Empfehlungen zum Schutz der heimischen Greifvögel

Die Forstpraxis hat gezeigt, dass, mit Ausnahme der gesetzlich besonders geschützten Greifvogelarten wie zum Beispiel der Seeadler (Haliaeetus albicilla), Greifvogelnester bei der Pflege der Bestände entweder überhaupt nicht oder nur unzureichend beachtet werden. Da sowohl die Greifvögel selbst als auch ihre Niststätten gesetzlich geschützt sind, widerspricht dies dem Schutzziel, woraus sich ein Konflikt zwischen Ökologie und Ökonomie ergibt. Mithilfe der in diesem Artikel vorgetragenen Empfehlungen für die Forstpraxis zum Schutze der heimischen Greifvögel soll ein Lösungsansatz Waldbesitzern und Forstpraktikern an die Hand gegeben werden.

Ein fast flügger Habichtsnestling auf seinem Horst, hier eine Europäische Lärche (Larix decidua)
Foto: Martin Märzke
Der weltweite wirtschaftliche Anspruch an Wälder hat Auswirkungen auf die Flora und Fauna, da die Holznutzung den Lebensraum Wald entscheidend prägt. Unterschiedliche Gremien haben deshalb versucht, eine Evaluierung von Ökosystemen nach naturschutzfachlichen Gesichtspunkten zu schaffen, die es ermöglichen soll, den Zustand von Wäldern besser beurteilen zu können. Regelmäßig werden hierzu Artenlisten einbezogen, die bei Erfassungen die Präsenz von gefährdeten Arten anzeigen soll.
 
Vögel (Aves) eignen sich hier besonders gut als Bioindikatoren, und unter diesen wiederum die Gruppe der Greifvögel (Falconiformes, Accipitriformes), da diese als Spitzenprädatoren eine hohe Stufe innerhalb von Nahrungsnetzen einnehmen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ihr Fehlen in Ökosystemen gleichzeitig auch ein Gradmesser für den Zustand eines Gebietes und somit naturschutzfachlich von Bedeutung ist. Hinzu kommt, dass die meisten Greifvögel große Nester (Horste) auf Bäumen bauen, die sie über mehrere Jahre hinweg aufsuchen und während ihrer Fortpflanzungszeit als Brut- und Jungenaufzuchtstätte nutzen (Horstbindung). Alle einheimischen Greifvogelarten (Falconiformes, Accipitriformes) unterstehen zwar dem Jagdrecht, sind jedoch sowohl nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz als auch nach § 2 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit der Bundesjagdzeitverordnung, da für sie keine Jagdzeit festgesetzt ist, geschützt.
 
 
Biologie und Ökologie der Greifvögel
 
Für den Schutz der heimischen Greifvogelarten sind Kenntnisse der Biologie und Ökologie von Bedeutung. Insgesamt sind in Deutschland die folgenden sechzehn Arten einheimische Brutvögel:

Falken (Falconiformes):
  • Wanderfalke (Falco peregrinus),
  • Baumfalke (Falco subbuteo),
  • Turmfalke (Falco tinnunculus).
Habichtartige (Accipitriformes):
  • Fischadler (Pandion haliaetus),
  • Seeadler (Haliaeetus albicilla),
  • Schreiadler (Aquila pomarina),
  • Steinadler (Aquila chrysaetos),
  • Mäusebussard (Buteo buteo),
  • Wespenbussard (Pernis apivorus),
  • Habicht (Accipiter gentilis),
  • Sperber (Accipiter nisus),
  • Rotmilan (Milvus milvus),
  • Schwarzmilan (Milvus migrans),
  • Kornweihe (Circus cyaneus),
  • Wiesenweihe (Circus pygargus),
  • Rohrweihe (Circus aeruginosus).

Mit Ausnahme der Weihenarten, deren Horstanlage in der offenen Landschaft auf Bodennestern erfolgt, sind alle übrigen dreizehn Arten Baumbrüter. Allerdings brüten die wenigen heimischen Steinadler im Fels [7]. Die drei genannten Falkenarten bauen selbst keine Nester, sondern nutzen von anderen Vögeln bereits vorhandene Nester beziehungsweise Horste [7].

