigkeit von Kontrollen differenziert die BA in drei Baumbereiche des Waldes.

1.1. Baumbereich 1
(an öffentlichen Verkehrsstrecken und an Gebäuden): Baumkontrollen innerhalb einer Baumlänge an öffentlichen Verkehrsstrecken (z.B. an öffentlichen Straßen, Schienenwegen, Wasserstraßen und Schifffahrtskanälen) und an Gebäuden.

1.2. Baumbereich 2
(an baulichen Anlagen, Waldlehrpfaden und Waldparkplätzen): Baumkontrollen innerhalb einer Baumlänge an Erholungseinrichtungen und sonstigen baulichen Anlagen im Wald sowie bei Waldlehrpfaden und an Waldparkplätzen).

1.3. Baumbereich 3
(an Waldwegen): Beschränkte Baumgefahrenbeseitigung innerhalb einer Baumlänge an Waldwegen mit mindestens mäßigem Erholungsverkehr.

Es wird aufzuzeigen sein, dass die BA mit der vorherigen grundsätzlichen Einteilung Probleme bekommen dürfte, weil es das Anforderungsprofil der Rechtsprechung hinsichtlich der Kontrollhäufigkeit, die „Berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs“ offenbar ausblendet und sich primär von den Vorschriften des § 14 BWaldG 2) Abs. 1 (Die Benutzung des Waldes geschieht für waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr) leiten lässt.

1.1 Baumbereich 1,
Wald grenzt an öffentliche
Verkehrsstrecken oder Gebäude

(1) Der Baumbereich 1 umfasst den Bereich einer Baumlänge ab Straßenrandkante bei öffentlichen Straßen, ab Ende des Schotterbettes bei Schienenwegen, ab der Linie, die von Schiffen auf Wasserstraßen oder Schifffahrtskanälen befahren wird, und ab dem längsten in Richtung Wald existierenden Bauteil eines Gebäudes. Wenn das Gebäude zu einem bewohnten Grundstück gehört oder zu einem Grundstück, auf dem ein Gebäude öffentlich genutzt wird und auf dem auch außerhalb des Gebäudes ein Personenverkehr stattfindet, beginnt die Baumlänge, die relevant ist, nicht schon an dem längsten in Richtung Wald existierenden Bestandteil der Bebauung, sondern an der Linie, bis zu der regelmäßig ein Personenverkehr auf dem Grundstück stattfindet.


Absatz 1 ist exemplarisch für verwaltungshoheitliche Verkomplizierungen und ließe sich wesentlich vereinfachen mit dem Satz „Baumbereich 1 umfasst den Bereich einer Baumlänge, von dem aus Gefahren für Verkehrswege und bebaute Grundstücke (mit Personenverkehr) möglich sind“.


(2) Nach der VTA-Methode (VTA = Visual Tree Assessment) gibt es eine zweistufige Prüfung. Zunächst genügt eine äußere visuelle Gesundheits- und Zustandskontrolle in Form einer fachlich qualifizierten Inaugenscheinnahme vom Boden aus. Nur wenn bei dieser Kontrolle auf der ersten Stufe Defektsymptome festgestellt werden, ist von dem/der LFBB eine eingehende fachmännische Kontrolle vorzunehmen, bei der zu entscheiden ist, ob, sofern eine Gefahr festgestellt wird, diese Gefahr punktuell beseitigt werden kann oder ob der Baum gefällt werden soll. In der Regel wird ein gefahrenverdächtiger Baum gefällt werden, weil die punktuelle Gefahrenerforschung bzw. Gefahrenbeseitigung i.d.R. einen höheren finanziellen oder zeitlichen Aufwand erfordern würde als die Fällung.

Absatz 2 enthält sachliche Fehler. Nicht VTA verlangt eine 2-stufige Prüfung, sondern die einschlägige Rechtsprechung. Der BGH führt aus, dass Kontrollen in regelmäßigen Abständen erforderlich sind (BGH 1965 - III ZR 217/63; NJW 1965, 815). Dabei ist (fachlich qualifiziert) visuell vom Boden aus der Baum in allen Teilen (Krone, Stamm, Wurzelanlauf, Baumumfeld) in Augenschein zu nehmen (Stufe 1). Wenn sich dabei verdächtige Umstände ergeben, die nicht abschließend hinsichtlich einer eventuellen Gefährdung zu beurteilen sind, stehen „Eingehende Untersuchungen“ solange an, bis der Handlungsbedarf geklärt ist. „Eingehende Untersuchungen“ wären der Stufe 2 zuzuordnen.

(3) Im Rahmen einer äußeren visuellen Gesundheits- und Zustandskontrolle in Form einer fachlich qualifizierten Inaugenscheinnahme vom Boden aus sind nach der VTA-Methode alle Bäume im Fallbereich, d.h. eine Baumlänge lang, auf baumbiologische und baummechanische Defektsymptome im Kronen- und im Stammbereich zu prüfen (der Stammfuß ist aber nur dann detailliert zu prüfen, wenn aufgrund von Defektsymptomen, die bei einer äußeren visuellen Gesundheits- und Zustandskontrolle oberhalb des Stammfußes oder im Umfeld des Baumes entdeckt werden, eine eingehende fachmännische Untersuchung des Gefahrenbaumes erforderlich ist; hierbei ist sodann insbesondere auf Adventivwurzeln und Pilzfruchtkörper am Stammfuß zu achten).

In Absatz 3 ist richtig, dass die Bäume im Fallbereich an Verkehrswegen und Gebäuden im Rahmen einer fachlich qualifizierten Inaugenscheinnahme vom Boden aus zu kontrollieren sind, und zwar auf verdächtige Umstände (die die BA „baumbiologische und baummechanische Defektsymptome“ nennt). Zwar verifizieren Absätze 4 und 5 die Defektsymptome. Jedoch sind die dort gemachten Angaben unvollkommen und sehr nebulös. Nennt man sie verdächtige Umstände und beschreibt sie (wie die FLL-Baumkontrollrichtlinien) in einer Anlage, dann wüsste jeder Bescheid. Was für den Stammfuß in Abs. 3 dezidiert ausgeführt wird, gilt auch für alle übrigen Baumteile (Krone und Stamm). Detailprüfungen („Eingehende Untersuchungen“) sind stets und überall nur dort erforderlich, wo bei einer visuellen Kontrolle (Regelkontrolle) erkennbare „Verdächtige Umstände“ hinsichtlich des Handlungsbedarfes nicht abschließend beurteilt werden können.

Der Hinweis „insbesondere auf Adventivwurzeln und Pilzfruchtkörper am Stammfuß zu achten“ lässt außer Acht, dass es zahlreiche weitere, dort häufig existierende verdächtige Umstände gibt, auf die insbesondere zu achten ist.

(4) Als baumbiologische Defektsymptome sind z.B. anzusehen trockenes Laub und trockene Nadeln in der Vegetationsperiode, Vitalitätsschwäche, mangelhafte Feintriebigkeit im Kronenbereich, sehr starke Totäste im Hauptastbereich, Druckzwieseläste und Druckzwieselstämmlinge, Pilze im Hauptast- und im Stammbereich, mangelnde Wundheilung nach Baumverletzungen und Wuchsanomalien wie z.B. Wachstumsdefizite, Einwallungen, Rippen und Beulen.

