Redaktion
22.12.2011 | Forsttechnik | Holztransport

Holztransport und EU Road-Package

Die Holzspeditionen sind im besonderen Maße Verkehrskontrollen ausgesetzt, weil Polizei und BAG der Branche grundsätzlich nicht gesetzeskonforme Transporte unterstellen. Die Umsetzung des EU-Verordnungspaketes Road-Package wird den Druck auf das Holztransportgewerbe weiter erhöhen.

Kurzholz-lkw beim Holz laden
Foto: Thomas Adolfsén
Nach dem wirtschaftlich katastrophalen Jahr 2010 konnte es 2011 für Holztransportbranche eigentlich nur besser werden. Tatsächlich dürfte die 2009 angelaufene Insolvenzwelle 2012 ebenso abschwellen, wie die Geschäftsaufgabe allgemein. Die Auftragslage ist gut und die vorhandenen Kapazitäten werden besser ausgelastet. Dennoch muss festgestellt werden, dass die Transportpreise – entgegen der allgemeinen Transportpreisentwicklung – nicht steigen (vgl. Transport Market Monitor Q. 3/2011 in HZBL). Das hat zur Folge, dass die Eigenkapitalquote bzw. Liquidität der Holztransportunternehmen weiter auf tönernen Füßen steht.  Erschwerend wirken sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Holztransporteure aus. Beispielsweise sind die Verkehrskontrollen nicht nur häufiger geworden, auch ihre Intensität ist gestiegen. Es ist nachweisbar, dass die Kontrollorgane auch geringste Verkehrsverstöße konsequent ahnden. Dabei tritt die sogenannte Vermögensabschöpfung, die nunmehr durch obergerichtliche Entscheidungen umfänglich bestätigt wurde, gegenüber dem üblichen Bußgeld zunehmend in den Vordergrund. Das Holztransportgewerbe steht im Fokus, weil die Kontrollorgane erfahrungsgemäß quasi jedem Transport einen Gesetzesverstoß (Ladungssicherung, Überladung usw.) unterstellen.

Schwerste und schwere Verstöße
Eine neue Dimension bei der Sanktionierung eröffnen die Verkehrskontrollen, wenn die seit dem 4. Dezember 2011 wirksamen Änderungen des Güterkraftverkehrs­gesetzes zur Umsetzung des sog. EU Road-Package ebenso konsequent umgesetzt werden. Gegenstand des Road-Package sind die in den EU-Mitgliedsstaaten geltenden Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 (Berufszugang und Einführung des Verkehrsleiters), 1072/2009 (Marktzugang Güterverkehr und Kabotage) und 1073/2009 (Marktzugang Personenkraftverkehr und Änderung der Lenk- und Ruhezeiten). Für das Holztransportgewerbe liegt dabei der Fokus auf dem Thema Verkehrsleiter und auf der Liste der „schwersten Verstöße“ in der erstgenannten Verordnung.
Nun weist der Bundesverband Güter­kraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) darauf hin, dass der Verkehrsleiter nicht komme, sondern schon da sei, weil ein Unternehmer mit Fachkundenachweis als Fuhrparkverantwortlicher haftet, bzw. die „zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person“. Dies gilt im Holztransportgewerbe aber nur bedingt. Und zwar deshalb, weil aufgrund des schlechten Images des Gewerbes überkorrekte Kontrollen und, damit verbunden, auch besondere Sanktionen zu befürchten sind.