Baumfalke, Fischadler, Schreiadler, Wespenbussard, Rotmilan und Schwarzmilan sind Zugvögel, deren Überwinterungsgebiet in Afrika oder Südeuropa liegen [7]. Demzufolge kommen diese Vögel im Winter, und somit in der Hochzeit der Holzeinschlagsperiode, in Deutschland nicht vor. Alle anderen Greifvogelarten dagegen verbleiben, bis auf seltene Ausnahmen (z.B. das Überwinterungsvorkommen des Rotmilans im Harzvorland [5]), im Winter bei uns im Brutgebiet.

Der Greifvogelhorst als Ort der Reproduktion ist der zentrale Lebensmittelpunkt der Greifvögel während ihrer gesamten Fortpflanzungszeit. Ihn gilt es deshalb zu schützen [9]. Die Zeit der Reproduktion wird mit der Balzzeit eingeleitet und schließt mit dem Flüggewerden und Führen der Jungvögel. Aufgrund der Artenfülle und der unterschiedlichen Biologie dieser Tierarten ist es jedoch schwierig, eine für alle Arten geltende Periode zu benennen. Sie kann, wie z.B. beim Seeadler, bereits im Januar beginnen und wie z.B. beim Baumfalken oder Wespenbussard erst im Juli oder August enden. Bei spät begonnenen Bruten sind Jungenaufzuchten sogar noch bis in den September hinein bekannt. So flogen die Jungvögel eines bei Chabrey/Waadt brütenden Baumfalken erst am 14./15. September aus [7].

Damit ergibt sich eine Zeitspanne von mindestens acht Monaten, in denen die heimischen Greifvögel den Horst als zentrales Element in ihrem Lebenszyklus zum Zwecke der Fortpflanzung beanspruchen. Manche Arten, wie z.B. der Habicht, legen außerdem auch „Wechselhorste“ an. Diese verlassenen Nester liegen in unmittelbarer Nähe zum aktuell genutzten Horst und werden von den Brutvögeln entweder als Ruhehorst oder als Rupfungsplatz beziehungsweise Beuteübergabeplatz genutzt. Sie können aber ebenso in späteren Jahren wieder als Brutplatz dienen [3, 6, 14].

Die Anlage des Nistplatzes erfolgt bei allen baumbrütenden Greifvögeln auf Großbäumen und demzufolge, abgesehen von Plenterwäldern, im älteren Jung- oder Altbestand. Sein Standort ist abhängig von der Lebensweise und vom Verhalten der Tiere [6, 13]. Arten wie Mäusebussard und die beiden Milane errichten ihre Nester mehr an Waldrändern, da sie in der offenen Landschaft ihre Nahrung suchen. Der Habicht dagegen baut seinen Horst eher im Waldesinnern, obwohl auch bei dieser Tierart Waldrandlagen des Nistplatzes bekannt sind [6].

Die beiden großen Adlerarten Seeadler und Steinadler beanspruchen im Vergleich zu den anderen Greifvogelarten die größten Landschaftseinheiten als Jagdgebiet. Habicht, Wanderfalke und Baumfalke liegen diesbezüglich im mittleren Bereich und Mäusebussard und Turmfalke beanspruchen mit Abstand den kleinsten  Lebensraum. Dennoch sind dies insgesamt mit mehreren 100 ha Größe dennoch weite Flächen [2]. Neben der Landschaftsausstattung ist auch die Individuendichte für die Nistplatzwahl entscheidend.
 

Auszeichnungspraxis

Die Pflege der Waldbestände zum Zwecke der Holzgewinnung mit dem langfristigen Ziel, Wertholz zu produzieren, ist die wesentliche Aufgabe eines Försters. In der Jugend unterlassene Pflegemaßnahmen produzieren Pflegerückstände, die die Stabilität und Qualität der Einzelbäume und in deren Folge auch den Gesamtbestand negativ beeinflussen [4]. Die Wertholzproduktion als oberstes Wirtschaftsziel bedient sich in Abhängigkeit der Holzarten verschiedener Produktionsarten. Diese wiederum bestimmen die Eingriffsstärke und dadurch das Nutzungsausmaß.