Der BA-Herausgeber liegt erst einmal grundsätzlich falsch, wenn er allgemein „Pilze im Hauptast- und Stammbereich“ sowie „Druckzwieseläste und Druckzwieselstämmlinge“ den baumbiologischen Defektsymptomen zuordnet. Es sind nur die Pilzfruchtkörper beurteilungserheblich, die baumschädigend sind, und zwar die, die mehr Holz zersetzen als der Baum natürlicherweise durch jährlichen Zuwachs neu bildet (so er es denn kann).

Druckzwiesel sind eine natürliche Erscheinung bei bestimmten Baumarten und i.d.R. ungefährlich. Erst wenn Rinde zwischen den zwieselig stehenden Ästen/Stämmen einwächst, kann es gefährlich werden. Sachgerecht umformuliert sollte man „baumschädigende Pilze“ und „Druckzwiesel mit eingewachsener Rinde“ den verdächtigen Umständen zuordnen.

(5) Als baummechanische Defektsymptome (die zum Teil gleichzeitig auch baumbiologische Defektsymptome sein können) sind z.B. anzusehen Wulstbildung, Beule, Rippe, Drehrippe, Rindenrisse und Abschiedskragen. Häufig verursachen baumbiologische Defektsymptome baummechanische Defektsymptome.

Die Unterscheidung in baummechanische und baumbiologische Defektsymptome ist relativ unerheblich. Es geht um verdächtige Umstände, die Anzeichen einer Verkehrsgefährdung sein können. Der Umstand einer Korrespondenz zwischen beiden macht die Unterscheidung noch schwieriger. Dass baumbiologische Defekte mechanische verursachen, gilt auch umgekehrt. Hätte der BA-Herausgeber in Abs. 3 statt „baummechanischer und baumbiologischer Defektsymptome“ den von der Rechtsprechung geprägten Begriff „verdächtige Umstände“ verwendet und eine Listung davon als Anlage beigefügt, wären Absätze 4 und 5 entbehrlich.

(6) Bei der äußeren visuellen Gesundheits- und Zustandskontrolle in Form einer fachlich qualifizierten Inaugenscheinnahme ist bei der Gefahrenabschätzung auch das Baumumfeld in die Risikoüberlegungen mit einzubeziehen. Risikofaktoren aus dem räumlichen Umfeld von Bäumen können sein: Tiefbaumaßnahmen im Ausdehnungsbereich der Wurzeln, Bodenverdichtung und -versiegelung im Ausdehnungsbereich der Wurzeln z.B. durch illegales wildes Parken, ferner Grundwasserabsenkung bzw. Grundwasseranstauung, Entfernung von windschützenden Bäumen in der Baumnachbarschaft sowie Bodenerosion in steilen Hanglagen. Ferner sind bei der Prüfung in der ersten Stufe Verdachtsmomente mit einzubeziehen,
  • die sich aus der Waldhistorie ergeben (z.B. pilzkrankheitsverursachender Splitterverdacht aus dem Zweiten Weltkrieg),
  • die sich aus den Erkenntnissen früherer Baumfällungen ergeben (z.B. wenn bei früheren Baumfällungen festgestellt wurde, dass eine Vielzahl von Bäumen mit Rotfäule befallen war) oder
  • die sich aus Standortgegebenheiten ergeben.
Besteht aus Gründen der Waldhistorie bzw. der Standortgegebenheit ein Generalverdacht auf fehlende Stand- und Bruchsicherheit, ist der Waldbestand in einer Breite einer Baumlänge neben der öffentlichen Verkehrsstrecke bzw. neben Gebäuden zu fällen und durch einen gestuften Waldrand zu ersetzen.

Der Einbeziehung des Baumumfeldes ist beizupflichten. Bei einer dringend erforderlichen Überarbeitung sollte man hier  (wie in dem Gesamtwerk) auf eine einheitliche Terminologie achten. Beispiele:
  • Äußere visuelle Gesundheits- und Zustandskontrolle in Form einer fachlich qualifizierten Inaugenscheinnahme vom Boden aus ist schlicht die Regelkontrolle
  • Eingehende fachmännische Kontrolle = eingehende fachmännische Untersuchung ist, wie es die Rechtsprechung formuliert, eine „Eingehende Untersuchung“. Dass sie durch fachlich qualifizierte Personen zu erfolgen hat, ist logisch.
  • Unter „Ausdehnungsbereich der Wurzeln“ versteht man gemeinhin und auch fachlich den Wurzelraum
  • „Illegales wildes Parken“ ist ein „weißer Schimmel“
  • Gefahrenabschätzung beinhaltet stets und immer Risikoüberlegungen
  • „Baumumfeld“ und „räumliches Umfeld von Bäumen“ ist nicht stets identisch
  • Windschützende Bäume schützen auch gegen Sonnenlicht (z.B. Sonnenbrand bei Buchen)
Unklar bleibt der Hinweis auf „Verdachtsmomente“, die in dem Begriff „Generalverdacht“ mit „Megagefahrenlage“ unter 1.3 (2) gipfelt. Die BA leistet der völlig unnötigen und von der Rechtsprechung explizit nicht verlangten pauschalen Waldabholzung im Gefahrenbereich Vorschub. Es gibt keinen „Generalverdacht“, auf den Pflichtige im Vorgriff zu handeln hätten. Im Gegenteil: der BGH (1965 a.a.O.) hat wörtlich ausgeführt,

„Das rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen“.

Nicht ein Generalverdacht (schon der Wortgebrauch in diesem Zusammenhang ist eigenartig) ist entscheidungserheblich, sondern das Erkennen (nach Regelkontrolle oder nach „Eingehender Untersuchung“) einer konkreten, sich abzeichnenden Gefahr (nicht irgendwann). In diesem Zusammenhang z.B. „pilzkrankheitsverursachenden Splitterverdacht aus dem zweiten Weltkrieg zu nennen“ ist absurd, denn wenn es derart geschädigte Bäume bis heute geschafft haben zu existieren, tun sie es i.d.R. auch weiterhin. Ähnlich unnötig ist es, ganze Baumbestände umzulegen, wenn eine Vielzahl von Bäumen von Rotfäule befallen ist (was ist eine Vielzahl?) oder bei Bodenerosionen in steilen Hanglagen. Hat man vergessen, dass gerade Bäume Bodenerosionen in Hanglagen verhindern und dass man in den Alpen Millionenbeträge ausgibt, um mit Bäumen die Hänge zu sichern? Wenn die Bäume gefällt und die Wurzeln verrottet sind, kommt es erst richtig zu Erosionen, die man dann mit sehr kostspieligen Bauwerken aus Stahl und Beton zu verhindern versucht.