Nach der Verordnung ist der Verkehrsleiter derjenige, der die fachliche Eignung und die geforderte Zuverlässigkeit besitzt. Die geforderte Zuverlässigkeit des Unternehmers oder des Verkehrsleiters wird im Fall einer Sanktion nach der Liste der schwersten Verstöße (Anhang IV der VO [EG] Nr. 1071/09) in Frage gestellt. Zu den schwersten Verstößen (umgangssprachlich „sieben Todsünden“) zählen:
Überschreitung der 6- oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr;
Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr;
Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr.
Erfahrungsgemäß ist im Holztransport die Überladung ein vielfach anzutreffendes Phänomen, das teilweise von der Branche selbst zu verantworten ist – zum Beispiel weil Frächter meinen, dass Transportdienstleistungen erst durch Überladungen Gewinn abwerfen. Die neue Gesetzeslage zwingt nun aber alle Speditionen dazu, mit dieser Praxis aufzuhören, wenn sie nicht ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit und damit ihre Existenzgrundlage verlieren wollen. Nur durch saubere Kalkulationen auf Basis des zulässigen Gesamtgewichtes kann diese Gefahr abgewendet werden. Eine posi­tive Entwicklung ist dies für Unternehmer, die schon bisher gesetzes­konform Rohholz transportieren. Standen auch sie immer im Generalverdacht der Polizei, verbessern sich ihre Wettbewerbs­bedingungen in Zukunft deutlich.

Die Aberkennung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit droht jedoch nicht erst bei einem „schwersten Verstoß“, beispielsweise beim Überschreiten von 48 t Gesamtgewicht. Es ist vielmehr zu erwarten, dass dies auch geschieht, wenn mehrere „schwerwiegende Verstöße“ vorliegen. Welche Anzahl schwerwiegender Verstöße – etwa Überladungen zwischen 40,8 t und 47,99 t – zu einer Aberkennung führen können, wird die Rechtsprechung zeigen.
In diesem Zusammenhang ist auf das EU-Projekt ASSET (Advanced Safety and Driver Support for Essential Road Transport) hinzuweisen. Das Projekt, das noch bis zum 31. Dezember 2013 läuft, will unter anderem die Verkehrssicherheit im Straßenverkehr erhöhen. Ein Element dabei könnten Waagen sein, die Rad-, Achs- und Gesamtgewicht der Lkw während der Fahrt ermitteln, um Überladungen vollautomatisch festzustellen und zu ahnden.

Eine Aberkennung der Zuverlässigkeit kann zu zwei unterschiedlichen Rechtsfolgen führen: Entweder wird dem Unternehmen die Lizenz entzogen, oder der Verkehrsleiter wird für ungeeignet erklärt, was ein EU-weites Berufsverbot für mindestens ein Jahr nach sich zieht. Beide Maßnahmen werden in das noch einzurichtende elektronische Register beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) eingetragen.

Auswirkungen
Es liegt auf der Hand, dass diese neuen Rahmenbedingungen nicht ohne Auswirkungen auf die Holzwarenströme bleiben. Die Kunden der Holzspeditionen und ihre Partner im Holzcluster werden direkt von den Vorschriften betroffen sein. Um eine dauerhafte Versorgung mit dem Rohstoff auf der Straße sicherzustellen, sollten die Partner die Fuhrleute daher im eigenen Interesse bei der Umsetzung des geltenden Rechts unterstützen.

Man kann schon heute prognostizieren, dass die Frachttarife teurer werden, weil die bisherigen Transportkapazitäten wahrscheinlich nicht ausreichen werden. Wenn die Kontrollorgane richtig annehmen, dass die Holztransporteure in der Regel mit einem Gesamtgewicht von etwa 44 t auf den Straßen unterwegs sind, hätte dies zur Folge, dass eine Unterdeckung von 20 % der Transportkapazitäten eintritt.

Aus diesem Grund hat die Bundesvereinigung des Holztransport-Gewerbes (BdHG) in Zusammenarbeit mit dem BGL die Partner aus der Forstwirtschaft, vertreten durch das Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik (KWF), und aus der Holz verarbeitenden Industrie, vertreten durch die Arbeitsgemeinschaft der Rohholzverbraucher (AGR), eingeladen, um in einer Arbeitsgruppe ein Anforderungsprofil für einen gesetzeskonformen und qualitätsgesicherten Holztransport zu definieren. 

Rechtsanwalt Marco Burkhardt, Geschäftsführer der Bundesvereinigung des
Holztransport-Gewerbes (BdHG)

Marco Burkhardt

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