In Deutschland ist der Altersklassenwald, mit einer räumlichen Trennung von Beständen in Abhängigkeit ihres Alters, die am weitesten verbreitete Wirtschaftsform. Die Pflegehiebe im Jungbestand und im Altholz sind demzufolge die entscheidenden Hiebe beim Schutz der Horste, da in diesen Altersphasen die Greifvögel ihre Nester errichten. Von nicht geringerer Bedeutung sind die Ernte- und Verjüngungshiebe, denn gerade diese Bestandesalter werden von den Greifvögeln zur Horstanlage genutzt.

Bis heute richtete sich die Auszeichnungspraxis nach dem Pflege- oder Verjüngungsziel. Horstbäume finden trotz ihrer Größe kaum Beachtung. Gerade bei den Verjüngungshieben, und insbesondere bei den Großschirmschlägen unter Kiefer, wurde, den waldbaulichen Lehren entsprechend, der gesamte Bestand behandelt. Für Greifvögel ist dieses Vorgehen aber problematisch, da sie insbesondere auf Sichtschutz und damit auf den Kronenschluss angewiesen sind, um vor Krähenvögeln (Corvidae) oder andere Nesträubern geschützt zu sein [6]. Vor allem durch den Großschirmschlag werden Horstbäume so stark freigestellt, dass alt ansässige Brutvögel (meistens Habicht, Mäusebussard und Seeadler) den angestammten Nistplatz aufgeben und somit ihr Brutrevier verlassen [6].

Intensive ornithologische Beobachtun-gen bleiben nicht zuletzt auch aus Zeitgründen derzeit den Ornithologen vorbehalten. So ist es nicht verwunderlich, dass solche Ereignisse mehr durch Ornithologen als durch Vertreter der Forstwirtschaft selbst festgestellt werden und dass dadurch die Forstwirtschaft durch solche Maßnahmen keineswegs an Popularität gewinnt. Das Problem verschärft sich noch, wenn die Horstbäume der seltenen oder gar vom Aussterben bedrohten Greifvogelarten wie z.B. Baumfalke, Seeadler und Schreiadler durch forstwirtschaftliche Maßnahmen betroffen sind.
 

Größe der Horstschutzzonen

Gerade die Adlerarten sind gegenüber Veränderungen im Bereich ihres Brutbaumes überaus sensibel, sodass selbst im weiteren Umfeld um den Horst Holzerntemaßnahmen die Brut nachhaltig gefährden würden [8]. Aus diesem Grunde wurden für die stark gefährdeten Arten „Horstschutzzonen“ in den Landesnaturschutzgesetzen eingeführt. So ist es nach § 33 (1) des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes verboten,
 
„zum Schutz der Horststandorte der Adler, Wanderfalken, Korn- und Wiesenweihen, Schwarzstörche, Kraniche, Sumpfohreulen und Uhus …,
  1. im Umkreis von 100 m um den Horststandort Bestockungen abzutreiben oder den Charakter des Gebietes sonst zu verändern,
  2. im Umkreis von 300 m um den Horststandort in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. August (a) land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen unter Maschineneinsatz durchzuführen oder (b) die Jagd auszuüben, mit Ausnahme der Nachsuche,
  3. im Umkreis von 300 m um den Horststandort jagdliche Einrichtungen zu bauen.

Satz 1 gilt, mit Ausnahme des Verbots in Nummer 2 Buchstabe b, nicht für Fischadler, deren Horst sich auf Masten in der bewirtschafteten Feldflur befindet, sowie für Kraniche, die in der bewirtschafteten Feldflur nisten. Die Schutzfrist in Satz 1 Nr. 2 beginnt um den Horststandort der Seeadler bereits am 1. Januar; sie endet um den Nistplatz der Kraniche bereits am 30. Juni.“

In diesen Paragraph wurden die biologischen Ansprüche der betreffenden Vogelarten, nämlich weite Ruhezonen um ihren Neststandort, eingearbeitet und sind aufgrund der Seltenheit dieser bei uns heimischen Brutvögel durchaus gerechtfertigt [8].

Der § 34 Brandenburgisches Naturschutzgesetz schützt generell alle Horstbäume, sodass deren Fällung ebenfalls verboten ist, jedoch sind für alle übrigen Greifvogelarten, die nicht explizit unter den genannten § 33 fallen, keine Horstschutzzonen verpflichtend ausgewiesen.