(7) Wenn bei der visuellen äußeren Kontrolle baumbiologische oder baummechanische Defektsymptome erkannt werden, ist durch eine eingehende fachmännische Kontrolle, in die der gesamte Baum mit einzubeziehen ist, zu prüfen, ob bei dem fraglichen Baum die Bruch- und Standsicherheit noch gegeben ist. Bei Waldbäumen kann die eingehende fachmännische Kontrolle so vorgenommen werden, dass der Baum von ganz nah nochmals eingehender visuell untersucht wird. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob am Stammfuß Fruchtkörper von holzzersetzenden Pilzen oder Adventivwurzeln zu sehen sind. Bei der Baumprüfung ist ein Schonhammer und Sondierstab mitzuführen, um auch damit Baumstämme, insbesondere am Stammfuß, sowie Baumwurzeln auf morsches Holz prüfen zu können. Vom Einsatz eines Resistographen, eines Schalltomographen oder anderer kostspieliger Untersuchungsinstrumente ist bei Waldbäumen aus Kostengründen abzusehen. Bleiben Zweifel hinsichtlich der Stand- und Bruchsicherheit, ist der Baum zeitnah zu fällen. Soll ein Baum aus ökologischen oder landeskulturellen Gründen trotz Verdachts auf mangelnde Stand- und Bruchsicherheit erhalten werden, ist eine gutachtliche Stellungnahme einer sachverständigen Person einzuholen, die sodann ggf. auch einen Resistographen oder Schalltomographen einsetzen kann.

Bei der visuellen äußeren Kontrolle auf baumbiologische oder baummechanische Defektsymptome handelt es sich um die Regelkontrolle auf verdächtige Umstände. Die BA irrt, wenn sie meint, auf das Erkennen solcher verdächtiger Umstände müsste eine eingehende fachmännische Kontrolle (gemeint ist eine „Eingehende Untersuchung“) erfolgen, bei der der gesamte Baum einzubeziehen und zu prüfen ist, ob bei dem fraglichen Baum die Bruch- und Standsicherheit noch gegeben ist. Eine „Eingehende Untersuchung“ steht nur dann an, wenn bei der Regelkontrolle der Handlungsbedarf nicht abschließend geklärt werden kann. Die „Eingehende Untersuchung“ wird in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle visuell zu bewerkstelligen sein (vgl. Schulz in AFZ-DerWald Nr. 24/2010, S. 28 ff.). Dazu ist besondere Sachkunde und ausreichend Zeit erforderlich. Dem BA-Herausgeber ist beizupflichten, dass man im Wald auf gerätetechnischen Aufwand aus Kostengründen i.d.R. verzichtet und einen Baum mit nicht abschließend zu klärendem Handlungsbedarf zeitnah fällt.

Mit dem Hinweis „Bei der Baumprüfung ist ein Schonhammer und ein Sondierstab mitzuführen“ , führt der BA-Herausgeber für den Begriff „Regelkontrolle“ einen weiteren ein, was entbehrlich ist. Der Gesetzgeber verlangt eine „Kontrolle“ und ggf. eine „Eingehende Untersuchung“. Eine „Prüfung“ (was immer das in diesem Zusammenhang auch sein soll) wird im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen nicht verlangt. Der BA-Herausgeber führt diesen Begriff in seiner Dienstanweisung ein und verpflichtet zudem die Kontrolleure auf das Mitführen von Schonhammer und Sondierstab (obwohl von der Rechtsprechung nicht verlangt). Man wäre gut beraten gewesen, sich hier an den FLL-Baumkontrollrichtlinien zu orientieren, die „ggf. den Einsatz einfacher Werkzeuge“ formulieren. Im Übrigen ist es unmöglich, mit dem Sondierstab Baumwurzeln auf morsches Holz zu prüfen.

Entscheidende Bedeutung kommt der letzten Anweisung im Abs. 7 zu. Hier wird bestimmt, dass in besonderen Fällen „eine gutachterliche Stellungnahme einer sachverständigen Person einzuholen ist“. Mit dieser Forderung widerlegt die BA das unter Abs. 2 formulierte 2-stufige Kontroll-/ Untersuchungsverfahren, denn nach der BA existiert somit ein 3-stufiges Verfahren:
  • Stufe 1 ist die Regelkontrolle,
  • Stufe 2 die „Eingehende Untersuchung“, die (wie in Abs. 7 nachzulesen) im Regelfall visuell und final mit einer Fällung geschieht, wenn die Sicherheit nicht beurteilt werden kann.
  • Stufe 3 führt die Dienstanweisung für besondere Fälle ein (bei Erhalt eines Baumes aus ökologischen oder landeskulturellen Gründen - es gibt noch weitere Gründe, die man hier mit dem Begriff „u.ä.“ oder „z.B.“ hätte einbeziehen können). In diesen Fällen ist eine gutachterliche Stellungnahme einer/s Sachverständigen erforderlich, die/der auch gerätetechnischen Aufwand betreiben darf.

Der BA-Herausgeber sollte sein Verfahren auch 3-stufig nennen, wenn er es so dienstlich anweist.

1.2 Baumbereich 2
(Wald grenzt an Erholungseinrichtungen und sonstige bauliche Anlagen, Waldlehrpfade und Waldparkplätze)

(1) Auch im Bereich von Erholungseinrichtungen und sonstigen baulichen Anlagen sowie im Bereich von Waldparkplätzen ist, obwohl sie sich im Wald befinden und im Wald für natur- und waldtypische Gefahren grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflicht besteht, in einer Entfernung einer Baumlänge um die Erholungseinrichtungen und sonstige bauliche Anlagen sowie um die Waldparkplätze herum eine äußere visuelle Gesundheits- und Zustandskontrolle in Form einer fachlich qualifizierten Inaugenscheinnahme der Waldbäume durchzuführen, bei der, wie unter Nr. 1.1 dieser Betriebsanweisung aufgezeigt, auf baumbiologische und baummechanische Defektsymptome zu achten ist.

Der Hinweis, dass grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflicht für natur- und waldtypische Gefahren besteht, ist überflüssig, wenn der BA-Herausgeber richtigerweise feststellt, dass im Bereich von Erholungseinrichtungen und sonstigen baulichen Anlagen sowie Waldparkplätzen das gleiche Anforderungsprofil hinsichtlich der Kontrollen wie an Verkehrsflächen und Gebäuden (Pos. 1.1) besteht.

(2) Bei Waldlehrpfaden ist die Prüfung links und rechts des Waldlehrpfades in Tiefe einer Baumlänge vorzunehmen. Als „Waldlehrpfade“ i.S. dieser Betriebsanweisung sind nur solche Lehrpfade anzusehen, auf denen in ganz massiver und in eng gehäufter Weise Objekte zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion aufgestellt sind. Bei einer nur sporadischen Aufstellung von Hinweistafeln an einem Waldweg liegt kein Waldlehrpfad vor.

Abs. 2, der sich Waldlehrpfaden widmet, dürfte dem BA-Herausgeber im Belastungsfall „auf die Füße fallen“. Man fragt sich, was die BA unter
  • Lehrpfaden mit ganz massiver und eng gehäuft aufgestellter Anschauungsobjekten versteht, die sich von solchen an Waldwegen unterscheiden,
  • wo sporadisch Hinweistafeln oder Anschauungsgegenstände stehen.
Nicht die Enge der Anschauungsobjekte eines Lehrpfades zueinander ist beurteilungserhebliches Kriterium, sondern der Umstand, dass man Verkehr (hier häufig Schulkinder) auf einem Weg (der Lehrpfad ist) zulässt, der völlig überrascht wäre, wenn ein Verkehrsteilnehmer (hier z.B. Schulkind) von einem Ast verletzt oder erschlagen werden würde.

(3) Wird hierbei im Rahmen der ersten Prüfungsstufe ein Defektsymptom erkannt, gilt für die anschließende eingehende fachmännische Baumkontrolle das gleiche wie im Baumbereich 1.
(4) Im Rahmen dieses Aufsatzes nicht relevant.

Im Ergebnis ist das Anforderungsprofil für „Baumbereich 2“ mit dem von „Bereich 1“ identisch, sodass man gänzlich auf diese Unterscheidung verzichten könnte.

1.3 Baumbereich 3
(beschränkte Baumgefahrenbeseitigung im Fallbereich von Waldwegen mit
mindestens mäßigem Erholungsverkehr)

(1) Grundsätzlich besteht auf Waldwegen (auch wenn sie nach dem Landschaftsgesetz markiert oder Teil eines beworbenen Premiumwanderweges sind) ebenso wie in den Waldbeständen wegen der Regelung in § 2 Abs. 1 LFoG (das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken erfolgt danach auf „eigene Gefahr“) keine Verkehrssicherungspflicht, d.h., es besteht weder eine Kontroll- noch eine Gefahrenbeseitigungspflicht. Gleichwohl ist in Wirtschaftswäldern bei deren Durchforstung aus Gründen von Treu und Glauben an Waldwegen mit mindestens mäßigem Erholungsverkehr auf Bäume mit besonderem Gefahrenpotenzial zu achten. Daraus folgt, dass Bäume, die innerhalb einer Baumlänge an Waldwegen absterben, bei der nächsten Durchforstung oder bei einer sonstigen passenden Gelegenheit entnommen werden sollen. Das gleiche gilt für Bäume, deren Kronen in wesentlichen Teilen abgestorben sind oder für Bäume, die deutlich angeschoben sind und in Richtung eines Waldweges stehen.

Der BA-Herausgeber will im Kern ausdrücken, dass es Waldwege gibt, für die keine Verkehrssicherungspflicht besteht. Das mag zutreffen. Die Grenze der Kontrolle
ja/nein bei Wegen mit „zumindest mäßigem Erholungsverkehr“ zu ziehen, ist schwammig und einzelfallbezogen zu beurteilen. Maßgeblich ist eben nicht ein „zumindest mäßiger Erholungsverkehr“, sondern die berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs. Premium-Wanderwege (sie werden stets und immer allein dadurch beworben, dass sie von den entsprechenden Institutionen, z.B. Dtsch. Wanderinstitut e.V., in diese Klasse der Wanderwege aufsteigen) dürften stets einer Verkehrssicherungspflicht unterliegen, denn es wäre für die Verkehrsteilnehmer, die sich auf diesen Wanderwegen bewegen, völlig überraschend, wenn ein außerhalb von Sturmgegebenheiten umstürzender Baum oder herunterfallender Ast sie verletzen oder ihre Zahl dezimieren würde. Außerhalb von starken Wind- bzw. Sturmzeiten rechnet kein besonnener umsichtiger Waldbesucher auf einem prämierten Wanderweg damit, dass er durch Bäume oder Äste geschädigt wird. Er achtet auch nicht auf ein Gefahrenpotenzial durch Bäume, weil er es einerseits nicht kennt und weil er andererseits den Blick primär auf den Weg richtet (um zu sehen, wo er seinen Fuß hinsetzt) und nicht nach oben in Baumkronen, wo armdicke und dickere abgestorbene Äste über dem Weg hängen, die abstürzen könnten. Vergleichbares kann auch für „einfache“ Wanderwege gelten.

Bäume, die im Gefahrenbereich an Waldwegen bei „der nächsten Durchforstung oder bei einer sonstigen passenden Gelegenheit“ zu entfernen (was nach der BA auch für deutlich in Wegerichtung schräg stehende Bäume und für solche gilt, deren Kronen in wesentlichen Teilen abgestorben sind, zutreffen soll) dürfte im Schadensfall einer rechtlichen Würdigung nicht standhalten, denn jeder Richter wird nach den Beweggründen fragen, die dazu geführt haben, eine sichtbare Gefahr trotz Kenntnis nicht zu beseitigen.

Im Übrigen muss klar gestellt werden, dass - wurden einmal signifikant schräg stehende Bäume und armdickes und starkes Totholz über Wegen entfernt - man die nächsten 5 bis 10 Jahre Ruhe hat, denn i.d.R. haben neue verkehrsgefährdende Veränderungen (wenn überhaupt) ein derartiges Zeitfenster.

(2) Bei nicht bewirtschafteten Wäldern (z.B. in Naturwaldzellen oder bei stillgelegten Waldflächen) sind Bäume innerhalb einer Baumlänge neben den vorgenannten Waldwegen i.d.R. zeitnah zu entfernen, wenn die im vorherigen Absatz genannten Gefahrensymptome bekannt sind oder bekannt werden und zusätzlich noch eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zeitnah zu einem Baumumsturz oder zu einem Kronenbruch kommt, der erhebliche Körperverletzungen oder gar tödliche Verletzungen zur Folge haben könnte und diese Gefahr sich von den Baumgefahren der benachbarten Bäume erheblich unterscheidet; bei einer solchen Megagefahrenlage sind solche Gefahrenbäume auch in Wirtschaftswäldern zeitnah zu fällen, wenn sie innerhalb eines baumlangen Streifens seitlich der Wege stehen und die Megagefahren dem/der LFBB bekannt sind bzw. bekannt werden; eine Kontrolle zum Auffinden solcher Megagefahrenbäume ist aber nicht erforderlich.

Für nicht bewirtschaftete Wälder findet sich in der BA die Wortschöpfung „Megagefahrenlage“. Sie fußen nach BA auf folgenden Kriterien:
  • a) Es müssen Gefahrensymptome nach vorherigem Ansatz 2 vorliegen,
  • b) bekannt sein oder bekannt werden.
  • c) Es muss eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Baum-umsturz oder Kronenbruch vorliegen,
  • d) die zeitnah geschieht und
  • e) die erhebliche Körperverletzungen bzw. tödliche Verletzungen zur Folge haben könnte und
  • f) letztlich muss sich diese Gefahr von den Baumgefahren der benachbarten Bäume erheblich unterscheiden.
Der Hinweis, dass derartige Megagefahren aufweisende Bäume auch in Wirtschaftswäldern zeitnah zu fällen sind, ist überflüssig, denn die zeitnahe Entnahme gilt bereits für die Bäume entlang von Wegen, die das Kriterium (a) erfüllen.