Eine solche Forderung von Horstschutzzonen auf Horststandorte aller Greifvogelarten übertragen zu wollen, scheint praxisfern, da der Nutzungsausfall selbst bei einem Radius von nur 100 m um den Brutbaum bereits mit einem Flächenverlust von 3,14 ha einhergehen würde. Bei einer angenommenen Standraumfläche von 100 m² entspräche dies 314 Bäumen, die von der Nutzung ausgeschlossen wären und unter dem Fokus, dass in größeren Waldgebieten häufig mehrere Greifvogelarten brüten [6], würde sich der von der Nutzung ausgeschlossene hohe Flächenanteil addieren.

Auch Walz [15] hat das Problem der zeitlichen Überschneidung von forstlicher Holznutzung mit der Fortpflanzungsperiode der Greifvögel erkannt und fordert eine Holznutzung außerhalb der Brut- und Aufzuchtszeit von März bis August und empfiehlt eine generelle Horstschutzzone von 150 m um jeden besetzten Nistbaum, innerhalb derer jegliche Nutzung während der Fortpflanzungsphase zu unterbleiben hat. Diese entspräche bereits einer Fläche von 7 ha und ist aus forstlicher Sicht sicherlich noch weniger praktikabel. Bedenkt man ferner, dass Arten wie der Habicht und der Mäusebussard, aber z.B. auch die Milane Wechselhorste haben, die teilweise im selben Bestand oder im Nachbarbestand angelegt sind [6], so würde sich der Flächenanteil, der aus der Nutzung herausfallen soll, bereits potenzieren, da es bei Anwendung von derart großen Horstschutzzonen zu Überschneidungen in der Fläche käme.

Ferner muss bedacht werden, dass in der Praxis nicht immer jedem Forstmann der eigentliche Horstinhaber bekannt ist. Über die Horstbäume der seltenen und gefährdeten Greifvogelarten ist zwar vonseiten des Naturschutzes regelmäßig gute Kenntnis vorhanden, da diese eine absolute Seltenheit darstellen, jedoch verliert sich die Kenntnis über die häufiger vorkommenden Greifvogelarten, wie beispielsweise Mäusebussard und Habicht, in der Fläche, da deren Kontrolle flächen- und somit zeitintensiv ist. Dies spiegelt sich auch darin wider, dass es im Land Brandenburg für die seltenen und gefährdeten Greifvogelarten ehrenamtliche Horstbetreuer gibt, die über diese Horstbäume wachen [8].

Für die weniger gefährdeten Greifvogelarten existiert ein derartiges flächendeckendes Netzwerk nicht. Lediglich manche Gebiete werden im Rahmen von speziellen Monitoringflächen populationsökologisch bearbeitet, sodass dort auch häufiger erscheinende Greifvogelarten unter Kontrolle stehen. Aber gerade die weniger gefährdeten und aus diesem Grunde auch in der Fläche häufiger vorkommenden Greifvogelarten sind während ihrer gesamten Fortpflanzungsperiode schutzbedürftig. Deshalb sollte auch hier unbedingtes Augenmerk auf deren Horstbäume gelenkt werden und diese bei der Auszeichnung von Waldbeständen berücksichtigt werden. Hierzu wird anstelle des Ausweisens von Horstschutzzonen die Einrichtung von Horstzellen empfohlen.
 

Horstzellen als waldbauliches Instrument - störe unsere Kreise nicht

Als Horstzellen werden hier Kreisflächen geringer Größe bezeichnet, die im Idealfall eine Baumlänge als Radius um den betreffenden Horstbaum, mindestens aber einen 10-m-Umkreis haben und die waldbaulich unbehandelt bleiben. Dies bedeutet, dass innerhalb dieser Kreisflächen alle vorkommenden Bäume stehen und von der Nutzung ausgeschlossen bleiben, während dessen außerhalb dieser Kreise die Bäume entsprechend der waldbaulichen Regeln ausgezeichnet werden. Das Einrichten dieser Horstzellen schafft im Bestand Struktur und somit Dynamik, eben weil der gesamte Bestand nicht vollständig homogen waldbaulich behandelt wird. Das Belassen dieser Horstinseln in Beständen schafft kleine Refugien, von denen insbesondere auch andere Tier- und Pflanzenarten profitieren könnten.