Überraschend ist es, dass das Gefährdungspotenzial dem Leiter eines Forstbetriebsbezirkes (LFBR) bekannt sein oder bekannt werden muss, es einer Kontrolle zum Auffinden solcher Bäume jedoch nicht bedarf. Offenbar meint der BA-Herausgeber, ein Baumbesitzer könne sich mit dem Argument von der Haftung befreien, dass der Gefahrenbaum, der eine Körperverletzung oder Tötung verursacht hat, nicht bekannt war. Ein solcher Erklärungsbedarf ist deshalb überflüssig.

(3) Um von vorneherein vermeidbare Gefahren an den vorgenannten Waldwegen auszuschließen, sind im Staatswald des Landes NRW in einem Streifen von einer Baumlänge auf beiden Seiten von Waldwegen keine Totholzinseln einzurichten.

Mit Kreativität und naturschutzrechtlicher Verantwortung lassen sich kostengünstig abgestufte Totholzinseln längs von Waldwegen einrichten, die keine Gefährdung für die Wegebenutzung bedeuten. Der Landesbetrieb sollte Vorbild für derartige Maßnahmen sein, die beides - Verkehrssicherheit und die wichtige ökologische Funktion von Totholzinseln - harmonisch in Einklang bringen können.

(4) Bei Brückenbauwerken, die in Waldwege integriert sind, besteht hinsichtlich der Baumgefahren im Fallbereich der Brückenbauwerke keine Verkehrssicherungspflicht, weil die Brücken insoweit als Teil der Waldwege zu qualifizieren sind. Bei den Brückenbauwerken besteht nur hinsichtlich der technischen Sicherheit des Brückenbauwerkes eine Verkehrssicherungspflicht (vgl. hierzu Nr. 6).

Auch dieser Teil der Dienstanweisung dürfte im Schadensfall einer rechtlichen Würdigung nicht standhalten.

(5) Für Reitwege im Wald gilt hinsichtlich der beschränkten Baumgefahrenbeseitigung das gleiche wie für Waldwege.

Mit diesem Passus blendet die BA maßgebliche Rechtsvorschriften aus. Zwar heißt es in § 3, (1) 2 Landesforstgesetz NRW (LFoG NRW)3): „Verboten ist … das Reiten im Wald“ jedoch geht der Satz weiter und es heißt: „soweit es nicht nach den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt, der Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.“

In § 50 (2) Sätze 1 und 2 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW)4) werden gekennzeichnete Reitwege genannt: „Das Reiten im Wald ist auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung als Reitwege gekennzeichneten privaten Straßen und Wegen (Reitwege) gestattet. Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes gekennzeichneten Wanderwege und Wanderpfade sowie Sport- und Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege gekennzeichnet werden.“

In § 50 (3) ist zu lesen: „Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.“
In § 50 (3) ist zu lesen:
Nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung5) müssen Reitwege mit dem Zeichen 238 Reitweg (rundes Verkehrsschild, weißer Reiter auf blauem Grund) gekennzeichnet werden. Das Kennzeichen begrenzt den eröffneten Verkehr auf den Reitverkehr. Folglich dürfen Reitwege nicht von Fußgängern oder Fahrzeugen benutzt werden; es sind Sonderwege. Nie-land (2011) 6) gibt Hinweise.

Verkehrsschilder nach der Straßenverkehrsordnung regeln den Verkehr auf Straßen und Verkehrswegen. Das Vorhandensein bzw. die Verpflichtung zur Kennzeichnung mit entsprechenden Verkehrszeichen bedingen das Vorhandensein eines Verkehrs und somit, dass ein Verkehr eröffnet wurde.

Gemäß den § 823 BGB und § 839 BGB (Amtshaftung), wenn die Verkehrssicherungspflicht hoheitlich wahrzunehmen ist, hat jeder, der einen Verkehr eröffnet, Gefahrenquellen schafft oder für sie verantwortlich ist, notwendige Schutzvorkehrungen gegen die daraus für Dritte resultierenden Risiken zu treffen. 7)

Die Straßenverkehrsordnung kennt kein Verkehrszeichen für Wanderwege, wohl aber für Radwege und Gehwege.

Eine Ausnahme der Kennzeichnungspflicht der Reitwege ergibt sich nach § 50 (2) Sätze 3 und 4 LG NRW: Die Kreise und die kreisfreien Städte können im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden Ausnahmen von Satz 1 zulassen und insoweit bestimmen, dass in Gebieten mit regelmäßig nur geringem Reitaufkommen auf die Kennzeichnung von Reitwegen verzichtet wird. In diesen Gebieten ist das Reiten auf allen privaten Straßen und Wegen zulässig, mit Ausnahme der Wege und Pfade im Sinne des Satzes 2, die nicht zugleich als für Reiter mitnutzbare Wanderwege gekennzeichnet sind.

Bedeutsam ist letztlich § 50 (7) Sätze 3 und 4 LG NRW: Die Landschaftsbehörden sollen im Zusammenwirken mit den Forstbehörden, den Gemeinden, den Waldbesitzern und den Reitverbänden für ein ausreichendes und geeignetes Reitwegenetz sorgen. Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Reitwegen zu dulden.

Im Ergebnis sind die Landschaftsbehörden angehalten, Verkehrsflächen in Form von Reitwegen auszuweisen. Ähnlich wie Kraftfahrzeuge, die sich im öffentlichen Straßenverkehr bewegen, müssen Pferde, die außerhalb der privaten Reitanlage in der freien Landschaft oder im Wald geritten werden, Nummernschilder tragen und es wird eine Reitabgabe verfügt (§ 51 LG NRW). Letztere ist zweckgebundene Abgabe, d.h Reiter in NRW zahlen eine Art Nutzungs- und Instandhaltungs- bzw. Unterhaltungsgebühr für die Reitwege im Wald. NRW ist das bevölkerungsstärkste Bundesland in der BRD. Da fast ein Viertel aller Reiter in NRW zu Hause sind, hat dieses Bundesland das höchste Reitaufkommen in Deutschland.

Man darf deshalb mit belastbarer Grundlage mutmaßen, dass rechtlich zugelassenes Reiten auf Waldwegen ein Kontrollanforderungsprofil hinsichtlich der Verkehrssicherheit wie der in der BA genannte „Baumbereich 2 (Wald grenzt an Erholungseinrichtungen und sonstige bauliche Anlagen, Waldlehrpfade und Waldparkplätze)“ hat, der wiederum (wie aufgezeigt) entbehrlich ist und direkt „Baumbereich 1“ zugeordnet werden könnte. Niemand erwartet, dass er auf Reitwegen, für deren Unterhaltung er zahlt, durch Bäume geschädigt wird. Der allgemeine Passus nach § 49 LG NRW (Betretungsbefugnis zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr) ändert daran nichts.

2. Zeitlicher Abstand zwischen den einzelnen Baumkontrollen
(Regelkontrollen in 18-monatigen
Zeitabständen)

(1) Der BGH hat bislang für Baumkontrollen keine konkreten Zeitvorgaben gemacht. In einem Urteil vom 30.10.1973, Az. VI ZR 115/72, hat er nur verlangt, dass die Bäume an öffentlichen Straßen „in angemessenen Zeitabständen“ auf Krankheitsbefall überwacht werden müssen. In dem sog. Grenzbaumurteil des BGH vom 2.7.2004, Az. V ZR 33/04, hat der BGH hierzu konkretisierend ausgeführt, dass sich die Frage, in welcher Intensität Baumkontrollen durchzuführen sind, nicht generell beantworten lasse. Die Häufigkeit der Baumkontrollen und ihr Umfang seien vom Alter, Zustand und dem Standort der Bäume abhängig. Auch die Baumkontrollrichtlinie der Forschungsgesellschaft, Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau (FLL) vom August 2004 sieht unterschiedliche Kontrollintervalle vor, wobei die Länge des jeweiligen Kontrollintervalls abhängig gemacht wird vom Alter, Zustand und dem Standort des jeweiligen Baumes. Je nachdem werden von der Baumkontrollrichtlinie Kontrollintervalle zwischen 12 und 15, 24 und 27 sowie 36 und 39 Monate empfohlen.

Die BA übersieht, dass nach den zitierten „FLL-Baumkontrollrichtlinien für Regelkontrollen“ (vgl. Schulz in AFZ-DerWald Nr. 4/2011, S. 19 - 22) die Kontrollintensität neben Baumalter, -zustand und -standort in erster Linie von der „Berechtigten Sicherheitserwartung des Verkehrs“ abhängig gemacht wird. Diesen Aspekt sucht man in der Dienstanweisung vergebens.

(2) Für den Landesbetrieb Wald und Holz NRW wird ein 18-monatiges Regelkontrollintervall festgesetzt, wobei die Bäume abwechselnd im belaubten und unbelaubten Zustand zu kontrollieren sind. Die Bäume sind ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Gefahr besteht, in das Regelkontrollverfahren aufzunehmen. Bei jüngeren Bäumen erfordern die Regelkontrollen wenig Zeit; der Zeitaufwand für die Regelkontrollen wird aber um so größer, je älter die zu kontrollierenden Bäume sind.

Auch dieser Absatz hat eine „Gedanken-klippe“. Das 18-monatige Regelkontroll-intervall des Regelkontrollverfahrens beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Gefahr besteht. Wie erkennt man, dass eine Gefahr besteht, wenn man sich noch nicht im Regelkontrollverfahren befindet?
Richtigerweise müsste die Dienstanweisung als ersten Schritt eine Grunderfassung (= Kontrolle aller relevanten Bereiche) verfügen, bei der im Rahmen einer Regelkontrolle (Stufe 1 = visuelle Inaugenscheinnahme aller Baumteile vom Boden aus) auf verdächtige Umstände kontrolliert und der Handlungsbedarf (Ausnahme gerätetechnische Unterstützung) fixiert wird. Lässt sich der Handlungsbedarf (keine Gefahr, Beibehaltung oder Änderung des Kontrollintervalls, ggf. Fällung) in Stufe 1 dabei nicht festlegen, steht zwingend eine „Eingehende Untersuchung“ (Stufe 2) an. Weitaus überwiegend lässt sie sich visuell durch besonders geschulte Kräfte bewerkstelligen. Eine gerätetechnische Unterstützung ist die Ausnahme. Sie endet ebenfalls mit Festlegung des Handlungsbedarfes (keine Gefahr, Beibehaltung oder Änderung des Kontrollintervalls, ggf. Fällung).

Gegen eine generelle Festlegung eines 18-monatigen Kontrollintervalls bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn die fallspezifischen Gegebenheiten nach einer Kontrolle einen Zustand feststellen, der frühestens nach 18 Monaten Veränderungen erfahren kann, aus denen Verkehrsgefährdungen resultieren. Da Bäume im Wald (im Vergleich zu Pflanzorten im urbanen Bereich) i.d.R. günstigere Standorte aufweisen, ließen sich aus fachlicher Sicht die Kontrollintervalle auch auf 2, 3 oder mehr Jahre ausdehnen.

Es bleibt offen, was der BA-Herausgeber unter jüngeren und älteren Bäumen versteht. Der behaupteten Proportionalität „Anstieg des Zeitaufwandes für Regelkontrollen mit zunehmendem Baumalter“ fehlt das fachliche Fundament. Es gilt nur für die Grund- bzw. Ersterfassung (Kontrolle). Danach ist der Zeitaufwand für die Regelkontrolle bei jüngeren Bäumen (solchen, die 40/50 Jahre alt sind) vergleichbar mit dem für ältere Exemplare, weil ein Kontrolleur seine „Pappenheimer“ kennt und sich der Kontrollblick nur auf spezifische, verdächtige Umstände fokussiert, die sich der vorherigen Kontrolle bereits offenbart haben.

(3) In Ausnahmefällen ist bei Bäumen eine halbjährliche Kontrolle erforderlich. Ein solcher Ausnahmefall ist gegeben, wenn auf Gefahren hindeutende Besonderheiten bekannt sind. Solche auf Gefahren hindeutende Besonderheiten können sein erhebliche Veränderungen im Baum-umfeld, die zu einer signifikanten Erhöhung der Windlast führen, Kanalarbeiten oder die Verlegung einer Gas- oder sonstigen Pipeline im Wurzelbereich von Bäumen, für die eine Verkehrssicherungspflicht besteht, die längerfristige Lagerung von schwerem Baumaterial im Wurzelbereich von Bäumen, die Aushebung von Baugruben, die Anhebung oder Senkung des Grundwassers, die Vernässung oder Überstauung sowie Erosionserscheinungen in steilen Hanglagen, nicht standortgerechte Bäume und Bäume mit starkem Splitterverdacht. Die halbjährlichen Baumkontrollen sind im Formblatt 1c zu dokumentieren. Bei erheblichen Veränderungen im Baumumfeld haben in den darauf folgenden 3 Jahren halbjährliche Kontrollen stattzufinden, abwechselnd im belaubten und im unbelaubten Zustand. Falls sich innerhalb der 3 Jahre keine Gefahrenanzeichen zeigen, kann anschließend wieder auf das 18-monatige Regelkontrollintervall übergegangen werden.

Bäume, die alle 6 Monate kontrolliert werden müssen, würde der Autor sowohl im Wald wie im urbanen Bereich fällen, es sei denn, es handelt sich um politische, landeskulturell wichtige oder sonst wie zu erhaltende Exemplare. Wenn es zu erheblichen Veränderungen im Baumumfeld durch Aufgrabungen (unter diesen Begriff fallen Kanäle, Gas- oder sonstige Pipelines sowie das Ausheben von Baugruben) im Wurzelbereich von Bäumen kommt und zu baubedingten Freistellungen (die neben Windwurfgefahren auch Sonnenbrandgefährdungen fördern), so dürfte dies i.d.R. Schadenersatzansprüche auslösen, die über die Regelkontrolle hinaus erforderliche Maßnahmen abdecken, denn Leitungs- und andere Bauarbeiten im Staatsforst werden i.d.R. nach VOB ausgeschrieben, womit die einschlägigen baumschützenden Regelwerke (z.B. DIN 18920) Vertragsbestandteil werden.