Die so von der Holznutzung ausgeschlossenen Flächenanteile werden gegenüber den eingeforderten 150-m-Radien [15] mit Flächengrößen von 0,03 ha im Falle des Minimalradius (10 m) beziehungsweise 0,28 ha im Falle des Radius von einer Baumlänge (30 m) um den Horst-baum auf ein forstlich verträgliches Maß reduziert.

Der empfohlene Mindestradius von 10 m Größe geht auf folgende Ausgangssituation zurück: im Rahmen von wissenschaftlichen Beringungsarbeiten, die in Verbindung mit einer populationsökologischen Greifvogelstudie stehen [6], stellte der Erstautor im Jahre 2004 während des Zeitraumes von April bis Ende Juni in einem Kiefernmischwald forstliche Holzerntemaßnahmen unter Harvester- und Forwardereinsatz fest. Davon unmittelbar betroffen waren auch zwei Brutpaare des Mäusebussards und ein Brutpaar des Rotmilans, die in diesem Wald brüteten und später ihre Junge großzogen. Eines der beiden Mäusebussardpaare brachte zwei Jungvögel hervor, das andere dagegen nur einen Jungvogel, jedoch fand sich bei diesem zusätzlich im Horst ein so genanntes taubes Ei, wohingegen im ersteren Falle keines vorhanden war. Auch das Paar des Rotmilans hatte nur einen Jungvogel, aber ebenso neben diesem ein taubes Ei im Nest. Dies bedeutet, dass von drei Greifvogelbruten zwar immerhin insgesamt zwei Drittel aller Eier zum Schlupf kamen, jedoch schlüpften nur bei einem Brutpaar alle Jungvögel aus beiden Eiern. Damit ergibt sich eine rechnerische Fortpflanzungsziffer von 1,5 Juvenile pro Brutpaar für den Mäusebussard und eine solche von 1,0 Juvenile pro Brutpaar für den bekanntlich als gefährdet eingestuften Rotmilan. Im Vorjahr brachte der Rotmilan aber am selben Nistplatz noch zwei Jungvögel hervor.

Im Falle des Mäusebussards, der nur einen Jungvogel zum Schlupf brachte, konnte sich der Erstautor anhand der vor Ort vorgefundenen Fällarbeiten folgendes Bild machen: es kam zu Fällungen der direkten nächststehenden Baumnachbarn des betreffenden Horstbaumes, eine Wald-Kiefer, und unter diesen wurde der unmittelbar nächste Nachbarbaum, ebenfalls eine Kiefer genauso wie die übrigen Nachbarbäume, in einer Entfernung von exakt einem Meter am Horstbaum vorbei gefällt. Bereits im April konnte der Mäusebussard brütend auf diesem Nistbaum nachgewiesen werden, und nach den Fällarbeiten war dieser nunmehr gänzlich frei gestellt und somit der Horst nicht mehr durch den ihn einst umgebenden Kronenschluss geschützt. Der Bestand befand sich im Alter 50 bis 60.

Ausgehend von dieser Situation wurden an einem Habichtshorst, dessen Kiefernbestand sich im Alter 80 befand, die Abstände der nächsten Baumnachbarn zum Horstbaum für einen 10-m-Radius gemessen. Im Ergebnis standen innerhalb dieses Kreises inklusive des Brutbaumes sechs Kiefern. Die Abstände reichten von 6 bis 9 m, im Mittel 7,7 m und die Baumhöhen dieser Bäume wurden auf 22 bis 25 m bestimmt, im Mittel 23,4 m. Der Horstbaum hatte hierunter den höchsten Wert, und zugleich war dieser mit 44 cm Bhd der stärkste Baum. Alle anderen hatten Werte von 30 bis 39 cm, im Mittel 35,7 cm Bhd. Die Vorräte reichten von 0,8 bis 1,9 Vfm, im Mittel 1,2 Vfm und insgesamt 7,2 Vfm. Im Endergebnis würden in diesem Falle also 7,2 Vfm aus der Nutzung herausfallen [6]. Dieser Kiefernbestand wurde später waldbaulich einem Großschirmschlag unterzogen, und der Habichtshorst verwaiste.