Veränderungen beim Kapillarsaum des Grundwassers oder Vernässungen wirken auf betroffene Bäume i.d.R. nicht negativ innerhalb von 6 Monaten, ebenso nicht wie Erosionserscheinungen an steilen Hängen (wenn es sie überhaupt gibt, denn die Baumwurzeln verhindern ja gerade Bodenerosionen) oder wie Bäume mit starkem Splitterverdacht, sodass eine Verkürzung des Regelkontrollintervalls für diese Fälle überflüssig ist und unnötige Kosten bedingt. Diese Anordnung ist also ebenso erklärungsbedürftig wie die Anweisung nach 3 Jahren „Regelkontrollintervall alle 6 Monate“ wieder auf Perioden von 18 Monaten zurückzustellen, denn verkehrssicherheitsrelevante Nachteile aus Wurzelabfaulungen nach Aufgrabungen oder Bodendruckschäden, nach Grundwasserabsenkungen oder Überstauungen wirken gravierend nach 3 (bis 10) Jahren, d.h. in dem Moment, zu dem man die gravierenden negativen Konsequenzen erkennen kann, gibt der BA-Herausgeber dann evtl. erfoderliche kürzere Kontrollintervalle zugunsten längerer auf.

(4) Die Baumkontrolle im unbelaubten Zustand hat im Zeitraum von Mitte November bis Ende März zu erfolgen, die Baumkontrolle im belaubten Zustand hat von Mitte Mai bis Ende September zu erfolgen.

Zu dieser Anweisung darf die Frage erlaubt sein: Wie soll denn anders kontrolliert werden? Fachleute wissen, in welchen Monaten Laubbäume ihr Blattkleid tragen und in welchen nicht.

(5) Die erste Regelkontrolle nach dieser Betriebs-anweisung erfolgt bis Ende März 2010, die da-rauffolgende Regelkontrolle findet sodann gemäß Nr. 2 Abs. 2 dieser Betriebsanweisung bis Ende September 2011 statt.
Der erste Halbsatz reicht aus.

(6) Ergänzend zu den 18-monatigen Regelkontrollen bzw. den halbjährlichen Kontrollen in den Fällen besonderer Gefahrenlagen sind nach extremen Wetterereignissen (z.B. nach einem orkanartigen Sturm der Windstärke 11, bei Eisregen oder bei sehr starkem Nassschneefall mit Bruchfolgen) Zusatzkontrollen erforderlich. Da extreme Wetterereignisse häufig nur lokale Ausmaße haben, hat jeder/jede LFBB (bzw. sein Vertreter bzw. seine Vertreterin) eigenverantwortlich zu überprüfen und zu entscheiden, wann ein extremes Wetterereignis vorliegt und wann und wo er/sie eine Zusatzkontrolle vornehmen muss. Bei den Zusatzkontrollen nach extremen Wetterereignissen hat sich die Zusatzkontrolle aber nicht auf den Gesundheitszustand der Bäume, sondern nur darauf zu erstrecken, ob durch die extremen Wetterereignisse eine aktuelle Baumumsturzgefahr besteht oder ob es bereits abgebrochene Kronenteile gibt, die noch am Baum hängen, aber jederzeit drohen herunterzufallen.
Das sich in den vorherigen Abs. 4 und 5 offenbarende Misstrauen des BA-Herausgebers gegen die fachliche Kompetenz seiner Bediensteten setzt sich in Absatz 6 fort, wenn die Anweisung ergeht, bei erforderlichen Zusatzkontrollen nur auf mögliche Konsequenzen der Witterungsextremlage zu schauen. Eine dienstbeflissene Kontrolle wird also z.B. einen nur zum Zusatzkontrollzeitpunkt vorhandenen Pilzbefall (z.B. Hallimasch oder Riesenporling) schlicht übersehen, weil dies die BA verlangt.
 

Zusammenfassung und Ergebnis
 
Die Betriebsanweisung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW ist, soweit sie Regelungen der Durchführung der Verkehrssicherung trifft, in zahlreichen Anweisungen invalide. Selbst wenn man dem BA-Herausgeber8) zugute hält, Inte-ressenvertreter zu sein, haben bedeutsame Teile Erklärungsbedarf, sind fachlich nicht möglich oder schlicht falsch:
  • Die BA lässt eine eindeutige Terminologie der relevanten Begriffe vermissen.
  • Die BGH-Rechtsprechung verlangt eine visuelle Kontrolle der der Verkehrssicherungspflicht unterliegenden Bäume vom Boden aus in Form der visuellen fachlichen Inaugenscheinnahme in periodischen Abständen.
  • Dies nennt man Regelkontrolle. Sie entspricht Stufe 1 in einem zweistufigen Kontrollverfahren.
  • Die Häufigkeit der Regelkontrolle richtet sich grundsätzlich nach folgenden Kriterien:
    • Standort des Baumes (Straße, Schiene, Wasserweg, Parkplatz, Park, Schule, Spielplatz, Friedhof, Wald, Landschaft etc.),
    • Zustand des Baumes (Art, Alter, Entwicklungsphase, Vitalität, verdächtige Umstände),
    • berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs, wobei betrachtet wird
      • Häufigkeit des Verkehrs (tatsächliche Frequentierung),
      • Bedeutung des Verkehrs,
      • Verkehrserwartung (Auf was darf ein Verkehrsteilnehmer vertrauen? Womit muss er üblicherweise auf der jeweiligen „Verkehrsfläche“ rechnen?),
    • Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen (dabei ist all das zumutbar, was objektiv zur Gefahrenabwehr erforderlich ist). Die wirtschaftliche Zumutbarkeit wird an den objektiv bestehenden Möglichkeiten des Pflichtigen gemessen.
  • Die Differenzierung der BA in Baumbereich 1 und 2 ist entbehrlich, denn das Anforderungsprofil der Kontrollpflichtig-keit ist für beide Bereiche gleich. Selbst für Baumbereich 3 gilt dieses Prinzip.
  • Die BA liegt daneben, wenn sie meint, VTA bedinge das zweistufige Kontrollverfahren. Verlangt wird von der Rechtsprechung die Regelkontrolle (Stufe 1) und für den Fall, dass bei ihr der Handlungsbedarf nicht abschließend festgestellt werden kann, eine „Eingehende Untersuchung“ (Stufe 2).
  • Statt einer zweistufigen Systematik verlangt die BA ein 3-stufiges Verfahren.
  • Die Behandlung von Reitwegen lässt nicht erkennen, dass die bestehenden Gesetzesvorgaben Eingang in die BA gefunden haben.
  • Die Dienstanweisung führt dimensionslose Begriffe (wie z.B. starke Totäste im Hauptastbereich, massiv gehäuft und eng oder sporadisch aufgestellte Schautafeln auf Waldlehrpfaden, zumindest mäßiger Erholungsverkehr) ein, operiert mit Emotionen auslösenden Wortschöpfungen (Generalverdacht, Megagefahrenlage) und lässt eine fachspezifische Begleitung bei Entstehung der BA nicht erkennen. Daraus resultieren sachliche und fachliche Fehler.
  • Eine klare Einhaltung der relevanten Begrifflichkeiten sucht man in der BA vergebens.
  • Dadurch verlangt die BA für ihre Bediensteten zusätzliche Dinge bei der Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen, die nach der Rechtsprechung nicht erforderlich sind.
  • Hinsichtlich des Gefährdungspotenzials nach baulichen Eingriffen in den Lebensraum von Bäumen und Konsequenzen daraus sollte der BA-Herausgeber für die Festlegung verkürzter Kontrollintervalle bestehende einschlägige Verordnungen und Regelwerke baulicher Disziplinen berücksichtigen.

Im Ergebnis wird eine umgehende Novellierung der BA angeraten. Dabei könnte es hilfreich sein, sich an bestehende Dienstanweisungen (z.B. zwischen GALK und BADK) zu orientieren, um die bestehenden Mängel auszumerzen. F

Hans-Joachim Schulz

Dr. H.-J. Schulz ist von der LWK NRW öffentl. bestellter und verei­digter Sachverständiger u.a. für Baumpflege, Verkehrssicherheit von Bäumen, Baumwertermittlung. Er leitet den FLL-RWA und -AK „Baumkontrolle“.
Fotos und Tabellen zum Artikel
  
Abb. 1: Wenn ein derart im Wald geparktes Fahrzeug durch einen herunterstürzenden Ast oder 

durch Baumumsturz beschädigt wird, dürfte der Geschädigte gegen den Baumeigentümer keine 

Schadensersatzansprüche durchsetzen können, denn jeder besonnene, vernünftig denkende 

Autofahrer muss an dieser Stelle mit waldtypischen Gefahren rechnen. Foto: H.-J. Schulz Abb. 2: Dieser wilde Parkplatz unterliegt nicht der Verkehrssicherheitspflicht.  Foto: 

ulli-feuerstein.de Abb. 3: Ob stark oder weniger stark frequentiert, auf Waldwegen, die durch Schilder beworben 

werden, muss der Pflichtige für einen verkehrssicheren Zustand sorgen. Dabei ist nicht primär 

auf eine hemmnisfreie Wegefläche zu achten (die haben Wegebenutzer im Blick), sondern auf 

Gefahren durch die Waldbäume (z.B. gefahrenträchtiges Totholz im Kronenbereich, morsche 

abgestorbene Baumstämme und signifikanter Schrägstand der den Weg im Fallbereich 

begleitenden Bäume) zu achten. Foto: H.-J. Schulz Abb. 4: Auch gelegentlich benutzte Waldspielplätze oder Lehrpfade bzw. -stellen unterliegen 

der Verkehrssicherungspflicht ebenso wie längs von Waldwegen geerntetes und für den 

Abtransport gestapeltes Holz oder dort lagernde Baumstämme. Foto: H.-J. Schulz Abb. 5: Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung nicht das Kriterium „beschränkte 

Baumgefahrenbeseitigung im Fallbereich von Waldwegen mit mindestens mäßigem 

Erholungsverkehr“ der BA des Landesbetriebes NRW, sondern allein der Vertrauensschutz der 

Verkehrsteilnehmer. Wenn man mit Hinweisschildern (z.B. Premium-Wanderweg), 

Internet-Annoncen und Prospekten Wanderer und Besucher (Verkehrsteilnehmer) quasi anlockt, 

dann hat man auch für die erforderliche Sicherheit zu sorgen. Foto: H.-J. Schulz Abb. 6: Über Waldwegen sind häufig mächtige tote Äste zu finden, bei denen eine zeitnahe 

erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Absturzes besteht. Dass sich der Baumeigentümer mit dem 

Argument aus der Verantwortung zieht, diese Situation „war nicht bekannt“, darf bezweifelt 

werden, denn dieser Ast hängt in der jetzigen abgestorbenen Form dort schon viele Jahre lang 

und war bei pflichtgemäßer Regelkontrolle in dieser Zeit vom Boden aus ohne Weiteres visuell 

zu erkennen. Foto: H.-J. Schulz Abb. 7: Man kann mit belastbarer Sicherheit davon ausgehen, dass ein Wegebesucher dieses 

untergeordneten Waldweges Schadensersatzansprüche zugesprochen bekommt, auch wenn 

die BA die Auffassung vertritt: Bei Brückenbauwerken, die in Waldwege integriert sind, besteht 

hinsichtlich der Baumgefahren im Fallbereich der Brückenbauwerke keine 

Verkehrssicherungspflicht, weil die Brücken insoweit als Teil der Waldwege zu qualifizieren 

sind. So wie man Verkehrsgefährdungen durch das Brückenbauwerk durch Kontrollen 

vorbeugen muss, gilt dies auch für im Fallbereich der Brücke wachsende Bäume. Foto: H.-J. 

Schulz Abb. 8: Auf Reitwegen, wie dem abgebildeten, sind Bäume regelmäßig hinsichtlich sich 

abzeichnender Gefahren durch Astabsturz oder Baumumsturz im Rahmen von Regelkontrollen 

visuell zu kontrollieren. Foto: H.-J. Schulz Abb. 9: Auf Pilz-Fruchtkörper, die am Baum oder in Nähe seines Wurzelraumes fruchten, ist im 

Rahmen von Regelkontrollen zu achten. Folglich muss eine Waldwege kontrollierende Person 

auch um Gefahren indizierende Baumpilze wissen. Ein Birkenporling, der an einem Stamm 

fruchtet, lässt i.d.R. den Stamm so brüchig werden, dass dieser zeitnah abzubrechen droht. 

Foto: H.-J. Schulz
Fußnoten:
1) Dieses, von den FLL-Baumkontrollrichtlinien (vgl. AFZ-DerWald Nr. 4/2011, S. 19) erstmals aufgestellte Postulat, übernimmt der BGH in seiner Entscheidung vom 2.7.2004 - V ZR 33/04 und es findet sich auch in der OLG-Entscheidung Köln vom 29.7.2010 - 7 U 31/10, VersR 2010, 1328 (vgl. AFZ-DerWald Nr. 24/2010, S. 33) wieder.

2) Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft - Bundeswaldgesetz (BWaldG) vom 02.05.1975, zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 31.7. 2010 I 1050

3) Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LfoG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185)

4) Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft für das Land Nordrhein-Westfalen (Landschaftsgesetz – LG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000

5) Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1737)

6) Nieland, K.: Stellungnahme zum Problem „Reiten in der Landschaft“, Planung eines umweltverträglichen Reitwegekonzeptes, zur Veröffentlichung eingereicht.

7) Vergleiche auch FLL-Richtlinien Eingehende Untersuchungen Gelbdruck 2011 S. 6.

8) Schreiben des Landesbetriebs Wald und Holz NRW vom 22.12.2009 an die untergeordneten Regionalforstämter u.a. zur Inkraftsetzung der Betriebsanweisung. In AFZ-DerWald Nr. 12/2011, S. 42,43, äußert sich Gebhard zur Kontrollpflicht vom Bäumen im Wald und stellt dabei Behauptungen auf, die einer rechtlichen und fachlichen Belastung nicht standhalten dürften.
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