Die Beispiele des Mäusebussards und des Rotmilans zeigen, dass dort zwar keine Brutaufgaben erfolgten, es aber dafür in zwei Fällen zu einem reduzierten Bruterfolg kam [6]. Andere Studien berichten dagegen von echten Brutaufgaben bei Habichten infolge forstlicher Maßnahmen [1, 10, 11, 17] oder gar von Horstbaumfällungen [12].
 
 
Folgerungen

Es wird davon ausgegangen, dass die Anwendung der vorgeschlagenen Horstzellen eine Art Ruhezone schafft, die zumindest den häufiger vorkommenden Arten Mäusebussard, Sperber und Habicht aber durchaus auch den beiden Milanarten entgegenkommt und ihrer Lebensweise deutlicher entspricht. Im Idealfalle entspräche die Horstzelle einer Baumlänge, wodurch eine größere und somit gegenüber der minimalen Horstzelle bessere Schutzzone entstünde.

Die vorgeschlagenen Horstzellen sollen die bereits durch die Landesgesetze geschaffenen Horstschutzzonen in keinem Falle abwerten oder gar ersetzen. Dies widerspräche bereits dem Schutzziel, das mithilfe der Horstschutzzonen für die betroffenen seltenen Greifvogelarten eingefordert und durchgesetzt werden soll. Vielmehr soll das Einführen von Horstzellen den eher häufiger auftretenden Arten Mäusebussard, Habicht und Sperber, aber auch den beiden Milanarten entgegenkommen. Auch dürften baumbrütende Turmfalken, die die Horste anderer Greifvögel zum Nisten nutzen, davon profitieren.

Grundsätzlich stellen Horstzellen keine Garantie für erfolgreiche oder hundertprozentig gesicherte Bruten dar, sondern sind eher als Kompromiss zwischen Forstwirtschaft und Naturschutz auf der Fläche zu verstehen. Weiterhin können sie auch nicht als Rechtfertigung für das Durchführen forstlicher Arbeiten während der Brut- und Aufzuchtszeit von Greifvögeln dienen. Dennoch ist ihre Anwendung beim Auszeichnen der Bestände praktikabel, von keinem geringen Nutzen und damit durchsetzbar.

Im Stadtforst Müncheberg (Brandenburg) wurde deshalb durch den Co-Autor bereits damit begonnen, die Empfehlungen bei den Vorbereitungen der Holzernte anzuwenden.

Aus den oben dargelegten Gründen wird ferner für eine Aufnahme der Horstzellen in die Grundsätze der naturgemäßen Waldwirtschaft, wie sie einst Wobst [16] formulierte, plädiert, da sie einen wichtigen Beitrag zum Schutze der einheimischen Greifvogelarten leisten können. Die vorgeschlagenen Horstzellen wären dann im Sinne einer Gruppenauswahl zu betrachten. Auch wäre eine Aufnahme in Zertifizierungsverfahren nach PEFC- oder/und FSC-Standards, ähnlich dem Einrichten von Biotop- und Spechtbäumen, vorstellbar.

Ein alleiniges Konzentrieren von Schutzbemühungen auf einen Horstbaum ist jedoch in keinem Falle zielführend, da das Umfeld um den Brutplatz außer Acht gelassen wird. In jedem Falle sollte die Anwendung von Horstzellen in Landesbetrieben und Landesforstverwaltungen, also in staatlichen Waldbesitzungen breite Anwendung finden, um auch eine öffentliche Vorzeigefunktion im Greifvogelschutz in Verbindung mit dem Waldbau zu gewährleisten. De facto wird sich diese Vorgehensweise sicherlich erst im Laufe der Zeit und bei großflächiger Anwendung überprüfen lassen.

Auf keinen Fall darf diese Methode auf Nistplätze der Adlerarten, des Uhus (Bubo bubo), des Wanderfalken, des Kranichs (Grus grus) oder auf den Schwarzstorch (Ciconia nigra) angewendet werden. Diese Arten benötigen weitaus größere ruhige und geschützte Bereiche im Umfeld ihres Horstplatzes. Auch sollten Horst-bäume niemals mit Markierfarbe oder auf andere Art und Weise gekennzeichnet werden, um einen möglichst guten Sichtschutz vor Erholungssuchenden zu gewährleisten, da das Aufsuchen von Horstbäumen ebenfalls nicht unproblematisch ist [6].

Marian Gercken, Thomas Märzke

Dipl.-Forsting. (FH) M. Gercken ist Beringer der Beringungszentrale Hiddensee (Stralsund) und Falkner und arbeitet an populationsökologischen Greifvogelstudien.

Dipl.-Forsting. (FH) T. Märzke ist Stadtförster bei der Stadt Müncheberg.
Literaturhinweise
[1] Bauer, H.-G.; Berthold, P. (1997): Die Brutvögel Mitteleuropas. Bestand und Gefährdung. 2., durchges. Aufl. Aula-Verlag, Wiesbaden. 715 S.
 
[2] Brüll, H. (1984): Das Leben europäischer Greifvögel. Ihre Bedeutung in den Landschaften. Fischer-Verlag. 351 S.
 
[3] Fischer, W. (1983): Die Habichte. 2. Aufl., NBB-Reihe. Ziemsen Verlag. 188 S.
 
[4] Gayer, K. (1886): Der gemischte Wald, seine Begründung und Pflege, insbesondere durch Horst- und Gruppenwirtschaft. Paul Parey. 168 S.
 
[5] George, K.; Hellmann, K. (2000): Bestandsentwicklung in benachbarten Überwinterungsgebieten des Rotmilans Milvus milvus - Ergebnisse mehrjähriger Synchronzählungen. Populationsökologie von Greifvogel- und Eulenarten, Bd. 4: 243-254.
 
[6] Gercken, M. (2006): Reproduktion und Habitatanalyse an der Art Habicht (Accipiter gentilis, L. 1758) auf dem Teltow und in der Nuthe-Notte-Niederung (Mittelmark) unter Berücksichtigung des Waldaufbaus und forstwirtschaftlicher Einflüsse. Diplomarbeit FH Eberswalde, 500 S.
 
[7] Glutz von Blotzheim (1989): Handbuch der Vögel Mitteleuropas, Bd. 4: Falconiformes. Aula-Verlag. 943 S.
 
[8] Langgemach, T.; Thoms, M.; Litzkow, B.; Stein, A. (2008): Horstschutz in Brandenburg. Ber. Vogelschutz 45: 39-50.
 
[9] Mammen, U.; Stubbe, M. (1996): Der Greifvogelhorst in seiner populationsökologischen Bedeutung. Populationsökologie von Greifvogel- und Eulenarten, Bd. 3: 87-111.
 
[10] Ortlieb, R. (1978): Pestizidschädigung auch beim Habicht? Der Falke 25: 78-87.
 
[11] Raddatz, H.-J. (1997): Greifvogelbestände im Kreis Pinneberg (Schleswig-Holstein) von 1985-1997. Hambg. Avifaunist. Beitr. 29: 137-158.
 
[12] Schlosser, W. (2000): Sturmschäden an Brutplätzen des Habichts Accipiter gentilis: Auswirkungen des Orkans „Lothar“. Der Ornithol. Beobachter 97: 335-337.
 
[13] Siewert (1933): Die Brutbiologie des Hühnerhabichts. J. f. Orn. 81: 44-94.
 
[14] Stubbe, M.; Zörner, H.; Stubbe, A.; Weber, M.; Herrmann, S. (2000): Langzeitökologie des Schreiadlers Aquila pomarina im nordöstlichen Harzvorland. Populationsökologie von Greifvogel-u. Eulenarten, Bd. 4: 119-131.
 
[15] Walz, J. (2005): Rot- und Schwarzmilan. Sammlung Vogelkunde im Aula-Verlag Wiebelsheim. 150 S.
 
[16] Wobst, W. (1954): Zur Klarstellung über die Grundsätze der Naturgemäßen Waldwirtschaft. Forst-Holz, 13.
 
[17] Zang, H. (1989): Habicht - Accipiter gentilis. - in: Zang, H.; Heckenroth, H. & F. Knolle: Die Vögel Niedersachsens und des Landes Bremen. Naturschutz und Landschaftspflege. Sonderreihe B, Heft 2.3. 284 S.
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